Alles rund ums Praktikum

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 Präsentation transkript:

Alles rund ums Praktikum Anlass, Ort und Datum

Inhalt Definition Anspruch und Wirklichkeit Vier Praktikumssituationen Einschätzungen des DGB Zu Beginn klären Am Ende klären Rechte und Pflichten Faires Praktikum – Forderungen des DGB Weitere Informationen

Definition „Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“ §22 (1) Mindestlohngesetz

Faktencheck Praktikum in zehn Punkten Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Zahl der Praktika bleibt konstant. Mindestlohn bei Praktika erfolgreich. Arbeitgeber versuchen, den Mindestlohn zu umgehen. Praktika sind vorwiegend weiblich Praktika gibt es vor allem in Gesundheits-, Bildungs- und Sozialberufen. Kaum Praktika in Großunternehmen. Arbeitgeber sind oft nicht praktikumsfähig. Praktikum bedeutet unsichere Beschäftigung. Hohe Belastung durch Praktikum. Aus der Broschüre „Praktikum und Mindestlohn. Der Faktencheck.“, Seite 3, online unter: http://jugend.dgb.de/-/pvo I. Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Hinter dem gleichen Wort verbergen sich oft unterschiedliche Formen. Zu ihnen zählen Pflichtpraktika vor und während einer Ausbildungszeit, freiwillige Praktika begleitend zum Studium als auch Praktika für den Berufseinstieg. In der Praxis sind zudem weitere Muster wie das freiwillige Pflichtpraktikum zufinden, das aus verpflichtenden und freiwilligen Abschnitten besteht. II. Zahl der Praktika bleibt konstant. Jedes Jahr werden in Deutschland ca. 600.000 Praktika absolviert. Diese Zahl unterliegt im Zeitverlauf gewissen Schwankungen, jedoch keinem klaren Trend. III. Mindestlohn bei Praktika erfolgreich. Vor Einführung des Mindestlohns lag der Durchschnittsverdienst bei 4,50 Euro/Stunde (Brutto). Damit schützt der Mindestlohn nicht nur vor Ausbeutung, sondern trägt auch zur Verbesserung der Qualität des Praktikums bei. IV. Arbeitgeber versuchen, den Mindestlohn zu umgehen. Durch Kombinierung von Freiwilligen- und Pflichtpraktika, durch Umetikettierung von freiwilligen zu Pflichtpraktika oder durch fiktive Reduzierung der Arbeitszeit. V. Praktika sind vorwiegend weiblich. Im Untersuchungszeitraum lag der Frauenanteil bei 63 Prozent. VI. Praktika gibt es vor allem in Gesundheits-,Bildungs- und Sozialberufen: 54 Prozent aller Praktika finden in diesen Bereichen statt. Dabei werden 25 Prozent aller Praktika im öffentlichen Dienst und 75 Prozent in der Privatwirtschaft vergeben. VII. Kaum Praktika in Großunternehmen. Praktikant_innen sind vorrangig bei kleinen und mittleren Betrieben beschäftigt. VIII. Arbeitgeber sind oft nicht praktikumsfähig. Die Qualität der angebotenen Praktika ist häufig unzureichend. Dabei hängt der Nutzen für die Praktikant_innen erheblich von der Qualität ab. Oft wird in der Praxis vom vorher vereinbarten Praktikumsplan abgewichen. Die Betreuung von Praktikant_innen durch qualifiziertes Personal ist häufig nicht gegeben. Sie haben somit in der Praxis häufig immer noch schlechtere Bedingungen als andere Beschäftigte. IX. Praktikum bedeutet unsichere Beschäftigung. Praktikant_innen erwarten weitaus mehr Veränderungen ihrer Erwerbssituation als andere Beschäftigtengruppen. So gehen sie davon aus, dass sie häufiger ihren Arbeitgeber wechseln und häufiger ihren Arbeitsplatz verlieren werden. Damit sind Praktika Teil eines unsicheren Berufseinstiegs für junge Menschen. Oft verbunden mit erheblichen Auswirkungen auf Lebens- und Familienplanung. X. Hohe Belastungen durch Praktikum. Praktikant_innen berichten häufig von Stress und hohen Anforderungen. So erleben sie den Zeitdruck bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und haben Probleme beim Abschalten von der Arbeit.

Vier Praktikumssituationen Pflichtpraktikum während des Studiums Pflichtpraktikum vor und nach dem Studium Freiwilliges Praktikum während des Studiums Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium Am Anfang steht die Frage, welche Ziele ihr mit einem Praktikum verfolgt und ob ein Praktikum überhaupt sinnvoll ist. Wir unterscheiden vier Situationen, in denen Praktika absolviert werden. Bei einem Pflichtpraktikum stellt sich die Frage nach dem Ob natürlich nicht. Hier steht das Lernen im Vordergrund. Ein freiwilliges Praktikum im Studium dient der beruflichen Orientierung und der Vertiefung von Kenntnissen. Eine Alternative kann ein einschlägiger Nebenjob in eurem zukünftigen Berufsfeld sein. Dieser wird in den meisten Fällen auch besser vergütet. Ein freiwilliges Praktikum nach dem Studium sollte die Ausnahme sein, denn: Mit einem Hochschulabschluss seid ihr fertig ausgebildet. Zur Einarbeitung dient die Probezeit. Bezahlte Arbeitsverhältnisse und Trainee-Programme sind für den Berufseinstieg der bessere Weg. Wenn ihr erst einmal Geld verdienen müsst, ist ein fair entlohnter einschlägiger Aushilfsjob oft besser als ein schlecht bezahltes Praktikum. In jedem Fall gilt: Kein unbezahltes Praktikum nach dem Studium! Und auf keinen Fall mehr als zwei Praktika nach dem Studium! Kettenpraktika verbessern nicht die beruflichen Aussichten, sondern verschlechtern sie sogar. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit eines Auslandspraktikums. Neben der beruflichen Orientierung könnt ihr dabei eure Sprachkenntnisse verbessern und euren Horizont erweitern.

Einschätzungen des DGB Pflichtpraktikum vor, nach sowie während des Studiums Der Lerneffekt muss im Vordergrund stehen. Freiwilliges Praktikum während des Studiums Sinnvoll: um Berufswunsch zu überprüfen um sich bestimmte Kompetenzen anzueignen bei angemessener Vergütung Nicht sinnvoll: bei normaler Mitarbeit Für die Netzwerkarbeit ist ein einschlägiger Nebenjob genauso geeignet.

Einschätzungen des DGB Freiwilliges Praktikum nach dem Studium In der Regel nicht sinnvoll, denn: Ihr seid fertig ausgebildet. Absolventinnen- und Absolventen-Praktika vernichten reguläre Jobs. Ihr solltet ein reguläres Arbeitsverhältnis anstreben und die Probezeit nutzen. Trainee- und Berufseinstiegsprogramme nutzen euch langfristig mehr. In Ausnahmefällen: Achtet auf angemessene Vergütung (Mindestlohn, mindestens 9,24 Euro pro Stunde)! Allerhöchstens zwei Praktika nach dem Studium – mehr wirkt schlecht im Lebenslauf

Zu Beginn klären Absprachen und Vertrag Betreuung Vergütung Ansprechpartner_innen im Betrieb

Zu Beginn klären Absprachen und Vertrag Name und Anschrift der Vertragsparteien Beginn und Dauer Ort des Praktikums Ausbildungsinhalt Tägliche Arbeitszeit Höhe der Vergütung Dauer des Urlaubs Kündigungsfristen Name und Anschrift: falls es zu Streitigkeiten kommt Dauer: damit der Lerneffekt im Vordergrund steht, höchstens drei Monate Ort des Praktikums: vor allem, wenn das Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat. Sonst seid ihr überall einsetzbar! Außerdem: ggf. Hinweise auf Betriebsvereinbarungen oder Ähnliches

Zu Beginn klären Betreuung Ansprechpartner_in suchen Lernziele abstecken – Praktikumsplan erstellen Regelmäßiger Austausch notwendig Wichtig, wenn du keinen Lerneffekt erkennst oder dich ausgenutzt fühlst: Such das Gespräch und zieh im Notfall die Konsequenzen. Praktikumsplan: kann auch Teil des Praktikumsvertrages sein Weitere Ansprechpartner_innen: Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und Betriebsrat Konsequenzen: besser ein abgebrochenes Praktikum als verschwendete Zeit

Zu Beginn klären Vergütung Deine Arbeitskraft hat einen Wert; es gibt sie nicht umsonst. selbstbewusst verhandeln Welche Vergütung angemessen ist, wissen Betriebsrat und Gewerkschaft während des Studiums, wenn keine tarifvertraglichen Regelungen greifen, soll mindestens der BAföG-Höchstsatz bezahlt werden. ansonsten mindestens 9,19 Euro pro Stunde gleicher Lohn für gleiche Arbeit! 8,84 Euro entsprechen dem gesetzlichen Mindestlohn. Bei regulärer Mitarbeit im Betrieb könnt ihr euch wehren und den gleichen Lohn einfordern, den Kolleg_innen mit entsprechender Tätigkeit erhalten. Lasst euch dazu beraten! Die Forderung, dass mindestens der BAföG-Höchstsatz gezahlt werden soll, ist Teil des Leitfadens 'Faires Praktikum', den die DGB-Jugend (oder die Gewerkschaftsjugend?) ausgearbeitet hat. Siehe auch http://jugend.dgb.de/-/Xg2 (oder http://jugend.dgb.de/dgb_jugend/dein-praktikum ) Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor: "Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben all jene, die freiwillige Praktika absolvieren, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder nach einem Studium geleistet werden. Für freiwillige Praktika während des Studiums gilt der Mindestlohn erst ab dem vierten Monat."

Zu Beginn klären Ansprechpartner_innen Praktikumsbetreuer_in im Unternehmen Betriebsrat/Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Praktikumsbetreuer/in der Hochschule (bei Pflichtpraktikum) Gewerkschaft

Am Ende klären Kündigung Zeugnis Nachbereitung

Am Ende klären Kündigung Freiwillige Praktika = alle Arbeitnehmer_innen-Rechte gültig Aufhebungsvertrag Fristlose Kündigung Ordentliche Kündigung Pflichtpraktika = an Studienordnung gebunden Kündigung schwierig Formalien klären Praktikumsamt der Hochschule Studierendensekretariat der Hochschule Aufhebungsvertrag = Vereinbarung, das Praktikumsverhältnis in beidseitigem Einverständnis zu beenden Fristlose Kündigung: wenn es für eine Seite unzumutbar ist, das Praktikumsverhältnis fortzuführen, z.B. bei Mobbing, sexueller Belästigung, Diebstahl etc. Ordentliche Kündigung: bei befristetem Vertrag nur möglich, wenn dies vorher vertraglich vereinbart wurde.

Am Ende klären Zeugnis Mindestens: Beginn Dauer Art der Tätigkeit Bei Pflichtpraktika: Bestätigung entsprechend der Studienordnung Wünschenswert: Lern- und Tätigkeitsschwerpunkte während des Praktikums Wohlwollende persönliche Bewertung der Praktikumsleistungen Außerdem: Zeitnahe Ausstellung Angemessene, ansprechende Form

Am Ende klären Nachbereitung Wurden die eigenen Berufsvorstellungen bestätigt? Wurde das Unternehmen den Vorstellungen gerecht? Konnte ich Kontakte knüpfen? Erfahrungsaustausch und Bewertung unter: http://www.dgb-jugend.de/studium/praktika/bewertung

Rechte und Pflichten Pflichtpraktikum während des Studiums in Studienordnung vorgeschrieben sozialversicherungsfrei steuerpflichtig Krankenversicherung: Obergrenzen beachten! Einkünfte aus Pflichtpraktika werden voll auf das BAföG angerechnet! Da Pflichtpraktika der Studienordnung unterliegen, hast du keinen Anspruch auf alle Arbeitnehmer_innen-Rechte. Viele Schutzregeln für Arbeitnehmer_innen müssen aber auch auf dich angewandt werden: Grenzen der Arbeitszeit Anspruch auf Pausen Ruhetage usw.   Pflichtpraktika sind nicht sozialversicherungspflichtig – auch wenn ein Entgelt gezahlt wird. Achtung bei der Familienversicherung: Bis zu einem Praktikumsentgelt von 435 Euro (Stand 2018; plus anteilige monatliche Werbekostenpauschale von ca. 83,3 Euro) ist es möglich ist der Familienversicherung zu bleiben. Oder bis zum 25. Lebensjahr. Siehe http://jugend.dgb.de/-/XSG

Rechte und Pflichten Pflichtpraktikum vor dem Studium volle Arbeitnehmer_innen-Rechte sozialversicherungspflichtig, wenn ein Entgelt gezahlt wird Bis zu einem Entgelt von 325 Euro brutto pro Monat zahlt der/die Arbeitgebende die Beiträge allein. Weitere Einkommensgrenzen beachten: Gesetzliche Familienversicherung Wohngeld ALG II Einkommensgrenze für die Familienversicherung (435 Euro/Monat (plus Werbekostenpauschale ca. 83,3 Euro) gilt auch hier auch hier volle Anrechnung aufs BAföG (Freibetrag für Einkünfte aus Erwerbsarbeit greift hier nicht) Einkommensgrenze Kindergeld: Während der ersten Ausbildung gibt es keine Einkommensgrenze. Waisenrente wird, soweit eine Ausbildung absolviert wird, auch an volljährige Kinder gezahlt – bis zum 27. Geburtstag (plus die Zeit der Pflichtdienste). Wer Waisenrente bezieht, braucht keine extra Krankenversicherung – auch keine studentische Krankenversicherung, wenn die Rente 365 Euro/ Monat übersteigt. Die Krankenversicherung wird vom Rententräger finanziert. Allerdings gilt die Hinterbliebenenrente bei der Berechnung des Anspruchs auf Kindergeld, auf Wohngeld und auf BAföG als Einkommen. Seit Mitte 2015 entfällt die Einkommensanrechnung auf (Halb-)Waisenrenten für volljährige Hinterbliebenenrentenbezieher_innen komplett. Einkommensgrenzen für das Wohngeld sind abhängig von der Haushaltsgröße und dem Mietniveau der jeweiligen Gemeinde. Eine Übersicht findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/ ALG II/Sozialgeld wird Studierenden nur in Ausnahmefällen gewährt. Weil für Studierende das Bafög als staatliche Förderung besteht, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II. Die Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung bilden von jeher Mehrbedarfe, die nicht durch die Ausbildung entstehen, und Härtefälle, bei denen ALG II als Darlehen genehmigt werden kann. Für mehr Informationen siehe auch http://jugend.dgb.de/studium/dein-geld/staatl-leistungen-abgaben

Rechte und Pflichten Freiwilliges Praktikum vor und während des Studiums volle Arbeitnehmer_innen-Rechte Praktikumsdauer ab drei Monate: Mindestlohn. keine Sozialversicherungsbeiträge, außer Beiträge in die Rentenversicherung: Regulär studentisch Beschäftigte sind beitragspflichtig. Dazu gehören Mini- und Midijobs. Nicht beitragspflichtig sind kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse. Das freiwillige Praktikum ist rechtlich wie ein studentisches Arbeitsverhältnis zu behandeln. Arbeitnehmer_innen-Rechte, wie zum Beispiel Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, gelten auch für Studierende. Ein Teil dieser Rechte ist gesetzlich verankert. Selbst wenn man darauf schriftlich vollständig verzichtet, wäre das unzulässig. Du solltest aber sehr vorsichtig sein, wenn du einen Arbeitsvertrag unterschreibst: Viele wichtige Punkte, wie etwa die Arbeitszeit oder die Höhe der Vergütung können frei verhandelt werden, wenn kein Tarifvertrag besteht. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Siehe auch http://jugend.dgb.de/studium/dein-job/rechte-im-job Bei einer Praktikumsdauer ab drei Monate besteht Mindestlohnanspruch (8,84 Euro) Sozialversicherung: Studierende Jobber_innen müssen nur in der Rentenversicherung einkommensabhängig einzahlen, solange ihr Studium im Vordergrund steht. Vorsicht: Die Arbeitszeitgrenze für den Studierendenstatus in der Sozialversicherung liegt bei 20 Stunden pro Woche. Siehe auch http://jugend.dgb.de/-/Xhi Ausnahme Rentenversicherung: Regulär studentische Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Nicht beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind kurzfristige Beschäftigungen (befristet auf drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr). Siehe auch http://jugend.dgb.de/-/XhU Bei Minijobs besteht die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Rechte und Pflichten Freiwilliges Praktikum nach dem Studium volle Arbeitnehmer_innen-Rechte Mindestlohnanspruch ab dem ersten Tag sozialversicherungspflichtig Bis 450 Euro pro Monat kann es sich um einen Mini-Job handeln. Ohne Immatrikulation ist man regulär beschäftigt. Es gilt ab dem ersten Tag der Mindestlohnanspruch. Entsprechend ist man beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bis 450 Euro/Monat kann es sich um einen Mini-Job handeln. Siehe auch http://jugend.dgb.de/-/Xge

Faires Praktikum „Die DGB-Jugend stellt acht Forderungen an ein Praktikum. Sind sie erfüllt, gilt ein Praktikum als fair!“

Faires Praktikum Forderungen der DGB-Jugend 1. Zweck des Praktikums Der Lerneffekt muss im Vordergrund stehen. Falls Arbeitsleistung überwiegt  Anspruch auf angemessenes Entgelt 2. Abgrenzung von regulären Arbeitsverhältnissen nicht fest in den normalen Betriebsablauf eingeplant Praktikant_in zusätzlich zu regulär Beschäftigten

Faires Praktikum Forderungen der DGB-Jugend 3. Der Praktikumsvertrag regelt unter anderem einen Ausbildungsplan Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Vergütung und Urlaubsanspruch 4. Betreuung – der/die Praktikant_in bekommt einen Arbeitsplatz eine feste Ansprechperson Mustervertrag unter: www.dgb-jugend.de/studium/praktika/vor_dem_praktikum

Faires Praktikum Forderungen der DGB-Jugend 5. Zeugnis keine negativen Bewertungen 6. Angemessene Vergütung mindestens den BAföG-Höchstsatz pro Monat bei Praktika nach abgeschlossenem Studium: 9,19 Euro pro Stunde

Faires Praktikum Forderungen der DGB-Jugend 7. Dauer freiwillige Praktika: maximal drei Monate Pflichtpraktika: gemäß Studienordnung 8. Keine Praktika nach dem Studium reguläres Arbeitsverhältnis Trainee- und Berufseinstiegsprogramme

Faktencheck Fazit und Forderungen Regelungslücken beim Mindestlohn schließen und Kontrollen verbessern Höchstdauer für Praktika festlegen Mindestvergütung für Pflichtpraktika einführen Regelungen für Urlaub und Krankheit verbessern Betreuung verbessern Regelungsrahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ausweiten Leitbild »Gutes Praktikum« durchsetzen Der Faktencheck „Praktikum und Mindestlohn“ hat gezeigt, dass sich durch die Einführung des Mindestlohn das Einkommen vieler Praktikannt_innen verbessert, ohne dass es zu einem erkennbaren Rückgang an Praktikumsplätzen gekommen ist. Gleichzeitig kann von einer Verschiebung von Praktikumsstellen mit Mindestlohnpflicht zu Stellen ohne Mindestlohnpflicht ausgegangen werden. Arbeitgeber_innen verhalten sich kreativ, um die Ausnahmen auszunutzen und den Lerncharakter zu umgehen. Die Gewerkschaftsjugend erhebt klare Forderungen, um das Lernverhältnis Praktikum attraktiver zu gestalten: Regelungslücken beim Mindestlohn schließen und Kontrollen verbessern Ausnahmen bei freiwilligen Praktika willkürlich und nicht nachvollziehbar. Finanzkontrolle Schwarzarbeit als zuständige Kontrollbehörde muss gestärkt werden. Mitbestimmungsgremien brauchen umfassende Mitwirkungsrechte Höchstdauer für Praktika festlegen Praktika sind zeitlich begrenzte Lernverhältnisse, die der Berufsorientierung dienen. Sie sollten nicht länger als drei Monate dauern. Mindestvergütung für Pflichtpraktika einführen Eine Mindestvergütung in höhe des jeweils geltenden BAföG-Satzes für Praktika ohne Mindestlohn. Regelungen für Urlaub und Krankheit verbessern Bisher gibt es für Pflichtpraktika keinen Regelungen für Urlaubs- und Krankheitsfälle. Betreuung verbessern Der Betreuung von Praktika kommt in der Qualitätssicherung eine Schlüsselrolle zu. Einen Betreuungsschlüssel von 1:8 sieht die Gewerkschaftsjugend als angemessen an. Die Betreuer_innen müssen aus- und regelmäßig fortgebildet werden. Regelungsrahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ausweiten Alle Formen des Praktikums, das dazu dient, Lernziele im beruflichen Sinne zu erlangen, müssen in ihren Praktikumsphasen dem BBiG unterliegen. Bisher sind Praktika als Teil eines (Fach-)Hochschulstudiums ausgenommen. Leitbild »Gutes Praktikum« durchsetzen Die Gewerkschaftsjugend fordert einen Qualitätscheck für Praktika. Dazu muss das Leitbild „Gutes Praktikum“ durch die Unternehmen umgesetzt werden. Das Leitbild online: http://jugend.dgb.de/-/Xg2

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