Selbstbestimmung und Erwachsenenschutz

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 Präsentation transkript:

Selbstbestimmung und Erwachsenenschutz Franziska Gerspach, Präsidentin & Eva Fiechter, Vizepräsidentin KESB Appenzell

Eckpunkte des Vortrages Grundsätze des Erwachsenenschutzrechts Die KESB Appenzell KESB Appenzell Organigramm GSD Gesetzliche Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigkeit Gesetzliche Vertretungsrechte im Allgemeinen Gesetzliche Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit Vorsorgeauftrag Patientenverfügung

Vom Vormundschaftsrecht zum Erwachsenenschutzrecht - Grundsätze Neues Erwachsenenschutzrecht seit 1. Januar 2013: Massgeschneiderte Massnahmen möglich Selbstbestimmungsrecht vor Fremdbestimmung So wenig wie möglich, so viel wie nötig Einbezug der Familie und des Umfeldes der betroffenen Person

KESB Appenzell Organigramm GSD

Wie funktioniert das Ganze?

Aufgaben des Beistandes / der Beiständin Persönliche Beratung Betreuung sicherstellen (Heimunterbringung, Spitex, ärztliche Betreuung, Therapien usw.) Helfernetz koordinieren Situationen überwachen Einkommen und Vermögen verwalten (AHV, IV, BVG, EL, KK, HE, ALV, Sozialhilfe, Lohn, Liegenschaft usw.) Versicherungen (KK, Unfall, Haftpflicht) Allgemeine Administration wie Rechnungen bezahlen, Arztrechnung an KK, Steuererklärungen usw.) Buchhaltung Aktenführung Bericht und Antrag an KESB

Gesetzliche Vertretungsrechte

Gesetzliche Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigkeit– Vertretung durch Ehegatten/eingetragenen Partner (Art. 374 ff. ZGB) Urteilsunfähigkeit des Ehegatten / eingetragenen Partners Kein Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung oder davon nicht alles abgedeckt Vertretung durch Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn: Gemeinsamer Haushalt oder Regelmässiger und persönlicher Beistand Rechtsverkehr, Personen- und Vermögenssorge

Gesetzliche Vertretungsrechte – Vertretung durch Ehegatten/eingetragenen Partner (Art. 374 ff. ZGB) KESB wird (nur) tätig auf Meldung von aussen wenn: „Ausserordentliche“ Handlungen: Einholen Zustimmung KESB z.B. Liquidation eines Geschäfts, Veräusserung einer Liegenschaft Zweifel, ob Voraussetzungen für Vertretung erfüllt sind KESB entscheidet über Vertretungsrecht, ggf. Aushändigung Urkunde Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet Teilweiser oder gänzlicher Entzug der Vertretungsbefugnis und Errichtung Beistandschaft

Gesetzliche Vertretungsrechte – Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Urteilsunfähige Person, welche medizinischer Behandlung bedarf Kein Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung oder davon nicht alles abgedeckt Angehörige in bestimmter Reihenfolge zur Vertretung berechtigt Angehörigenbegriff weit gefasst. Immer erforderlich: Gewisse Nähe zum Urteilsunfähigen

Gesetzliche Vertretungsrechte – Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Reihenfolge: Person gemäss Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag Ehegatte / eingetragener Partner (gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger und persönlicher Beistand) Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt und regelmässiger persönlicher Beistand) Nachkommen (regelmässiger und persönlicher Beistand) Eltern (regelmässiger und persönlicher Beistand) Geschwister (regelmässiger und persönlicher Beistand)

Gesetzliche Vertretungsrechte – Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Richtschnur der Vertretung: Mutmasslicher Wille der urteilsunfähigen Person (nicht eigene Meinung der Angehörigen) KESB wird (nur) tätig auf Meldung von aussen, wenn: Unklar, wer vertretungsberechtigt Unterschiedliche Auffassung der Vertretungsberechtigten Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet

Vorsorgeauftrag

Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Urteilsfähige können festlegen, wer sie vertreten soll, falls sie (z.B. wegen Demenz) urteilsunfähig werden Beauftragte Person: Natürliche oder juristische Person Vollumfängliche Vertretung oder eingeschränkte Aufgabenbereiche Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr Möglichkeit der Einsetzung von Ersatzpersonen

Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Form: Eigenhändig (von Hand von Anfang bis Ende, datiert und unterzeichnet) Wenn nicht eigenhändig (PC, ausgefülltes Formular): Öffentliche Beurkundung

Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Möglichkeit der Hinterlegung des Vorsorgeauftrages bei der KESB Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag vorliegt sowie den Hinterlegungsort, in Datenbank ein Erstellung mit Öffentlicher Beurkundung möglich bei einem Notar, beim Erbschaftsamt oder beim Grundbuchamt Appenzell Widerruf jederzeit möglich

Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) / Validierung Vorsorgeauftrag Bei Eintritt Urteilsunfähigkeit  Validierung  KESB prüft immer: Vorliegen eines gültigen Vorsorgeauftrags Eintritt Urteilsunfähigkeit Eignung und Wille der beauftragten Person den Auftrag anzunehmen Ausstellen einer Urkunde mit Befugnissen Kündigung durch beauftragte Person möglich

Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) KESB wird (nur) tätig wenn Meldung von aussen: Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages Vom Vorsorgeauftrag nicht erfasste Geschäfte Interessenkollision Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet

Patientenverfügung

Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) Urteilsfähige können festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen und/oder können eine natürliche Person bezeichnen, die in ihrem Namen entscheiden soll  Zustimmung/Ablehnung von medizinischen Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Bezeichnung einer natürlichen Vertretungsperson, allenfalls verbunden mit Weisungen Form: Schriftlich, datiert und unterzeichnet

Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) KESB wird (nur) tätig bei Meldung von aussen wenn: Patientenverfügung nicht entsprochen wird Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht

Gesetzliche Bestimmungen Erwachsenenschutz im Zivilgesetzbuch: Art. 360-456 ZGB

Fragen

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!