Barbara Fahlke Rechtsanwältin ARGE Anwältinnen, 22. Januar 2008 Insolvenzverfahrensrecht Handlungsmöglichkeiten im Vorfeld und im Umfeld der Insolvenz 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
START: Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Verbraucherinsolvenz 1. Außergerichtliches Verfahren Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldenbereinigungsplan zu prüfen. Aufstellung der Forderung nach Höhe, Zinsen, Kosten (§ 305 Abs. II InsO) durch Gläubiger 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Wenn keine Einigung: 2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Wenn nicht von allen Gläubigern angenommen, stellt Gericht allen Gläubigern Schuldenbereinigungsplan zu PROMLEM: Reagieren Gläubiger nicht, gilt Zustimmung als erteilt. 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Also: Aktiver Widerspruch ! § 306 InsO: Schweigen gilt als Zustimmung 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Prüfungstermin Treuhänder Ziel des Schuldners: RESTSCHULDBEFREIUNG 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Verbraucher- insolvenzverfahren Regelinsolvenz- verfahren Außergerichtlicher Einigungsversuch notwendig (§ 305 Abs. 1 Nr. 1) nicht notwendig Vordruckzwang Ja (§ 305 Abs. 5 Satz 2) formfrei Gutachten vor Eröffnung Ausnahmefall Regelfall Kostenstundung Möglich auch SBV u. RSB möglich Veröffentlichung einmalig ggf. öfter Gerichtliches Schuldenbereinigungs- unbekannt 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Rückschlagsperre 3 Monate 1 Monat Anfechtung durch Gläubiger durch Insolvenzverwalter Verwertungsrecht bei Absonderungsrechten Gläubiger durch Insolvenzverwalter Eigenverwaltung nicht möglich Insolvenzplan Kosten Mindestvergütung Bis 40 % der Masse Treuhandperiode 6 Jahre Restschuldbefreiung Ja 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Stellung der Gläubiger gemeinschaftliche Befriedigung aus Schuldnervermögen 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Fakt ist hierzu reicht das schuldnerische Vermögen in der Regel nicht aus Quoten von 3 – 5 % für ungesicherte Insolvenzgläubiger 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Wer ist Insolvenzgläubiger? Begriff des Insolvenzgläubigers § 38 InsO Geltendmachung einer Insolvenzforderung: durch Anmeldung zur Tabelle 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Gläubigergruppen Aussonderung einfacher Eigentums- vorbehalt Leasing Aufrechnung Forderungen erlöschen durch Aufrechnung Absonderungsberechtigte Verlängerter EV Sicherungsübereignung Verfahrenskosten Massegläubiger Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) Keine Sicherheiten 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Reihenfolge der Gläubigerrechte: 1. Aufrechnung/Aussonderung 2. Absonderung ----------------------------------------------------------- Verfahrenskosten: Gericht / Verwalter 3. Massegläubiger 4. Insolvenzgläubiger 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Welche Sicherheiten bieten Sicherheit? Aussonderungsberechtigte Stärkste Stellung Aussonderungsrechte aus Eigentum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers Anwartschaftsrecht für Gläubiger Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers Weitere Nutzung durch Verwalter bis Berichtstermin Verwalter muss sich erst im Berichtstermin erklären § 103 Ersatzaussonderung 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Absonderungsberechtigte Verlängerter Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt Kein Anspruch auf Herausgabe, nur auf Erlös Verwertungsrecht bei Gläubiger, wenn er Sicherungsgut in Besitz hat Verfahrenskostenbeiträge gehen zur Masse Gläubiger muss vor Verwertung angehört werden und kann innerhalb einer Woche ein besseres Angebot machen 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Das Insolvenzeröffnungsverfahren Insolvenzantrag § 13 InsO Verfahren nur auf Antrag eröffnet Gläubiger und Schuldner zur Antragstellung berechtigt 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Gläubigerantrag Rechtsschutzinteresse: Zahlungsunfähigkeit / und Überschuldung glaubhaft machen § 14 InsO Die Forderung ist schlüssig nach Grund und Höhe (Vertrag, Rechnung, Titel) glaubhaft zu machen. 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Wirkung des Insolvenzantrages: Insolvenzgericht bestellt Gutachter eventuell einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 InsO) Anordnung von Sicherungsmaßnahmen 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Konsequenzen für Gläubiger: mögliche Insolvenzanfechtung rückgängig machen von Vermögensverlagerungen aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Verfahrens, die zu Lasten der Gläubigergesamtheit gehen 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin bei der Anfechtung (§§ 130 ff. InsO) wird an die Insolvenzantragsstellung angeknüpft könnte für einzelne Gläubiger nachteilig sein wenn Gläubiger 3 Monate vor Antragsstellung erfolgreich gegen Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung betrieben hat Erlös aus der Zwangsvollstreckung unter Umständen an die Masse auskehren 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Antragsrücknahme Schuldner bezahlt die Forderung des Gläubigers besondere Drucksituation für Schuldner, da Schuldner sein Unternehmen aufrechterhalten will 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Wenn Schuldner bezahlt: Der Gläubiger erklärt die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht oder Rücknahme des Insolvenzantrages 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Kostenfolge: Erledigungserklärung: Kosten des Antrags trägt der Schuldner (§§ 4 InsO, 91 ZPO) Rücknahme des Insolvenzantrages Kosten für das Insolvenzverfahren trägt der Gläubiger §§ 269 ZPO, 4 InsO. 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Insolvenzgründe Die Eröffnung setzt voraus, dass ein Insolvenzgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit § 17 Absatz I InsO (allgemeiner Eröffnungsgrund) Überschuldung § 19 InsO (weiterer Eröffnungsgrund bei juristischen Personen) drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO (nur bei Eigenantrag des Schuldners) 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Zahlungsunfähigkeit § 17 Absatz I InsO Zahlungsunfähigkeit: der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, die Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungseinstellung Kein Ausgleich fälliger Verbindlichkeiten 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Schuldner; Erklärung der Zahlungseinstellung durch den Schuldner; häufige Zwangsvollstreckungen wegen unstreitiger Forderungen; Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung; Wechsel- und Scheckprotest; Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, von Energielieferung und Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträgen. 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Legaldefinition ist § 17 Absatz II Satz 1 InsO Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von einer Zahlungsstockung Zahlungsstockung, wenn Schuldner einzelne Verbindlichkeiten vorübergehend nicht erfüllen kann Aber kurzfristig ausreichende Mittel auf Kredit beschaffen kann BGH: Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner 90 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 4 Wochen bedienen kann. 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Zahlungseinstellung: nach § 17 Absatz II Satz 2 InsO unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Überschuldung § 19 Absatz I InsO: bei juristischen Personen auch Überschuldung Eröffnungsgrund 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
gesetzlichen Definition Überschuldung, wenn Vermögen des Schuldners bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt Fortführungswerte Feststellung der Überschuldung schwierig 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Drohende Zahlungsunfähigkeit Insolvenzverfahren kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden nur auf Schuldnerantrag „drohende Zahlungsunfähigkeit“, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Ziel: Fortführung bzw. Sanierung des Unternehmens zu erreichen 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Insolvenzgericht Amtsgerichte Örtlich: wo ist Schwerpunkt wirtschaftlicher Tätigkeit ? 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Kosten des Verfahrens Antragssteller = Kostenschuldner mindestens 150,00 € Zuzüglich im Verfahren entstandene Auslagen bei Antragsrücknahme oder Abweisung d.h. - Gutachter - Veröffentlichungskosten 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Jeder Gläubigerantrag ½ Gebühr §34 GKG min. 150,00 € Rücknahme des Antrages __________________ Antragsteller: Kostenschuldner Erledigungserklärung nach Zahlung durch Schuldner Zweitschuldner nur für Gerichtsgebühr Abweisung mangels Masse: ___________________ Kostentragungspflicht des Schuldners Zweitschuldner ist der Gläubiger 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren § 21 InsO 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Vorläufiger Verwalter neben dem Gutachter 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Haftung des vorläufigen Verwalters Vorläufiger Verwalter ohne Verfügungsverbot Vorläufiger Verwalter mit Verfügungsverbot 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Wirkung der Eröffnung Beschlagnahme der Insolvenzmasse Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf Verwalter über Pflicht des Insolvenzverwalters, ganzes Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwerten 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Konsequenzen für Gläubiger Gläubiger kann schuldbefreiend nur an Verwalter zahlen Wenn er von Insolvenz keine Kenntnis hatte, befreit Verbot der Einzelzwangsvollstreckung Rückschlagsperre, Pfändungspfandrecht einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam Prozesse nach Eröffnung unterbrochen § 240 ZPO 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Konsequenzen für Schuldner Verfügungen des Schuldner sind unwirksam § 81 InsO Wenn Drittschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte und an den Schuldner leistet: unschädlich 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Folgen der Eröffnung Insolvenzverwalter tritt in alle Vertragsverhältnisse des Schuldners ein. Arbeitgeberfunktion Kostenschuldner von Miete, Versicherungsleistungen, Verträgen etc. 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Insolvenzverwalter wird aber nicht: Geschäftsführer einer GmbH Grundsstückseigentümer oder Eigentümer der KFZ, von Anlage- Umlaufvermögen Nur Verfügungsbefugnis! 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Forderungsanmeldung Nach Eröffnung Beim Verwalter Schriftlich mit Grund und Höhe Auch nachträglich ist Forderungsanmeldung möglich 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Absonderungsberechtigte melden unter Hinweis auf Absonderung an. Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger sind nicht zur Anmeldung berechtigt 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Wirkung der Forderungsanmeldung: Festgestellte Forderung: Titel, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder Vollstreckung möglich Verjährung mit Anmeldung der Forderung gehemmt Bestrittene Forderung: Feststellungsklage, ansonsten wird Forderung bei Verteilung nicht berücksichtigt 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Berichts- und Prüfungstermin Insolvenzverwalter berichtet über Verfahrensgang, Prüfung der Forderungen im Termin Gläubigerausschuss Ev. Abwahl des Verwalters / Bestätigung des Verwalters Achtung! Im Schlusstermin kann durch Gläubiger der Erteilung von Restschuldbefreiung widersprochen werden. 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Die Verteilung der Insolvenzmasse Abschlagsverteilung (§ 187 InsO) Schlussverteilung (§ 196 InsO) und Nachtragsverteilung (§§ 203, 205 InsO) 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Verteilungsverfahren erst, wenn: außerhalb des Verfahrens die Aussonderungen absonderungsberechtigten Gläubiger Massegläubiger befriedigt Aufrechnungen vollzogen Verfahrenskosten zum Ausgleich gebracht Sofern dann noch ausreichende Barmittel vorhanden, wird an Insolvenzgläubiger verteilt (§ 187 Absatz II InsO). 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Schlussverteilung nach Stellungnahme und Zustimmung des Gläubiger- ausschusses Vollzug des Schlussverteilung durch Auszahlung der Quoten Erst dann: Aufhebung des Verfahrens 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Verfahrenseinstellung Einstellung mangels Masse Wenn die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind Verfahrenseröffnung kommt nicht erst in Betracht, wenn noch nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind Aber keine Einstellung bei Verfahrenskostenstundung § 4a InsO 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Verfahrenskosten sind Gerichtskosten Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters Mitglieder des Gläubigerausschusses 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Einstellung mangels einer kostendeckenden Masse unterbleibt, soweit ein ausreichender Geldbetrag von einem Gläubiger vorgeschossen wird (§ 207 Absatz I InsO). Bei Kostenstundung § 4a InsO 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Nach Einstellung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse: Gemeinschuldner verfügt wieder über sein Vermögen Gläubiger können wieder vollstrecken Schuldner kommt nicht ins Restschuldbefreiungsverfahren, es sei denn Verfahrenskostenstundung mit Eigenantrag 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Einstellung bei Masseunzulänglichkeit Unterschied zur Einstellung mangels Masse: Masse reicht, die Kosten zu decken, Aber nicht die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen Anzeige der Masseunzulänglichkeit Insolvenzgläubiger (§ 38) fallen aus Nach Verteilung der Masse: Verfahrenseinstellung 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Gläubiger können wieder vollstrecken, es sei denn: Restschuldbefreiung 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Möglichkeit der Informationserlangung: Nur durch Wahrnehmung der Gläubigerrechte in Gläubigerversammlung Durch Akteneinsicht beim Insolvenzgericht WICHTIG: Wenn Verfahren erst gar nicht eröffnet Einstellung des Verfahrens mangels Masse Gutachten/Bericht geben Information über Vermögenswerte z.B. Stammeinlage, Forderungen 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Besonderheiten bei Kaufverträgen 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin Wie mache ich meinen Anspruch als Lieferant einer Sanierungsgesellschaft insolvenzfest? Gegenforderung vollständig erbracht? Einfache Insolvenzforderung § 38 InsO Beide Vertragspartner noch nicht vollständig erfüllt? Erfüllungswahlrecht für Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin § 103 InsO: Verwalter kann zahlen und Erfüllung vom Lieferanten verlangen oder Erfüllung ablehnen und Gläubiger kann nur noch einfache Insolvenzforderung anmelden § 38 InsO 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Miet- und Leasingverträge Ab Eröffnung § 103 InsO Verwalter entscheidet, ob Erfüllung oder nicht Keine Kündigung wegen Insolvenz Vermieterpfandrecht Aber Sicherungsübereignung beachten Und das Verwertungsrecht des Verwalters (Kostenpauschale 9%) 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
für Eure Aufmerksamkeit! Herzlichen DANK für Eure Aufmerksamkeit! 22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin