Varianten und Gestaltungsmöglichkeiten Rahmenverträge Varianten und Gestaltungsmöglichkeiten Deutsche Bahn AG | Dr. Johanna Schlichting | Einkaufsrecht | Berlin | 13.11.2019
Rahmenvereinbarung § 103 Abs. 5 GWB, § 21 VgV, § 19 SektVO Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, bei der die Bedingungen für Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden, im Voraus festgelegt sind. Keine abschließende Festlegung über die zu beschaffende Menge Bedarfsprognose Mehrere Abrufberechtigte und mehrere Rahmenvertragspartner möglich Laufzeit: VgV: 4 Jahre SektVO: 8 Jahre Ziele: Bündelung des Beschaffungsbedarfs Mengeneffekte Zeitersparnis Deutsche Bahn AG | Dr. Johanna Schlichting | Einkaufsrecht | Berlin | 13.11.2019
Echte Rahmenverträge vs. Abrufverträge Echter Rahmenvertrag Abrufvertrag Keine feste Leistungsvereinbarung Keine Abrufverpflichtung des AG Keine Leistungspflicht des AN Keine feste Leistungsmenge Feste Leistungsvereinbarung Abrufverpflichtung des AG AN Leistungspflicht des AN Feste Leistungsmenge Deutsche Bahn AG | Dr. Johanna Schlichting | Einkaufsrecht | 13.11.2019
Varianten von Rahmenverträgen Rahmenvertrag mit einem Vertragspartner Rahmenvertrag mit mehreren Vertragspartnern Abruf: Die Bedingungen für die Leistungserbringung sind abschließend geregelt Unvollständige Rahmenvereinbarung: Vervollständigung und Präzisierung des Angebotsinhalts vor Einzelvertrag Abruf: Rangfolge der Vertragspartner steht bereits fest Objektive Kriterien (z.B. Preisabfrage) Nachgelagerter Wettbewerb: Bieter werden zur Abgabe neuer Angebote aufgefordert; Bewertung nach vorgegebenen Kriterien Deutsche Bahn AG | Dr. Johanna Schlichting | Einkaufsrecht | Berlin | 13.11.2019