Rechtliche Aspekte der Anwendung von patienteneigenen Atemtherapiegeräten durch Pflegende in Krankenhäusern, Pflegeheimen und in der ambulanten Krankenpflege.

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 Präsentation transkript:

Rechtliche Aspekte der Anwendung von patienteneigenen Atemtherapiegeräten durch Pflegende in Krankenhäusern, Pflegeheimen und in der ambulanten Krankenpflege Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht c/o Reents – Müller – Groenewold - Rechtsanwälte und Notar - Mühlenstraße 20, 26409 Wittmund

Teil 1 Grundsätzliches

Grundsätze Patient erhält stets kompetente d.h. fachqualifizierte Betreuung („Patientenschutz“) Betreuung muss lückenlos sein (für Unter- oder Überbehandlung, Fehler in der Koordination oder Kommunikation haften die beteiligten ärztlichen Fachgebiete als Gesamtschuldner!) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

(traditionelle) Sichtweise Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

(traditionelle) Sichtweise (vgl. BGH VersR 1979, 718) Diagnose und Therapie sind Sache des Arztes inwieweit Krankenschwestern /-pfleger bei ärztlichen Leistungen assistieren dürfen, richtet sich nach den Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Fall ( Cave : de lege ferenda !) Übertragung „ad personam“ möglich, generelle Übertragung bei entsprechenden zusätzlichen Fortbildungen (z.B. Intensivpflege) Nach Übertragung verbleibt Überwachungspflicht bei dem Arzt, der Pflegende hat die Verantwortung für die kompetente Durchführung (sog. Deligation) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

ärztliche Zuständigkeit, wenn Pflege aus besonderen Gründen die ärztliche Begründung und Anordnung verlangt (z. B. „Subclavia- Verweilkanüle“ : BGH NJW 1984, 1400; „Dekubitus“ BGH VersR 1987, 1238; weil „es um Maßnahmen geht, die wegen ihres Stellenwerts im Diagnose- und Therapiekonzept oder wegen ihrer Auswirkung auf die körperliche oder gesundheitliche Integrität des Patienten mehr als die „normale“ Behandlungspflege ärztlicher Legitimation und Teilhabe bedürfen.“ so n. Steffen/Dressler Arzthaftungsrecht 9. Aufl.) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Nicht aber auch ein eigener Verantwortungsbereich ! Es war schon immer ein eigener Zuständigkeitsbereich für das Pflegepersonal zuerkannt : Dekubitus-Fall BGH NJW 1986, 2365 ff Nachtstuhl-Fall BGH NJW 1990, 1540 f Peronaeus-Fall BGH VersR 1999, 190 Nicht aber auch ein eigener Verantwortungsbereich ! Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

(neue) Gesetzeslage § 3 Abs 2 Nr. 1 u. 2 KrPflG : „ Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege … 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen… Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Neu: eigene Verantwortung gegenüber Patienten Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Einsatz eines Atemtherapiegeräts Teil 2 Einsatz eines Atemtherapiegeräts

CPAP-Gerät CPAP-Gerät ist Hilfs- nicht Heilmittel, d.h. es wird mit ihm eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (BGH VersR 2004, 1035 ff) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Differenzierung (nach Dannecker/Becker GesR 2010, 449 ff) Grundpflege Dienste, die die gewöhnlichen und wiederkehrenden Alltagsverrichtungen des Patienten unterstützen oder übernehmen und die damit dem Heilungsprozess nur mittelbar dienen. Behandlungspflege Sie berührt bereits die Heilbehandlung und damit auch die Ausübung der Heilkunde. Heilkundeausübung ist den Ärzten vorbehalten. Daher Verantwortungsbereich des Arztes. Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Bedienung des CPAP-Geräts Ausübung der Grundpflege, da nur mittelbare „Heilauswirkung“ Fällt daher in den originären Zuständigkeits- und damit auch in den Verantwortungsbereich der Krankenschwestern und -pfleger Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Verantwortungsbereiche Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Teil 3 Pflicht zum Einsatz

Pflicht zum Einsatz des Geräts ? Rechtsprechung und jur. Literatur : der Patient darf stets eine Behandlung erwarten, die den Regeln der ärztlichen Wissenschaft („der ärztlichen Kunst“) entspricht Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Der Standard in der ärztlichen Wissenschaft wird nicht von Juristen, sondern allein von den Ärzten nach Erforschung, wissenschaftlicher Diskussion und Erprobung bestimmt ! die Ärzteschaft kann die Ergebnisse veröffentlichen und Verhaltensempfehlungen für die behandelnden Ärzte herausgeben, z.B. in sog. Leitlinien Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Vorgabe durch Leitlinien haben je nach Stand der Erforschung und wissenschaftlicher Diskussion unterschiedliche Geltungsstärken größte Geltung beanspruchen sog. S 3 –Leitlinien Die Leitlinie „Nicht erholsamer Schlaf / Schlafstörungen“ der DGSM ist eine S 3 – Leitlinie. In ihr heißt es : „ (…) Die überlegene Therapieform für alle Schweregrade der obstruktiven Schlafapnoe ist die nächtliche Überdruckbeatmung (…) in Form des kontinuierlichen PAP-Modus (CPAP…) …“ Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Nichteinsatz von (patienteneigenen) CPAP-Geräten darf nur medizinisch begründet sein finanzielle, apparative oder organisatorische Gründe hierfür sind nicht beachtlich d.h. in aller Regel muss Patient versorgt werden Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folgen für Einrichtung / Krankenhaus Probleme für den Einrichtungsträger bei der Einordnung der rechtlichen Qualität der Benutzung eines patienteneigenen CPAP-Geräts (Frage nach dem „ob“ des Betriebs des CPAP-Geräts) rechtliche Probleme bei der Frage der Voraussetzungen eines legalen Betriebes patienteneigener CPAP-Gerät (MPG, MPBetrVO) Frage nach dem „Wie“ des Betriebs des CPAP-Geräts) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Streit : Sind MPG und MPBetrVO einschlägig ? nur, wenn Einrichtung /Krankenhaus auch Betreiber i.S.d. MPBetrVO ist, müssen Vorgaben dieser Regelungen auch beachtet werden. Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Ist Einrichtung Betreiber ? BVerwG : Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft. Keine weite Auslegung des Begriffs. Bei gemieteten o. geleasten Geräten wird der Träger oder Inhaber der Einrichtung nach allgem. Ansicht Betreiber GesR 2004, 194 ff) Vorliegend kommt Einrichtung damit als Betreiber in Betracht Lücker : Betreibereigenschaft allein reicht nicht aus, damit die Regelungen Anwendungen finden; hinzukommen muss gewerbl. oder wirtschaftl. Zweck. Dieser ist bei vorübergehender Benutzung durch Einrichtung aber untergeordnet, weil Einrichtung lediglich bei Gelegenheit „Sachwalter“ für den Patienten ist Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folge Reichweite des Urteils (BVerwG) ist nicht geklärt ! große Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung, die die Einrichtung z. Zt. nur durch Anschaffung eigener CPAP-Geräte entgehen kann. (z. Zt. sicherster Weg) Vermutung : Es wird wohl letztendlich entscheidend sein, wie weitgehend ein Gericht den Patientenschutzgedanken sehen wird eigene Auffassung : nahe bei Lücker. Im Wege der kurzzeitigen und vorübergehenden Bedienung des CPAP-Geräts wird Sachherrschaft nicht „aus der Hand gegeben“ (wie bei Leasing), sondern Gewahrsam ist lediglich gelockert (Sachwaltergedanke). Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folgen für den Patienten Krankenhausaufnahmevertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Patient hat Verpflichtungen und Obliegenheiten zu beachten : der Patient muss den Arzt bzw. die Klinik bereits sehr frühzeitig, ggf. bei Aufnahme in die Einrichtung auf Notwendigkeit des CPAP-Geräts hinweisen und eigenes Gerät anbieten er muss ggf. an Einweisung in das CPAP-Gerät aktiv mitwirken das CPAP-Gerät muss in technischer Hinsicht ohne Auffälligkeiten sein wenn nicht, ggf. Anspruchskürzung des Patienten im nachgewiesenen Schadensfall. Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folgen dieser Auffassung für Pflegepersonal eigene Haftung gegenüber Patient möglich eigene berufsrechtliche Konsequenzen ggf. Strafverfahren Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folgen für Pflegepersonal technische Einweisung und neue Kenntnisse notwendig Einrichtungsträger kann sich ggf. exkulpieren (§ 831 Satz 2 BGB) = alleinige Haftung des Krankenpflegers denkbar dann aber Freistellungsanspruch ggü Arbeitgegeber unter dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit (BAG GS NJW 1995, 210 i.V.m. BGH GmS NJW 1994, 856) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Teil 4 Exkurs

Problem : Verbot des Bedienens patienteneigener Geräte Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) dient Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflichten , nicht aber ihrer Aufhebung Ausübung: billiges Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers (s. Folgen) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Problem : Abgrenzung Grund- und Behandlungspflege Grundpflege Hilfe und Unterstützung der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (vgl. § 14 I SGB XI) Behandlungspflege dient der Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung. Sie sind die die ärztliche Behandlung ergänzenden nichtärztlichen Heilhilfsleistungen (Adelt in LPK-SGB V § 37 Rn 33) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Betriebshaftpflichtversicherung AVB („AHB“) gesetzl. Haftpflicht für den Betrieb der Einrichtung u. a. Abwehr unberechtigter Ansprüche mitversichert : nichtärztliches Personal und ausdrücklich Krankenschwestern und -pfleger Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund