Tierseuchenverordnung TSV 2010

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Brandschutz in der Arztpraxis
Advertisements

Dr. Valentin Aichele, LL.M.
Für das Verhalten im Brand- und Notfall
Prävention = Chefsache
Inter- und Intra-Generationen-Unterstützungen
Tierseuchengesetz (TSG) Tierseuchenverordnung (TSV)
Wegweiser psychische Gesundheit Kanton Bern
Hof - Audits Niedersachsen Ausgewertete Betriebe: Stand Juli 2004 Durchschnittspunktzahl: 55,1 Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen.
Psalm 23 Der Herr ist mein Hirte!.
Gebietsreform Anliegen der Regionalverbände Sep Cathomas, Die Regionen GR GV BVR – – Gebietsreform – Anliegen der Regionalverbände.
Meldeverfahren nach Chemikalienverordnung
Eine Gebrauchsanweisung für die Leiterdatenbank…
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Gesundheits- und Sozialdirektion Das neue Erwachsenenschutzrecht Neue aufsichtsrechtliche Aufgaben Referat zum Thema Neues Erwachsenenschutz – Auswirkungen.
Tierseuchengesetz (TSG) und Tierseuchenverordnung (TSV)
Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen
Unterweisungsmodul Erste Hilfe.
Perizin-Behandlung im Winter
Bayvarol-Behandlung bei Völkern mit Brut
Besucher am Bienenstand
Kanton Bern Aufgaben der Institutionen Informationsveranstaltung der GEF und des HVBE Von Hygienemassnahmen zur Pandemievorsorge Markus Loosli Vorsteher.
Tiertransporte Vorschriften über den Transport von lebenden Tieren
Schadensminderung im Justizvollzug Zusatzmodul: Gefangene aus ethnischen Minderheiten Training Criminal Justice Professionals in Harm Reduction Services.
Hof - Audits Niedersachsen Ausgewertete Betriebe: Stand Mai 2005 Durchschnittspunktzahl: 54,8.
HIT BayStMELF, 98 Zentrale Datenbank zur Kennzeichnung von Tieren und die Etikettierung von Fleisch in Deutschland Teil A, Rinder und Rindfleisch A. Spitzer.
Dr.-Ing. Wilfried Eckhof
Arbeitsablauf im AFB-Verdachtsfall 3. Errichtung eines Sperrbezirks und Untersuchung der Bienenstände im Sperrbezirk Ein Sperrbezirk hat mindestens einen.
Ab 2011 werden alle Equiden registriert
Klinger, Holemar, Keimel, Gamper
1 Wiederkehrende Prozesse der Raumvergabe Erfassung von Feiertagen, Ferien und LV-freien Tagen Übernahme des Lehrangebots ins neue Semester Terminanfragen.
Stallneubauten Stallneubauten Der Neubau von Geflügelställen ist mit einer Reihe von Genehmigungsverfahren und mit umfassenden.
Informationen zu Erkrankungen und deren Bearbeitung
Der Kleine Beutenkäfer (Aethina tumida)
Imker und Bienenstände
Bundesamt für Veterinärwesen BVET Ausbrüche von Tierseuchen Symposium vom 2. November 2006, Bern Katharina D.C. Stärk.
Pflegestützpunkt Hettstedt gefördert durch:. Modellprojekt zur Errichtung eines Pflegestützpunktes in Hettstedt (Landkreis Mansfeld-Südharz/Sachsen-Anhalt)
1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.
Die dornenvolle Durchsetzung der Abgabeverbote an Minderjährige Erfahrungen und Massnahmen im Kanton Bern. Regierungsstatthalter Alec v.Graffenried Bern.
Fortbildung Bieneninspektoren Februar – Planthof, Landquart 27. Februar – Inforama Rütti, Zollikofen.
Predigtreihe : Über den Glauben reden (lernen) … … indem ich am Anderen interessiert bin !
WISSENSCHAFTLICHES PROJEKT Projekttitel Ihr Name | Name Ihres Lehrers| Ihre Schule.
Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Registrierungspflicht
10 Bienen Inspektionskreise
Fachtagung Gebäudebrüter 1. Juli 2017
- Meldung von Vorkommnissen bei Medizinprodukten - Stand:
08.Mai 1945 W. Churchill H. Truman J. Stalin.
Ablauf-Schema bei Faul- und Sauerbrut der Bienen
Erneuerbar Heizen ohne Mehrkosten
Unterweisungsmodul Erste Hilfe.
Lust auf eigenen Honig? Interessieren Sie sich für die Imkerei?
Arbeitsschutz & Unfallverhütung
Unterweisungsmodul Druckgeräte.
Datenschutz-grundverordnung
Ein Unternehmen (100 Mitarbeiter) hat in der Vergangenheit keinen Wert auf Sicherheit und Gesundheit gelegt. Irgendwie ging es immer. Dementsprechend hoch.
Titel des Wissenschaftsprojekts
Für jetzt. für später. für mich. Lustvoll älter werden
Grundunterweisung Für das Verhalten im Brand bzw. Notfall.
Standortwahl eines Bienenstandes
Zusatzmodule Basismodule Angebot KVU für alle Kantone
Was kann oder bietet Outlook XP
Inbetriebnahme beA Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Der Kleine Beutenkäfer Aethina tumida
Information Bieneninspektion und Kontrolle Primärproduktion 20
上课啦 小站三小 刘宝霞.
Die Biene und die §§.
Schützenmeister Treffen 2019
Bienenbehausungen.
 Präsentation transkript:

Tierseuchenverordnung TSV 2010 Änderungen in der Tierseuchenverordnung TSV 2010 Autor: Alfred Höhener

Übersicht 1. Bestandeskontrolle TSV 2. Melde- und Anzeigepflicht TSG 3. Allgemeine Pflichten der Tierhalter TSV 4. Zentrale Registrierung TSV 5. Kennzeichnung von Bienenständen TSV 6. Meldung des Verstellens TSV 7. Nicht vergessen “Erste Massnahmen”

Art. 20 TSV: 1. Bestandeskontrolle Führen einer Bestandeskontrolle Eintrag von Zu- und Abgängen von Bienen- völkern Standorte der Völker und Verstelldaten Jederzeitiges Einsichtsrecht der Vollzugs- behörden Aufbewahrungspflicht von 3 Jahren

2. Art. 11 TSG Melde- und Anzeigepflicht Imker sorgt dafür, dass die Bienen keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt sind. Imker ist verpflichtet, Seuchen und deren Verdacht unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden. Artikel im Tierseuchengesetz sind immer sehr breit gefasst. Jeder Artikel im Gesetz wird in der Tierseuchenverordnung umfassend umschrieben.

Art. 61 TSV Meldepflicht Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.

Art. 59 TSV, Allgemeine Pflichten der Imker Imker warten und pflegen ihre Bienen ord- nungsgemäss und treffen Vorkehrungen, um diese gesund zu erhalten. Sie unterstützen die seuchenpolizeilichen Organe (Bieneninspektor) bei der Durch- führung von Massnahmen in ihren Beständen und stellen das notwendige Material zur Verfügung. Erster Punkt Genügend Futter, bei weniger als 5 kg Futter im Volk entsteht Stress. Schwache Völker vernichten, nicht abwischen oder zwei schwache Völker vereinen. Angeschlagene Völker, bei denen eine ev. Krankheit noch nicht ausgebrochen ist, stecken die gesunden an. Varroabehandlung Die gute „Imkerliche Praxis“, usw.

Art. 59 TSV, Allgemeine Pflichten der Imker Für die Mithilfe besteht kein Entschädigungs- anspruch. Imker warten sowohl die besetzten wie un- besetzten Bienenstände. Sie treffen Vorkehrungen, damit von den Bie- nenständen keine Seuchengefahr ausgeht. Bienen fühlen sich in leeren Bienenhäusern oder deren Kästen wohl. Damit Schwärme sich nicht in leeren Kästen oder Bienenhäuser ansiedeln können, müssen diese bienendicht verschlossen werden.

Art. 18a TSV Zentrale Registrierung Der Kanton erfasst alle besetzten und unbe- setzten Bienenstände. Der Imker meldet Änderungen in der Bienen- haltung innerhalb von 10 Arbeitstagen. Der Kanton teilt jedem Stand eine Identifika- tionsnummer zu. Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Eine zentrale Stelle erhebt: Name und Adresse des Imkes, Anzahl Völker, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände. Bei einem Halterwechsel, wenn ein Stand neu errichtet wird, oder wenn die Bienenhaltung eingestellt wird, meldet der Imker innerhalb von 10 Arbeitstagen die Änderung. Die kantonale Stelle teilt jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.

Bienenstände sind gekennzeichnet. Art. 19a TSV Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens Bienenstände sind gekennzeichnet. Das Verstellen von Bienen ist meldepflichtig. Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsummer zu kennzeichnen. Bevor Bienen in einen anderen Inspektorenkreis verbracht werden, muss der Imker dies dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standortes führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch. Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden.

Erste Massnahmen des Tierhalters Art. 62 TSV Wer eine Bienenseuche feststellt, muss dies dem Bieneninspektor melden. Es muss alles vorgekehrt werden, eine wei- tere Verschleppung zu verhindern. Jeder Verkehr von Bienen von und zu dem Seuchen- oder Verdachtsherd ist zu unter- bleiben.

Fazit Neu: Registrierung der Bienenstände Kennzeichung der Bienenstände Meldung beim Verstellen

Fazit Neu mit gesetzlicher Grundlage: Bestandeskontrolle Melde- und Anzeigepflicht Allgemeine Pflichten der Imker

Fazit Pflichtbewusste Imker sind auch ab 1.1.10 von den Neuerungen im TSG und TSV nur am Rande betroffen. Die „schwarzen Schafe“ können mit den ge- setzlichen Bestimmungen effizienter belangt werden.

Fazit Ein grosser Schritt für gesunde Bienenstände ist getan. Jeder Imker trägt Verantwortung für seine Bienenvölker. Ob Berufsimker oder Hobbyimker, wir sitzen alle im gleichen Boot.