Arbeitsschutz & Unfallverhütung

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 Präsentation transkript:

Arbeitsschutz & Unfallverhütung Unterweisungsmodul Arbeitsschutz & Unfallverhütung

Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Unterweisungsbestandteile Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung … © LZK BW 01/2019

PRAXIS-Handbuch der LZK BW Aktuelle Online-Variante über die Homepage der LZK BW unter https://lzk-bw.de/  PRAXIS-Handbuch © LZK BW 01/2019

Online-PRAXIS-Handbuch der LZK BW

Arbeitsschutz und Unfallverhütung © LZK BW 01/2019

Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“ Grundpflichten des Unternehmers Grundpflichten der Versicherten Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes … © LZK BW 01/2019

Was sind Unterweisungsbestandteile? Praxisinhaberin/Praxisinhaber unterweist die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in einer Zahnarztpraxis, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung (Schutzmaßnahmen). Die Unterweisung umfasst praxisinterne Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. … © LZK BW 01/2019

Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung: Die Beschäftigten einer Praxis haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und sind verpflichtet, Weisungen der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind. Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung und ist zu benutzen. Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen. © LZK BW 01/2019

Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung: Die Beschäftigten haben der Praxisinhaberin/dem Praxisinhaber jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvor- richtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. © LZK BW 01/2019

Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung: Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln (inkl. Medikamente) nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Das Verhalten bei Arbeitsunfällen und Notfallsituationen ist zu schulen und die Erste-Hilfe-Organisation in der Praxis ist den Beschäftigten bekannt zu machen. Den Beschäftigten ist die Bedeutung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Praxis zu erläutern. © LZK BW 01/2019

Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung: Stellt ein Beschäftigter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist, Arbeitsstoffe nicht einwand- frei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel ohne Gefährdungspotenzial unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Praxisinhaber unverzüglich zu melden. © LZK BW 01/2019

Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung: Die in den einzelnen Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Maßnahmen sind zu beachten und einzuhalten. Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Kapitel „1.6 Unfall-verhütungsvorschriften und Technische Regeln“ über die Schaltfläche „1. Gesetze und Rechtliche Grundlagen“ im PRAXIS-Handbuch in ihrem Wortlaut nachzulesen. © LZK BW 01/2019