Gesellschaftsrecht Modul III

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Gesellschaftsrecht Modul III Die Aktiengesellschaft Verbundene Unternehmen Grundzüge des Umwandlungsrecht

Die Aktiengesellschaft Motive für die Gründung einer AG Aktien und Aktionäre Die Gründung der AG - am Beispiel der Bargründung die Organe der AG im Überblick Kapitalmaßnahmen

Die Aktiengesellschaft Die AG ist die geeignete Rechtsform für: Großunternehmen Unternehmen, die eine vom Mitgliederbestand unabhängige Leitung möchten Unternehmen, die die Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung suchen Unternehmen, die Wert auf Kapitalbeschaffung legen

Die Aktiengesellschaft Die Aktiengesellschaft ist; eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (jur. Person) deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlage an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Die Aktie Die Aktie hat dem Gesetz nach drei wesentliche Bedeutungen. Sie ist: ein Teil des Grundkapitals die Summe der Rechte und Pflichten der Aktionärs die Urkunde die seine Mitgliedschaft verbrieft

Die Aktie Die Aktien können in verschiedenen Formen ausgegeben werden: Stammaktien - Vorzugsaktien Stückaktien - Nennbetragsaktien Inhaberaktien - Namensaktien Vinkulierte Namensaktien

Die Gründung der AG Die Checkliste zur Gründung einer Aktiengesellschaft lautet: Feststellung der Satzung mit Gründungsprotokoll Wahl des ersten Aufsichtsrates (Bestellung der Abschlussprüfer) Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden Wahl des Vorstandes durch den Aufsichtsrat Gründungsbericht Gründungsprüfungsbericht des Vorstandes Gründungsprüfungsbericht des Aufsichtsrats Registeranmeldung Registereintragung

1. Schritt: Mindestinhalt der Feststellungsurkunde (§ 23 AktG) Die Gründer Die Höhe des Grundkapitals Bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl

1. Schritt: Mindestinhalt der Satzung Die Firma der AG, § 4 AktG Der Sitz der AG, § 5 AktG Der Unternehmensgegenstand Die Aktiengattung Der Ausgabebetrag Die Höhe des Grundkapitals Bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl Angaben über die Mitglieder des Vorstandes Bestimmungen über die Form der Bekanntmachung

2. Schritt: Wahl des ersten Aufsichtrats Der erste Aufsichtsrat wird nur auf beschränkte Zeit gewählt, § 30 Abs. 3 AktG Nach Konstituierung wird aus der Mitte der Mitglieder ein Vorsitzender gewählt, § 107 AktG Im Anschluss bestellt der Aufsichtsrat den ersten Vorstand, § 30 Abs. 4 AktG

Dritter Schritt: Gründungsbericht Gemäß § 32 AktG ist der Gründungsbericht von den Gründern der Aktiengesellschaft zu erstatten und von jedem der Gründer zu unterzeichnen. Der Inhalt ergibt sich aus § 32 Abs. 2 AktG.

Vierter Schritt: Gründungsprüfungsbericht Vorstand und Aufsichtsrat müssen gemäß § 33 AktG einen Bericht über den Hergang der Gründung der Gesellschaft erstatten und unterzeichnen. Abs. 2 normiert Fälle, in denen die Prüfung durch einen Gründungsprüfer stattfinden muss.

Fünfter Schritt: Registeranmeldung Die Gründung der Aktiengesellschaft ist von allen Gründern, sowie durch alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gemäß § 37 Abs. 4 AktG sind der Anmeldung folgende Unterlagen beizufügen: Gründungsprotokoll mit Feststellung der Satzung, Übernahmeerklärung, Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder Protokoll der Aufsichtsratssitzung mit Bestellung des Vorstandes Liste der Aufsichtsratsmitglieder Gründungsbericht Gründungsprüfbericht ggf. externen Gründungsprüfbericht Einzahlungsbestätigung für das Grundkapital, ggf. durch eine Bestätigung der kontoführenden Bank Aufstellung der Gründungskosten

Die Organe der AG: Der Vorstand Der Vorstand ist das Organ, das die Geschäfte der AG in eigener Verantwortung führt, § 76 Abs. 1 AktG Die Anzahl der Vorstandmitglieder ergibt sich aus § 76 Abs. 2 AktG Fremdorganschaft möglich Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen, § 84 AktG

Die Organe der AG: Der Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der AG Der Aufsichtsrat besteht in der Regel aus 3 Aufsichtsräten, § 95 AktG Die persönlichen Voraussetzungen sind in § 100 AktG geregelt Die Aufsichtsratsmitglieder werden grundsätzlich von der Hauptversammlung gewählt, § 101 Abs.1, § 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG

Die Organe der AG: Der Aufsichtsrat Neben den Gründungsaufgaben hat der Aufsichtsrat vornehmlich folgende Funktionen: Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandes Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses Einberufung der Hauptversammlung, wenn dies das Wohl der Gesellschaft erfordert

Die Organe der AG: Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist die als solche ausdrücklich bezeichnete, unter Beachtung der §§ 21 AktG einberufene und gem. §§ 129 f, 133ff. AktG durchgeführte Versammlung Die Hauptversammlung wurde vom BVerfGE als „Sitz der Aktionärsdemokratie‘ bezeichnet.

Die Organe der AG: Die Hauptversammlung Nach § 119 Abs. 1 AktG entscheidet die Hauptversammlung über: Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats Verwendung des Bilanzergebnisses die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats Bestellung des Abschlussprüfers Satzungsänderungen Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung die Auflösung der Gesellschaft

Die Organe der AG: Die Hauptversammlung, Beschlussfassung Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorsieht. Eine qualifizierte Mehrheit verlangt das Gesetz für die sog. Grundlagenbeschlüsse. Diese sind: Satzungsänderungen (§179 Abs. 2 AktG), einschl. der Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung Beschlüsse über die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens, § 179a AktG Beschlüsse über Unternehmensverträge, § 293 Abs. 1 AktG Eingliederungsbeschlüsse bei der Hauptgesellschaft, § 319 Abs. 2 AktG Umwandlungsbeschlüsse

Die Kapitalerhöhung, Grundsätze Das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt € 50.000,00, § 7AktG Das Grundkapital ist nicht identisch mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Höhe des Grundkapitals kann nur durch Satzungsänderung verändert werden. Die gemäß § 182 AktG wirksam beschlossene Kapitalerhöhung wird durch Zeichnung der neuen Aktien (§ 185 AktG ) ausgeführt und durch Eintragung in das Handelsregister wirksam, § 189 AktG. Gemäß § 186 Abs. 1 AktG hat jeder Gesellschafter ein Bezugsrecht an dem Teil der neuen Aktien, der seinem Anteil entspricht. Der Kapitalgesellschaft stehen mehrere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung offen: Kapitalerhöhung gegen Einlage Bedingte Kapitalerhöhung Genehmigtes Kapital Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung)

Die Kapitalerhöhung gegen Einlage Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlage werden durch die Satzungsänderung neue Aktien geschaffen und mindestens in Höhe ihres Nennwertes ausgegeben. die ‚ordentliche‘ oder ‚reguläre‘ Kapitalerhöhung kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen.

Das Ablaufschema der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage Beschlussfassung der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit, § 182 AktG Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung in Handelsregister durch Vorstand und Aufsichtsrat. Zeichnung der neuen Aktien, § 183 AktG Leistung der Mindetseinlagen, § 188 Abs. 2AktG Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister durch Vorstand und Aufsichtsrat, § 188 Abs. 1 AktG Ausgabe der neuen Aktien, § 191 AktG

Die bedingte Kapitalerhöhung Bei der bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 ff. AktG beschließt die Hauptversammlung die Kapitalerhöhung nur bedingt, soweit von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht werden kann, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugssaktien) einräumt, § 192 AktG. Umtauschrecht bedeutet, dass der Gläubiger berechtigt ist, seinen Zahlungsanspruch durch Ausübung einer Ersetzungsbefugnis in einen Anspruch auf Aktien umzuwandeln. Beim Bezugsrecht tritt das Recht zum Bezug neuer Aktien zum Zahlungsanspruch hinzu.

Das genehmigte Kapital Gemäß §§ 202 ff. AktG wird der Vorstand ermächtigt, in den nächsten 5 Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrates, aber ohne nochmaligen Beschluss der Hauptver-sammlung, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (maximal die Hälfte des vorhandenen Grundkapitals) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen.

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung) Bei der nominellen Kapitalerhöhung handelt es sich eher um eine Kapitalberichtigung. Der Gesellschaft werden keine neuen Mittel von Außen zugeführt, sondern es wird lediglich bisher schon vorhandenes Vermögen der Gesellschaft in Grundkapital umgewandelt, § 207 AktG.

Kapitalherabsetzung § 57 AktG bestimmt den Grundsatz, dass das Grundkapital nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf. Soll das so gebundene Gesellschaftsvermögen verteilt werden, muss zunächst die Grundkapitalhöhe herabgesetzt werden. Bei der Herabsetzung darf jedoch das Mindestgrundkapital in Höhe von € 50.000,00 nicht unterschritten werden.

Verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die zueinander in Verhältnis stehen. Das jeweilige Verhältnis wird in den §§ 15 – 19 AktG beschrieben. Verbundene Unternehmen können im Übrigen nur solche sein, an denen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt ist.

§ 16 AktG – Mehrheitsbeteiligungen Die Mehrheitsbeteiligungen wird in § 16 Abs. 1 AktG definiert. Bei einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es zu diesem Unternehmen abhängig ist, § 17 Abs. 2 AktG

§ 17 AktG - abhängige und herrschende Unternehmen Ein Unternehmen wird von einem anderen Unternehmen außer in Fällen des Mehrheitsbesitzes auch dann beherrscht und ist von diesem abhängig, wenn das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, § 17 abs. 1 AktG. Der geforderte organschaftliche Einfluss auf die Geschäfts-führung des beherrschten Unternehmens kann über Satzungs-änderungen Zustandekommen, die dem herrschenden Unternehmen Einflussmöglichkeiten eröffnen, wie Entsende-rechte in den Aufsichtsrat oder Beherrschungsverträge gemäß § 291 AktG.

§ 18 AktG – Konzerne Das Gesetz unterscheidet zwischen Unterordnungskonzernen, § 18 Abs. 1 AktG und Gleichordnungskonzernen, § 18 Abs. 2 AktG. Die Konzerneigenschaft eines abhängigen Unternehmens wird vermutet.

§ 19 AktG Wechselseitige Beteiligung Eine Wechselbeteiligung besteht bei inländischen Unternehmen, die dadurch verbunden sind, dass jedem Unternehmen mehr als 25 % der Anteile des anderen gehören. Auch bei der Wechselbeteiligung kann es herrschende und abhängige Unternehmen geben.

Überblick Umwandlungsrecht Mit der Umwandlung besteht die Möglichkeit, Gesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation zu vereinigen oder deren Rechtsform zu ändern. Ohne Umwandlung wäre das Ergebnis nur über eine Liquidation der Gesellschaft im ersten Schritt und Übertragung der Einzelwerte in weiteren Schritten möglich. Das Umwandlungsrecht ist im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt.

Arten der Umwandlung Die Arten der Umwandlung werden in § 1 aufgeführt : Verschmelzung zur Aufnahme zur Neugründung Spaltung Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung Vermögensübertragung Vollübertragung Teilübertragung Formwechsel

Verschmelzung Die Verschmelzung ist die Vereinigung von Rechtsträgern ohne Liquidation. Dabei überträgt entweder eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine andere oder es wird eine neue Gesellschaft gegründet, auf die mindestens 2 Gesellschaften ihr Vermögen übertragen. Verschmelzungsanlässe sind insbesondere: Verbesserung der betrieblichen Organisation im Konzern Schaffen einer überschaubaren Struktur zur Vorbereitung eines Börsengangs Kostengünstige und lautlose Liquidation alternative Übernahmestrategie beim Unternehmenskauf

Beispielsfall Die A-AG ist ein Unternehmen der Tourismusindustrie und möchte die B-GmbH erwerben, die über interessante Vertriebspartner, attraktive Reisebüros in der Innenstadt und interessante Rechte an Internetportalen verfügt. Die B-GmbH steht im 80%-igen Anteilsbesitz des C. Die Verkaufs-bereitschaft der anderen Gesellschafter ist unklar. Die A-AG fragt Sie nach Möglichkeiten, die B-GmbH möglichst liquidationsschonend zu erwerben. Was raten Sie? Welche Vor- und Nachteile ergeben sich bei: Anteilskauf? Einbringung als Sacheinlage? Asset deal? Verschmelzung?

Die Spaltung Die Spaltung kommt in Form der Auf-, Abspaltung und Ausgliederung vor: Aufspaltung, § 123 Abs. 1 UmwG – Die Vermögensteile gehen hier auf zwei oder mehrere Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger geht unter. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten Anteile des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers Abspaltung, § 123 Abs. 2 UmwG – Wie Aufspaltung – nur bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen. Ausgliederung, § 123 Abs. 3 UmwG – wie Abspaltung – nur werden die Anteile an dem neuen Rechtsträger nicht von den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers, sondern von dem übertragenden Rechtsträger selbst gehalten.

Formwechsel Beim Formwechsel wird die bestehende Rechtsform des Unternehmens geändert, während seine Identität erhalten bleibt, § 190 ff. UmwG.