Vorlesung BGB I Die Rechtsanwendung.

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Vorlesung BGB I Die Rechtsanwendung

Rechtsanwendung Nach Auffinden der Anspruchsgrundlage müssen Sie das Recht auf den Sachverhalt anwenden Frage: Erfüllt das fragliche Verhalten die Anforderungen des Gesetzes? Sind die Tatbestandsmerkmale gegeben? Dazu müssen Sie das jeweilige Merkmal verstehen und interpretieren Darin liegt die eigentliche gedankliche Arbeit Was heißt zB bei § 823 „rechtswidrig“? Was bedeutet „ohne rechtlichen Grund“ bei § 812?

Diese Aufgabe kann einfach oder schwierig sein: Beispiel: Sachkauf und Mangelgewährleistung: §§ 433, 434, 437 ff. Setzt Kauf einer Sache voraus Kaufgegenstand ist ein Auto: Voraussetzung klar gegeben Aber ein Hund? Oder eine App? Oder 30 MW Strom an der Leipziger Energiebörse? Sind das Sachen iSd. § 433 BGB? Hier ist die Einordnung nicht selbstverständlich Das Merkmal muss ausgelegt werden.

Auslegung der Normen Wortlaut kann nur Ausgangspunkt sein Lesen Sie mal § 919 I Beispiel für ein sog. Redaktionsversehen Teilweise enthält Gesetz selbst Definitionen ZB: Fahrlässigkeit in § 276, Kennen-müssen in § 122 II Unverzüglich in § 121 I 1 Sache in § 90 f.

Der Wortlaut ist nicht alles: Reine Buchstabeninterpretation führt nicht weiter Schild: „Betreten des Rasens verboten“ verbietet (erst recht) das Radfahren dort Ein „Nichtraucherflug“ darf auch von Rauchern benutzt werden, die während des Fluges nicht rauchen. Maßgeblich hier: Sinn und Zweck der Regelung Gras soll vor Beschädigung, Fluggast vor Belästigung durch Rauch geschützt werden.

Beispiel für „Buchstabenjurisprudenz“ A ist Geschäftsführer der XY-GmbH. Er bestellt für die GmbH bei B eine größere Menge Büromaterial. Die Ware wird nicht termingerecht geliefert. A wird wütend, er ruft B an und sagt ihm, er könne den Vertrag vergessen. B, der das Material inzwischen liefern kann, sieht das nicht ein, er verlangt Abnahme und Bezahlung.

Was macht unser Bearbeiter? Er prüft Kaufvertrag – richtig. Eine Einigung liegt vor – gut. Aber dann kommt er mit § 38 GmbHG, der da lautet: „Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs-ansprüche aus bestehenden Verträgen“. Ergebnis des Bearbeiters: Die GmbH kann die Ware abbestellen, muss dem B aber seinen nutzlosen Aufwand ersetzen. Auf den ersten Blick kein ungerechtes Ergebnis. Trotzdem grob falsch. Warum?

Wir lernen daraus dreierlei: Keiner ist nutzlos. Er kann immer noch als schlechtes Beispiel dienen Die Interpretation von Normen ist schwierig. Ergebnisse, die der Wortlaut nahe legt, können falsch sein. Ergebnisse sollten nicht nur auf eine Auslegungsmethode gestützt, sondern mehrfach abgesichert werden.

Auslegung nach Sinn und Zweck Das Gesetz ist kein Selbstzweck Will einen bestimmten Konflikt in bestimmter Weise lösen Dieser Zweck soll möglichst optimal erreicht werden Sog. Interessenjurisprudenz als Gegenbild zur Begriffsjurisprudenz Normen sind Ausdruck einer Wertentscheidung des Gesetzgebers, der in der Regel eine Interessenabwägung zugrunde liegt. An dieser Wertentscheidung richtet sich die Normanwendung aus.

Weiter herangezogen werden: Wille des historischen Gesetzgebers Bei sehr alten Gesetzen allerdings häufig nur von untergeordneter Aussagekraft Systematische Stellung der Norm im Gesetz zB Anwendung von § 842 in Ergänzung zu § 823, da beide Normen im Abschnitt „unerlaubte Handlung“ stehen.

Also zB: Sachmangel für Tiere: Eigentlich (-) wegen § 90a Aber Zweck der Norm ist die Verbesserung der Stellung des Tiers, nicht die Entlastung des Verkäufers von Ansprüchen Zudem idR überlegene Sachkenntnis des Verkäufers Sinn und Zweck spricht für Anwendung der §§ 434 ff. Überlegen Sie mal: Wann ist ein Tier „Gebraucht“ iSd § 475 II?

Grenzen der Auslegung: Bei Strom und Software ist die Grenze des Wortlauts erreicht Kaum als körperliche Sache zu begreifen. Offenbare Gesetzeslücke, von der Verfassern nicht bedacht Lösung ist trotzdem nötig Möglichkeit der Analogie

Analogie Entsprechende Anwendung des Gesetzes auf den nicht geregelten, aber ähnlichen Fall Regelungslücke muss planwidrig sein Ergänzend herangezogene Regel muss nach Sinn zum Zweck das Problem angemessen regeln Hier: Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Käufer mangelhafter Software bewusst rechtlos stellen wollte. Kaufrecht passt zur Interessenlage bei mangelhafter Standardsoftware Individualsoftware hingegen besser nach Werkvertragsrecht (wie Maßanzug oder Architektenhaus)

Umgekehrter Fall: Das Gesetz greift vom Wortlaut her zu weit Anwendung ist vom Wortlaut her möglich, aber nach Sinn und Zweck sachwidrig Beispiel: § 181 im Verhältnis Eltern- Kinder Nach dem Wortlaut Schenkung nicht möglich Ergänzungspfleger unterm Weihnachtsbaum Daher Beschränkung der Anwendung auf rechtlich nachteilige Schenkungen Sog. teleologische Reduktion

Entscheidung gegen das Gesetz: Grundsätzlich nicht zulässig Ausnahme: Höherrangiges Recht Bundesrecht ggü. Landesrecht Verfassungsrecht oder Europarecht ggü. Bundesrecht Ferner ausnahmsweise bei Gesetzen, die mit fundamentalen Geboten der Gerechtigkeit unvereinbar sind Insbes. mit Art. 1 und 2 GG Bejaht zB für Schießbefehl an der innerdeutschen Grenze Sog Radbruchsche Formel

Entscheidung gegen das Gesetz Weitere Ausnahme: Derogation durch Wertewandel zB Ehrverletzung als Gegenstand finanzieller Ausgleichsansprüche Beispiel Schmerzensgeld bei Beleidigung: § 253 II erwähnt Ehre nicht. Ausschluss beruht auf dem Willen des historischen Gesetzgebers von 1900, so das keine analogiefähige Lücke vorliegt. Und jetzt?

Die Ehrverletzungs- Fälle BGH hat Schmerzensgeld zugesprochen: BGHZ 35, 363 –Ginsengwurzel- und BGHZ 39, 124 –Fernsehansagerin-. Bitte nachlesen!! Tragender Grund war jeweils die durch das Inkrafttreten von Art. 1, 2 GG gewandelte Rechtsüberzeugung Inzwischen gefestigte Rechtsprechung, zB BGHZ 128, 1 ff. –Caroline von Monaco- Laut BVerfG (BVerfGE 34, 269) verfassungsgemäß Unabwendbares Bedürfnis und Vereinbarkeit der Wertung mit der Verfassung legitimieren auch Rechtsfortbildung

Einfluss der Verfassung Verfassung dort relevant, wo grundrechtlich geschützte Positionen berührt: ZB Ehe + Familie, Meinungsfreiheit, Religion. ZB Klage auf SE gegen Presseverlag wegen Outing als SS-Mitglied (Lüth-Fall) Müssen Private, zB Presseverlag oder Arbeitgeber, Grundrechte anderer berücksichtigen?

Einfluss der Verfassung Grundrechte unmittelbar nur staatsgerichtet Aber mittelbare Einwirkung: GG enthält allgemeine Wertordnung Keine gesetzliche Regelung darf dazu im Widerspruch stehen oder im Widerspruch dazu ausgelegt und angewendet werden Mittelbare Drittwirkung Berücksichtigung durch die Generalklauseln, zB „widerrechtlich“ in § 823 I, „sittenwidrig“ in § 138, „Treu und Glauben“ in § 242

Europarecht: Zunehmender Einfluss der EU auf das Zivilrecht Richtlinien zB zum Verbraucherschutz und Wirtschaftsrecht Auch Kaufrecht seit 2001 stark europäisch beeinflusst. Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung Letztentscheidung des EuGH über Auslegung Vorlageverfahren Europäisches Zivilgesetzbuch in Planung! Entwurf für eine Verordnung zu einem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht liegt vor

Vorherrschende Auslegungsmethoden : Wortlaut als Ausgangspunkt Sinn und Zweck als Kriterium in Zweifelsfällen Ergänzt durch historische und systematische Auslegung Zusätzlich verfassungskonforme und richtlinienkonforme Auslegung.

Alternative Ansätze: Critical Legal Studies: Herkömmliche Auslegungskriterien täuschen Objektivität nur vor In Wahrheit entscheidet Richter nach persönlichen Vorurteilen, Neigungen und Abneigungen (sog. Vorverständnis) Gesetz dient nur zum Verdecken der zuvor getroffenen Wertung Entscheidung sollte durch offenen Diskurs statt durch gesetzliche Regeln getroffen werden.

Ökonomische Analyse des Rechts Ziel des Rechts ist nicht (primär) Gerechtigkeit Sondern ökonomische Nutzenmaximierung Größtmögliches Glück der größtmöglichen Zahl Kann bei rein vermögensrechtlichen Fragen hilfreich sein zB Frage nach erforderlichen Vorsorgeaufwendungen zur Schadensvermeidung Diese sollte man nur fordern, wenn die Kosten der vermiedenen Schäden höher sind als die Kosten der Vorsorge. In Fällen mit personenrechtlichem Einschlag aber Gefahr der Vernachlässigung individueller Interessen.

Rolle der Dogmatik Wir sind nicht die ersten, die sich Gedanken über bestimmte Auslegungsfragen machen zB Sachmangel beim Tier; Tier als „gebrauchte“ Sache Es gibt möglicherweise Urteile dazu oder Veröffentlichungen in der Literatur Sog. Dogmatik Festschreibung eines gewissen, als gesichert angesehenen Standpunkts Erspart Begründung: ZB Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bei § 145 BGB. Im Gesetz nicht geregelt, aber allgemein anerkannt Längere Begründung dazu in Klausur unnötig In Hausarbeit mit kurzer Fußnote belegbar

Achtung: Dogmatik ist nicht Dogma Dogmatik gibt nur den gegenwärtigen Stand der Erkenntnis wieder Kann durch neue, bessere Argumente widerlegt werden Aufgabe und Sinn der Rechtswissenschaft Daraus entsteht der Meinungsstreit: Zwei oder mehr Ansichten kämpfen um die Vorherrschaft Wissenschaftliche Arbeiten müssen sich damit auseinandersetzen Hinweis auf „herrschende Meinung“ oder „laut BGH“ ist eine schwache Begründung (4-Punkte-Niveau) Ganz schlecht ist es, die Auslegungsbedürftigkeit vom Merkmalen einfach zu übersehen. Davor schützen: vorsichtiges Vorgehen und genaues Arbeiten!

Zwingendes und abdingbares Recht Das BGB geht von Privatnützigkeit und Gestaltungsfreiheit aus Gestaltungsmittel ist insoweit vor allem der Vertrag (§ 145 ff.) Daher ist im Vertragsrecht abdingbares (dispositives) Recht die Regel Zwingendes Recht ist hingegen die Ausnahme Gesetz gibt zu erkennen, wenn eine Regelung zwingend sein soll Beispiel: § 276 III

Zwingendes und abdingbares Recht Zunehmende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit aus sozialen Gründen Moderne Gesetzgebung, vor allem EU, geht von Verbraucher als unterlegener, schutzbedürftiger Partei aus Daher im Verbraucherrecht häufige Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit: zB Allg. Geschäftsbedingungen, vgl. § 308, 309 zB Verbraucherkauf, §§ 474 ff. Bei sonstigen Normen mit sozialem Einschlag (zB auch Mietrecht, Arbeitsrecht) halbzwingende Normen: Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers/Mieters ist unwirksam, zB in § 475 I. Eine günstigere Regelung bleibt möglich

Zwingendes und abdingbares Recht Zwingendes Recht auch häufig bei den absoluten Rechten: Numerus Clausus der Sachenrechte Grund: Übersichtlichkeit, Verkehrsschutz Im 3. Buch (Sachenrecht) daher nur eingeschränkte Dispositionsfreiheit der Parteien. Erhebliche Einschränkungen auch im Familien- und Erbrecht Hier häufig nur Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Formen