Dr. Hans-Georg Jenssen/BDVM ARIAS Jahrestagung, Hamburg, 11.09.2019 IDD im Maklervertrieb
IDD wird an verschiedenen Stellen verarbeitet IDD Umsetzung IDD wird an verschiedenen Stellen verarbeitet IDD Umsetzungsgesetz in Deutschland Gesetz vom 20. Juli 2017 trat am 23. Februar 2018 in Kraft Neue VersVermV – praktische Details Erster Entwurf bereits aus Oktober 2017, aber Verzögerung Jetzt VersVermV vom 17.12.2018, in Kraft seit 20.12.2018 BaFin ändert Rundschreiben 10/2014 Jetzt: Vertriebsrundschreiben 11/2018 vom 17.07.2018 Delegierte Verordnungen der EU Kommission Seit 21. September 2017 liegen zwei Verordnungen vor: 1) Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln 2) Aufsicht- und Lenkungsanforderungen für Versicherungs- unternehmen und Versicherungsvertreiber
Viel wichtiger: Was wurde nicht geregelt? IDD Umsetzung Viel wichtiger: Was wurde nicht geregelt? IDD Umsetzungsgesetz verbietet nicht die Courtage/Provision Grundsätzlich, Im Lebens-/Krankenversicherungsbereich Für Versicherungsmakler (Stichwort: independent advice) IDD Umsetzungsgesetz enthält kein Honorarverbot für Versicherungsmakler! IDD Umsetzung regelt keine Offenlegung der Provisionen bzw. Courtagen für Versicherungsvermittler!
Was wurde „by the way“geregelt? IDD Umsetzung Was wurde „by the way“geregelt? Im Rahmen der IDD Umsetzung wird Versicherungs-berater und Honorarberatung gestärkt (nicht in der IDD direkt angelegt). Dieser darf und soll vermitteln! Versicherer muss Provision herausgeben, sog. Durchleitungsgebot! Neue Regeln für die Restschuldversicherung (Nähe zum PPI-Skandal in GB). Provisionsabgabeverbot wird gesetzlich verankert und erneuert.
IDD Umsetzung Konsequenzen: IDD-Umsetzung wird ohne weitergehende Regelungen umgesetzt. Konservative Herangehensweise! IDD-Umsetzung und MiFiD II Umsetzung unterscheiden sich (z.B.: Stichwort: hard disclosure) IDD-Umsetzung setzt ohne größere Probleme auf IMD-Umsetzung und bestehende Normen auf (IDD-Normen werden sehr häufig 1-zu-1 übernommen).
Hier könnte man an sich aufhören. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! IDD Umsetzung Hier könnte man an sich aufhören. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nachfolgend aber noch ein kleiner Blick auf die Details im Schnelldurchlauf
IDD-Umsetzung im Detail – Neue Regelungen Produktinformationsblätter / KID Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung § 1 a VVG –Bestmögliches Kundeninteresse Interessenkonflikte vermeiden Art. 28 IDD/§48a VAG Erweiterte Erstinformation § 15 VersVermV § 61 VVG Beratungspflicht grds. auch im Internet § 23 Abs. 1 a) – d) VAG Produktfreigabeverfahren § 34 d Abs. 9 GewO – Art 10 IDD – Weiterbildung PS: Nachfolgende Folien sind original Schulungsfolien und sprechen unsere Mitglieder an. Damit möchte ich Ihnen aufzuzeigen, wie wir diesen gesetzestechnisch nicht einfachen Komplex unseren Mitgliedern nahebringen!
Neue Produktinformationsblätter KID für anlagebasierte Versicherungen Seit 1. Januar 2018 vorgeschrieben (EU-VO 2017/653), orientiert sich an Finanzmarktrichtlinie, VN wird als Kleinanleger eingeordnet unterscheidet sich von deutschen Produktinformations- blättern insbesondere dadurch, dass die Risiken und Kosten nicht verbal zu umschreiben sind, sondern durch Indikatoren dargestellt werden müssen. Indikatoren setzen voraus, dass Parameter bestimmt werden. Damit tun sich die deutschen Versicherer schon beim LVRG sehr schwer…
Neue Produktinformationsblätter Der Haken… Bei fondsgebundenen Versicherungen hängt der Risikoindikator vom gewählten Investmentfonds ab. Von-Bis-Angabe im KID bringt keine Sicherheit.
VVG nicht nur für Versicherer Grundsätzliches VVG nicht nur für Versicherer Haben Sie bitte immer im Hinterkopf: Wenn im neuen VVG von Versicherern gesprochen wird, gelten die Regelungen auch für Sie als Versicherungsvermittler! (vgl. § 59 Abs. 1 VVG-neu)
Neu: Geeignetheits-/ Angemessenheitsprüfung Neues im VVG Neu: Geeignetheits-/ Angemessenheitsprüfung Nach § 7 c Abs. 1 VVG sind bei einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt zu erfragen: Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung (Angemessenheit), die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich der Fähigkeit des Versicherungsnehmers, Verluste zu tragen, und die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers.
§ 7 c VVG: Produkt muss geeignet sein Neues im VVG § 7 c VVG: Produkt muss geeignet sein (1) Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen. Ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt sind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung nur empfehlen, wenn das gesamte Paket für den Kunden geeignet ist.
§ 7 c VVG: Produkt muss angemessen sein Neues im VVG § 7 c VVG: Produkt muss angemessen sein (2) Der Versicherer hat stets zu prüfen, ob das Versicherungs-produkt für den Versicherungsnehmer angemessen ist. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit (gemeint Angemessenheit) muss der Versicherer von dem Versicherungsnehmer Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung erfragen. (…) Macht der Versicherungsnehmer die genannten Angaben nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherer, dass er wegen unzureichender Angaben nicht beurteilen kann, ob das (…) Produkt für ihn angemessen ist. Diese Warnungen können in einem standardisierten Format erfolgen.
Es gibt kein „Weiter so!” Neues im VVG Es gibt kein „Weiter so!” MiFID II und IDD machen deutlich: Politik will Kunden im Mittelpunkt der Betrachtung, nicht das Produkt. Bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten sind die Anforderung gestiegen und dem Wertpapierhandelsgesetz angeglichen. Risikoprofilierung des Kunden spielt künftig wichtige Rolle. § 7b VVG verlangt, dass Kunde sämtliche Kosten und Gebühren vor Abschluss des Vertrags erfährt. Außerdem ist Kunde zu informieren, ob ihm regelmäßige Beurteilung des Eignung geboten wir.
Neues im VVG Was tun? 1. Datenaufnahme beispielsweise nach DIN Spec 77223 „Standardisierte Vermögens- und Risikoanalyse für den Privatanleger“ 2. Risikoprofilierung des Kunden a) Prüfung Kenntnisse/Erfahrungen mit Vermögensanlagen b) Ermittlung der subjektiven Risikobereitschaft c) Prüfung der finanziellen Risikotragfähigkeit 3. Festlegung der Anlagestrategie pro Anlageziel Beispiel: Ausbildung Kind und Liquiditätsreserve = zwei Ziele 4. Dokumentation der Schritte 1 – 3 Risikoanalysebogen und Analyseprotokoll
§ 1a VVG: Bestmögliches Kundeninteresse Neues im VVG § 1a VVG: Bestmögliches Kundeninteresse Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören: Beratung Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschläge Abschluss von Versicherungsverträgen Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall
Bestmögliches Kundeninteresse Überprüfen Sie Ihre Prozesse Beratungsprozess Werden Kundenbedürfnisse ganzheitlich erfasst? Produktauswahl Können Sie wirklich immer das am besten geeignet Produkt anbieten? Müssen Sie evtl. Marktkenntnisse erweitern? Kundenbetreuung Haben Sie Standards für eine regelmäßige Überprüfung bestehender Verträge? Wie sieht Ihre Unterstützung im Schadensfall aus?
Bestmögliches Kundeninteresse Überprüfen Sie Ihre Vergütungsstruktur Verkaufsziele Haben Sie Geschäftspläne oder Zielerwartungen, die den Fokus auf Produkte lenken und nicht auf den Kunden? Sondervergütungen Erhalten Sie Sondervergütungen, Incentives, Reisen o.ä., die mit dem Verkauf bestimmter Produkte verbunden sind? BDVM Code of Conduct beachten!
Bestmögliches Kundeninteresse Überprüfen Sie Ihre Vereinbarungen mit Mitarbeitern und Untervermittlern Geben Sie Verkaufsziele vor oder gewähren Sie Anreize oder Vergütungen, die dem bestmöglichen Kundeninteresse entgegenstehen? Mitarbeiter dürfen nicht in Interessenskonflikte geraten! (siehe auch § 48a VVG)
Interessenskonflikte vermeiden Interessenskonflikte sind zu vermeiden Umsetzung von Art. 28 IDD in mehreren Vorschriften: VAG § 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten Neue VersVermV §18 und §19 Vermeidung und Offenlegung von Interessenkollisionen EIOPA Delegierte Rechtsakte Final Report ab Seite 54 (Interessenkonflikte) Delegierte Verordnung der EU Kommission (21.09.2017) Kapitel II Interessenkonflikte und Anreize
§ 48a: Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten Interessenskonflikte vermeiden § 48a: Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten (1) Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. (2) Ein Versicherungsunternehmen, das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kunden- interessen schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den verkauften Versicherungs- produkten angemessen sein.
Interessenskonflikte vermeiden § 48a für Versicherungsanlageprodukte (3) Interessenkonflikte nach Absatz 2 sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen können. (4+5) Offenlegung von nicht vermeidbaren Interessen-konflikten auf dauerhaftem Datenträger rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags
Interessenskonflikte vermeiden Sind Sie vorbereitet? Überlegen Sie, an welchen Stellen Sie Kunden auf Konfliktpotenzial hinweisen müssen. Bereiten Sie entsprechende Dateien vor und schulen Sie Ihre Mitarbeiter. VON INTERESSENSKONFLIKT KANN KEINE REDE SEIN. ICH VERFOLGE AUSSCHLIESSLICH MEINE INTERESSEN!
Erweiterte Erstinformation § 15 VersVermV: Erstinformation des Versicherungsnehmers ausführlicher Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben mitzuteilen: (…) 4. dass er eine Beratung anbietet, 5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält, 6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungs- prämie enthalten ist, 7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält, 8. ob seine Vergütung aus einer Kombination der in Nummer 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
Erweiterte Erstinformation IDD Artikel 23: Grundsätzlich Papierform (§ 16 VersVermV) Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen mitzuteilen: a) auf Papier b) in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form c) in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache d) unentgeltlich
Erweiterte Erstinformation IDD Artikel 23: Ausnahmen möglich (§ 16 VersVermV) Die Auskünfte können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen, und der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunfts-erteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.
Erweiterte Erstinformation Abenteuer Website… Auskünfte können über eine Webseite erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen; b) der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt; c) dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt; d) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
Erweiterte Erstinformation Zukunft jeder Makler-Homepage…?
Erweiterte Erstinformation Folge aus dem Rechtsstreit BVK vs. Check24 User kommt erst weiter, wenn er bestätigt, dass er Erstinformation gelesen hat. Speicherung der IP zum Nachweis? Datenschutz?
Erweiterte Erstinformation Abmahnrisiko? Neue Regelungen zur Erstinformation erst zwingend, wenn VersVermV neu in Kraft Viele rechtliche und technische Fragen sind noch ungeklärt
§ 61 VVG: Beratungspflicht – auch im Internet Verkauf via Internet § 61 VVG: Beratungspflicht – auch im Internet Die Spielregeln des Offline-Vertriebs gelten auch im Internet. Überprüfen Sie Ihren Online-Vertrieb auf Erfüllung der Kriterien: Ausreichende Erstinformation Kunde muss nach Wünschen und Bedürfnissen gefragt werden nur dazu passende Produkte anbieten Angebot muss Begründung enthalten, warum Produkt passt Rechtssicherere Dokumentation Persönliche Beratung (Telefon, Chat, Gespräch) anbieten Online-Abschluss nur für Produkte, bei denen objektiv so gut wie kein Beratungsbedarf besteht
Beratungsverzicht nicht zu empfehlen Verkauf via Internet Beratungsverzicht nicht zu empfehlen Theoretisch kann Kunde im Fernabsatz durch eine Erklärung in Textform (z.B. E-Mail) auf Beratungspflichten verzichten. Das führt aber zu Rechtsrisiko! Warum? IDD schreibt in Artikel 20 auch bei Vertrieb ohne Beratung die Erfassung der Kundenbedürfnisse vor: (1) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermittelt der Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse und erteilt dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann. Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.
Produktgenehmigungsverfahren Artikel 25 IDD: POG VAG § 23 Abs. 1a)-d): Produktfreigabeverfahren Versicherer und Vermittler, die Produkte konzipieren, müssen Produktgenehmigungsverfahren unterhalten Zielmarkt festlegen (Arbeitskreis Beratungsprozesse, Expertengruppe zur IDD) Risiken des Zielmarkts bewerten regelmäßig prüfen, ob Produkt Bedürfnissen des Zielmarkts weiterhin entspricht und Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist Gilt nur für neue Produkte oder bei wesentlichen Änderungen!
Produktgenehmigungsverfahren Wann ist Versicherungsvermittler Hersteller? Gemäß EU-Kommission Versicherungsvermittler gelten dann als Hersteller, wenn eine Gesamtanalyse ihrer Tätigkeiten zeigt, dass sie bei der Konzeption und Entwicklung eines Versicherungsproduktes für den Markt über Entscheidungsbefugnisse verfügen. Kommission geht von Entscheidungsbefugnis aus, wenn die Versicherungsvermittler selbständig die wesentlichen Merkmale und Hauptelemente festlegen, einschließlich: Deckung, Preis, Kosten, Risiko, Zielmarkt, Entschädigung, Garantierechte
Produktgenehmigungsverfahren Wann ist Versicherungsvermittler Hersteller? Gemäß BaFin Produkthersteller ist, wer das Versicherungsprodukt „maßgeblich“ ausgestaltet. Der Risikoträger ist stets auch Produkthersteller. Neben einem einzelnen Versicherungsunternehmen kommen auch Fallgestaltungen mit mehreren Produktherstellern in Betracht. Denkbar ist, dass ein Versicherungsvermittler – beispielsweise ein Assekuradeur – als Produkthersteller auftritt. BaFin Journal Februar 2018
Produktgenehmigungsverfahren Rolle VM / VR 4. Gilt ein Versicherungsvermittler als Hersteller, definieren der Versicherungsvermittler und das Versicherungs-unternehmen, das das Versicherungsprodukt herausgibt, ihre Zusammenarbeit und jeweiligen Aufgaben (zum Beispiel Bestimmung des Zielmarkts) in einer schriftlichen Vereinbarung. Standpunkt BDVM Makler ist maximal Co-Hersteller Er hat aber trotzdem Herstellerpflichten
Produktgenehmigungsverfahren Wann ist Makler betroffen? Maklerbedingungen, z.B. Cyber-Versicherung Sind Pools (wie z.B. VEMA) Hersteller bei eigenen Produkten? Hat der VR als Risikoträger eine Überwachungs- und Kontrollpflicht? Untersteht der VM hier der BaFin?
IDD Artikel 10 / § 34 d Abs. 9 GewO Weiterbildung wird Pflicht IDD schreibt regelmäßige Weiterbildung mit 15 Zeitstunden pro Jahr vor Pflicht gilt grundsätzlich für alle, die am Point of Sale oder Point of Advice tätig sind, also Mitarbeiter, die beraten, Angebote machen, Verträge abschließen, im Schadenfall unterstützen Sie dürfen hier nur Mitarbeiter beschäftigen, deren Zuverlässigkeit Sie überprüft haben und die eine sachgerechte Qualifikation haben. Nachweise in VersVermV geregelt, Versuch einer unbürokratischen Lösung. Zukunft Brancheninitiative „gut beraten“ offen?
Weiterbildung Was ist zu tun? Erstellen Sie Stellenbeschreibungen, die klar definieren, welche vertriebliche Tätigkeiten ausgeübt werden Prüfen Sie, ob die erforderliche Qualifikation vorhanden ist oder ggf. Aufgaben anders verteilt oder Mitarbeiter nachgeschult werden müssen Sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeiter am Point of Sale und Point of Advice sich 15 Stunden pro Jahr fortbilden. Legen Sie die Nachweise in die Personalakte Legen Sie bei neuen Mitarbeitern ein Führungszeugnis zur Personalakte
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!