Schenken, Übergeben, Vermachen: mit warmer oder kalter Hand?

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 Präsentation transkript:

Schenken, Übergeben, Vermachen: mit warmer oder kalter Hand? Notar Dr. Johannes Hecht, Hengersberg Schenken, Übergeben, Vermachen: mit warmer oder kalter Hand? Referent Name 1

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern Das Thema ist wichtig Denn: Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern (Benjamin Franklin) Wenn der Tod kommt, hat der Reiche kein Geld, der Arme keine Schulden mehr (Aus Estland) Referent Name 2

Das Thema ist wichtig Denn: Jedes Jahr werden in Deutschland nach neuer Schätzung 400 Milliarden EUR (Zahlen aus letztem Jahr: knapp 200 Milliarden EUR) vererbt („Generation Geld“), Tendenz weiter steigend! Aber: Nur 15 - 20 % der Bevölkerung machen ein Testament; noch weniger übergeben ihr Vermögen zu Lebzeiten Referent Name 3

Geschenkt ist geschenkt (deutsche Redensart) ODER (noch klarer) Das Thema ist sehr schwer! Denn: Geschenkt ist geschenkt (deutsche Redensart) ODER (noch klarer) Ibergem – nimma lem (Hengersberger Redensart) Referent Name 4

Das Thema ist sehr schwer! Denn es erfordert: Loslassenkönnen zur rechten Zeit (Der Notar kann hierzu amüsantes berichten...) Diskussionen in der Familie (wer übernimmt? Was bekommen die „weichenden“ Geschwister? Welche Rechte behält der Übergeber?) Ggf. steuerrechtliche Kenntnisse: die klassische Haus-/ Hof-/ Betriebsübergabe bereitet meist keine (größeren) steuerlichen Probleme. Aber Vorsicht z.B. bei Übergabe eines Teilbetriebs. Die Aufgabe eines Betriebs ohne Nachfolger kann steuerlich sehr teuer werden – und evtl. die Rente kosten! Referent Name 5

Das Thema lässt sich lösen! Erbfolge – erst mit dem Tod oder jetzt schon? Wenn schon jetzt: Weiternutzung durch Übergeber („Austrag“) Wenn es anders kommt: Rückforderung bei Störfällen Was ist mit den weichenden Geschwistern? Pflichtteilsansprüche! Brennpunkt 1: Pflegekosten Brennpunkt 2: Steuern Zusammenfassung Diskussion und Fragen Referent Name 6

(inkl. Schulden) Objekt (Haus, Betrieb) Das Thema lässt sich lösen! Erben oder Überlassen Übergang mit Tod Übergang sofort „Schenkung“ Erben ist Übergang des Übergabe bezieht ganzen Vermögens sich auf konkretes (inkl. Schulden) Objekt (Haus, Betrieb) Testament ist Überlassung ist grds. änderbar endgültig Referent Name 7

Das Thema lässt sich lösen! Ein Testament ist flexibel, warum soll ich mich jetzt schon durch eine (endgültige) Übergabe binden? Eine Übergabe hat durchaus Vorteile: Referent Name 8

Das Thema lässt sich lösen! Entlastung des Übergebers von Verantwortung, Sicherung der Rente („Hofabgabeklausel“) Betriebsfortführung begleiten Psychologie: von warmer Hand gegeben Einvernehmliche Regelung in der Familie Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen Ausstattung und Planungssicherheit der Kinder Steuern sparen (Brennpunkt!) Schutz vorm Sozialhilfeträger (Brennpunkt!) Referent Name 9

Das Thema lässt sich lösen! Eine Übergabe hat leider auch Nachteile: Die Überlassung ist endgültig („geschenkt ist geschenkt“), die Lebensumstände können sich aber ändern (erstens kommt es anders und zweitens als man denkt) Referent Name 10

Das Thema lässt sich lösen! Der Übergeber hat erhöhten Geldbedarf wegen Krankheit Der Erwerber zeigt nach der Übergabe sein wahres Gesicht (Überschuldung, Trunksucht, kümmert sich nicht mehr um Übergeber) Das Verhältnis zwischen Übergeber und Erwerber wird durch Einfluss von dritter Seite (z.B. neuer Lebenspartner des Übergebers/Übernehmers) zerrüttet Referent Name 11

Das Thema lässt sich lösen! Wie kann ich also die Vorteile einer Übergabe nutzen, und gleichzeitig drohende Nachteile vermeiden? Vertragliche Absicherung (Rückversicherung) des Übergebers! Hier kommt die Beratung des Notars ins Spiel, der Ihnen eine rechtlich einwandfreie, aber auch menschlich ausgewogene Lösung empfiehlt; bei der Schenkung von Immobilien/bestimmten Gesellschaftsbeteiligungen/des wesentlichen Vermögens ist die Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgeschrieben Referent Name 12

Wohnungsrecht Das Thema lässt sich lösen! Der Übergeber hat das Recht, das Anwesen weiter zu nutzten, jedoch nur zu Wohnzwecken Schutz vor Sozialhilfeträger: Bei Aufgabe der Eigennutzung (z.B. Heimunterbringung) erlischt das Wohnungsrecht Flexibilität: das Wohnungsrecht kann auf einzelne Wohnungen eines Hauses/einzelne Zimmer begrenzt werden; evtl. sinnvoll zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen Referent Name 13

Nießbrauch Das Thema lässt sich lösen! Der Übergeber hat das Recht, das Anwesen umfassend weiter zu nutzen, also zur Eigen- oder Fremdnutzung (Vermietung; es bleibt alles beim alten bzw. beim Alten) Ggf. Steuern sparen: Übergeber unterliegt mangels (größerer) Einnahmen einem geringeren Steuersatz Sozialhilfeträger: der Nießbrauch (Mieteinnahmen) ist aber auch zur Deckung etwaiger Pflegekosten einzusetzen Referent Name 14

Nießbrauch Das Thema lässt sich lösen! Begrenzung des Nießbrauchs nicht so flexibel (z.B beschränkt auf einzelne Zimmer) gestaltbar wie das Wohnungsrecht Problematisch, falls durch die Übergabe Pflichtteilsansprüche von Geschwistern reduziert werden sollen Im Gesellschaftsrecht häufig anzutreffen (z.B. Schenkung GmbH-Anteile) Referent Name 15

Geldrente – Alternative zum Nießbrauch Das Thema lässt sich lösen! Geldrente – Alternative zum Nießbrauch Keine Eigennutzung möglich, grds. „schwächeres“ Recht Vor- und Nachteile sollten (auch) unter steuerlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden Referent Name 16

Das Thema lässt sich lösen! Exkurs: Teilungserklärung als Alternative bzw. Ergänzung zum Wohnungsrecht/Nießbrauch Mehrfamilienhaus/Doppelhaus kann in rechtlich selbständige Einheiten aufgeteilt werden Ggf. steuerlich sinnvoll (Trennung betrieblicher/privater Teil); die einzelnen Einheiten können getrennt belastet werden (z.B. Nießbrauch an Mietwohnung, Wohnungsrecht an selbst genutzter Wohnung) Hierzu muss vorab eine sog. Teilungserklärung beurkundet werden Referent Name 17

Das Thema lässt sich lösen! Exkurs: Überlassung einer noch zu vermessenden Teilfläche Sinnvoll, wenn sich der Veräußerer eine Fläche zurückbehalten und z.B. nur einen Bauplatz übergeben oder ein Grundstück auf mehrere Erwerber verteilen will Vorsicht bei (landwirtschaftlichen) Betriebsvermögen: Teilflächenüberlassung kann einen steuerlichen Entnahmegewinn auslösen Als Alternative zur Vermessung bietet sich evtl. die Begründung eines Erbbaurechts an Referent Name 18

Weitere Gegenleistungen Das Thema lässt sich lösen! Weitere Gegenleistungen Einmalige Zahlungen, insb. an „weichende“ Geschwister (Tipp: weichende Geschwister sollten an der Beurkundung teilnehmen!) Pflichtteilsanrechnung/Verzicht Bedachter Geschwister Wart und Pflege (Betriebs- bzw. Hofübergabe) Übernahme von Verbindlichkeiten Rückübertragungsrechte Referent Name 19

Rückforderung bei Störfällen Das Thema lässt sich lösen! Rückforderung bei Störfällen Häufig wird geregelt, dass der Übergeber das Anwesen zurückfordern kann, wenn „etwas schief läuft“, z.B. der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt Insolvent/drogenabhängig etc. wird sich scheiden lässt oder das Anwesen veräußert oder belastet Geschenkt ist geschenkt gilt also nicht immer! Referent Name 20

Kann ich völlig frei übergeben? Pflichtteil der Geschwister (weichende Erben) Grundsätzlich kann jeder sein Vermögen frei vererben/verschenken; Begrenzt wird diese Freiheit durch das Pflichtteilsrecht Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auch für nichteheliche Kinder Nur ein Geldanspruch à bei einem Vermögen von 100.000 EUR bspw. 12.500 EUR (1/2*1/4=1/8) für das weichende Kind nach dem Tod des ersten Ehegatten Privilegierung des § 2049 BGB: Pflichtteil errechnet sich nach dem niedrigeren Ertragswert, falls eine Person den Hof erbt Referent Name 21

Erblasser – gesetzlicher Güterstand Ehegatte 1/2 Max ¼ Pflichtteil 1/8 Simone 1/4 Referent Name

Kann ich völlig frei übergeben? Pflichtteil der Geschwister (weichende Erben) Wird einem Kind so viel geschenkt, dass andere Kinder nicht einmal mehr ihren Pflichtteil bekommen, können die übergangenen Kinder unter Umständen nach dem Tod des Veräußerers Ausgleich vom Beschenkten verlangen (sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch“); Zu Lebzeiten verschenktes Vermögen zählt für den Pflichtteil nur mit, wenn die Schenkung beim Tod noch keine 10 Jahre zurückliegt. Rechtzeitige Überlassung kann Pflichtteilsansprüche mindern (für jedes Jahr nach der Übergabe um 10%)! Referent Name 23

Kann ich völlig frei übergeben? Pflichtteil der Geschwister (weichende Erben) Vorsicht: Behält sich der Übergeber Nießbrauch oder Wohnungsrecht (> 50%) vor, gilt die Schenkung grundsätzlich pflichtteilsrechtlich als noch nicht erfolgt. Das Objekt zählt unbefristet bei der Pflichtteilsberechnung mit! Gleiches gilt bei Überlassung an den Ehegatten! Am besten werden weichende Geschwister an der Überlassung beteiligt (Pflichtteilsverzicht, ggf. gegen Abfindungszahlung). Referent Name 24

Pflegekosten Rückgriff des Staats? Wer zahlt die Deckungslücke, wenn Rente und Leistungen der Pflegeversicherung die Heimkosten nicht decken? Zunächst der Pflegebedürftige selbst Ersparnisse und Vermögen sind aufzubrauchen Dann gilt: Kinder haften für ihre Eltern! erst an letzter Stelle zahlt der Staat („Subsidiaritätsprinzip“) Referent Name 25

Pflegekosten Rückgriff des Staats? Was passiert mit der übergebenen Immobilie, wenn der Übergeber pflegebedürftig und verarmt ist? Rückforderungsrecht des Staates bis zu 10 Jahre nach Übergabe „Alles oder nichts-Prinzip“, keine Abschmelzung wie bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen Rat: Rechtzeitige Übergabe kann solche Zugriffe verhindern Referent Name 26

Pflegekosten Rückgriff des Staats? Aber: Übergabe ist kein Allheilmittel („Schonvermögen“ ist begrenzt) Kinder sind ihren Eltern ggf. unabhängig von einer etwaigen Überlassung unterhaltspflichtig Selbstbehalt: 1.800 EUR; was darüber hinaus geht, ist zur Hälfte einzusetzen Problematisch: sog. „Freistellungsklauseln“ in Übergabeverträgen (Erwerber soll Geschwister von Unterhaltsansprüchen freihalten) Referent Name 27

Exkurs: Übergabe an Minderjährige Übernehmer ist jünger als 7 Jahre: grds. immer Ergänzungspfleger erforderlich Übernehmer ist zwischen 7 und 18 Jahre: Ein Ergänzungspfleger ist erforderlich, wenn die Übergabe nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Z.B. bei vermieteter Immobilie, oder falls umfangreiche Rückforderungsrechte vorbehalten sind) Bei entgeltlichem Erwerb („gemischte Schenkung“) ist darüber hinaus die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich Schenkungen an Minderjährige sollten grds. nur bei entsprechend großem Vermögen in Erwägung gezogen werden! Referent Name 28

Steuern Steuerforderung des Staats? Grundsatz: Die warme Hand wird ebenso besteuert wie die kalte; aber: Schenken mit warmer Hand kann gleichwohl steuerliche Vorteile nach sich ziehen (1 Mrd. Schenkungssteuer- vs. 5 Mrd. EUR Erbschaftsteuereinnahmen) Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Übergabevertrag (z.B. „Kettenschenkung“) Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre; rechtzeitiges Schenken lohnt sich Besonders interessant: Betriebsübergabe Referent Name 29

Sonderfreibeträge Privilegierung von Betriebsvermögen (BV einschl. Landwirtschaft) Option 1: Betriebsfortführung 5 Jahre Verschonung von 85 % des BV bei 400 % der Lohnsumme (> 20 Beschäftigte) Anteil Verwaltungsvermögen höchstens 50 % Option 2: Betriebsfortführung 7 Jahre Volle Verschonung des BV Bei 700 % Lohnsumme (> 20 Beschäftigte) Anteil Verwaltungsvermögen höchstens 10 % Grds. Verschonung bis 26 Mio. EUR. Referent Name 30

Erbschaftsteuer - Steuerklassen 20.000 € III Übrige Erben II Geschiedener Ehegatte Schwiegerkinder, -eltern Stiefeltern Geschwister 200.000 € I Enkel 100.000 € Eltern (Erbfall) 400.000 € (Stief-)Kinder 500.000 € Ehegatte Freibetrag Steuerklasse Verwandtschaft Referent Name 31

Notarkosten Grundsatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert der übergebenen Immobilie/des übergebenen Betriebs Landwirtschaftliche Betriebe werden ggf. kostenrechtlich privilegiert (müssen aktiv betrieben werden und eine gewisse Größe aufweisen) Beispiel: Wert 200.000 EUR; Notarkosten: ca. 1.000 EUR Lebzeitige Überlassung kann günstiger sein als ein (handschriftliches Testament), da sich der Übernehmer die Kosten für Erbscheinsantrag und Erbschein spart Referent Name 32

Fazit Die Übergabe mit „warmer Hand“ kann Vorteile im Vergleich zum Vererben haben Viele dieser Vorteile greifen nach 10 Jahren (Steuer, Sozialhilfe, Pflichtteilsanprüche); rechtzeitig schenken lohnt sich also Aber: Bitte schenken Sie nie alleine unter steuerlichen, sozialhilferechtlichen oder pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten; schenken Sie nur, wenn Sie und der Erwerber hierzu bereit und „geeignet“ sind! Rückforderungsrechte helfen nicht immer, wenn sich die Dinge anders entwickeln Im Einzelfall kann das Vererben sinnvoller (und flexibler) sein als das Verschenken. Individuelle Beratung zählt Referent Name 33

Begleitende Maßnahmen General- und Vorsorgevollmacht! Referent Name 34

Vielen Dank für Ihr Interesse! Weitere Informationen Notare www.notare.bayern.de Broschüre der Justiz Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter Buchhandel oder www.justiz.bayern.de Vielen Dank für Ihr Interesse! Ihr Notar Dr. Johannes Hecht www.notar-hecht.de Referent Name 35