Bilanzpolizei – rechtliche Aspekte

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 Präsentation transkript:

Bilanzpolizei – rechtliche Aspekte Georg Eckert

Enforcement Verpflichtung gemäß Transparenz-RL (2004/109/EG) (Art 24 Abs 1) Definition Überwachung der Finanzberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen durch externe, vom Abschlussprüfer verschiedene, unabhängig Stellen Unterschiede zur Abschlussprüfung punktuelle Tätigkeit kein Bestätigungsvermerk Rolle der FMA und der ÖPR Ablauf einer Prüfung Konsequenzen einer Fehlerfeststellung Empfehlungen für Unternehmen

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz I Zweistufiges System nach deutschem Muster FMA Kontrollbehörde für Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften Befugnisse Eigene Prüfungstätigkeit Anordnung der Prüfung durch ÖPR Feststellung der Rechtsverletzung Sanktionen bei Mitwirkungspflichtverletzungen ÖPR („Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“) Anwendungsbereich Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind Gegenstand der Prüfung Zuletzt festgestellter Konzernabschluss Halbjahresfinanzberichte des vergangenen und laufenden Geschäftsjahres

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz II Wer prüft ÖPR FMA Unternehmern verweigert Mitwirkung an der Prüfung Wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an ordnungsmäßiger Prüfung durch diese Prüfung durch FMA ist im öffentlichen Interesse geboten Anlässe konkreter Anhaltspunkt Stichproben nach Maßgabe eines Jahresprüfungsplans

Mitwirkungspflicht Bei Prüfung durch FMA Bei Prüfung durch ÖPR Unternehmen, Organmitglieder, Beschäftigte, Konzernunternehmen, Abschlussprüfer Bei Prüfung durch FMA Vorlage von Urkunden Erteilung von Auskünften Duldung des Betretens von Geschäftsräumlichkeiten soweit für die Prüfung erforderlich Bei Prüfung durch ÖPR Keine Mitwirkungspflicht aber Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunft / Urkundenvorlage, wenn Unternehmen freiwillig mitwirkt Sanktion bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten Verwaltungsstrafe bis EUR 100.000,-

Ergebnis der Prüfung Feststellung ÖPR: Rechnungslegung ist fehlerhaft „Fehlerhaft“ = materiell rechtswidrig Umgang mit Bagatellverstößen Unternehmen hat Gelegenheit zur Stellungnahme Feststellung der Fehlerhaftigkeit mit Bescheid der FMA Veröffentlichung des Fehlers durch das Unternehmen Kann unterbleiben, wenn Veröffentlichung geeignet ist, berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden Rechtsschutz gegen Bescheid der FMA