Arbeitnehmerfreizügigkeit

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 Präsentation transkript:

Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für tschechische EU-Bürger und Unternehmen in der BRD Arbeitnehmerfreizügigkeit Grundlage Art. 39 ff EGV (Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften) Grundsatz: Gleiches Recht für alle EU-Bürger in jedem EU-Mitgliedsstaat einzureisen, zu bleiben und zu arbeiten. Arbeitnehmer: Alle Personen, die unselbständig beschäftigt sind und dafür Geld erhalten Ausnahme: die am 01.05.2004 beigetretenen Staaten außer Malta und Zypern Hier gilt eine Übergangsregelung: Arbeitnehmerfreizügigkeit durch 2+3+2 Regelung eingeschränkt 2+3+2 meint: „Alte“ Mitgliedsstaaten können Freizügigkeit 2+ 3+2 Jahre aussetzen, also bis maximal 01.05.2011 Status: Einschränkung bis 2009 – ja bis 2011? Solange besteht Arbeitsgenehmigungspflicht 12.01.2019 GB xxx, Bearbeiter

Dienstleistungsfreiheit Das Recht, als Selbständiger Dienstleistungen jeder Art in einem anderen EU-Staat zu erbringen Im Grundsatz auch bereits für die Unternehmer aus den „neuen“ EU-Mitgliedstaaten möglich. Aber: Übergangsregelung für 1. Baugewerbe und angrenzende Tätigkeiten 2. Alle Arten von Reinigung 3. Alle Arten von Innendekoration Auch hier gilt 2+3+2 Regelung, also längstens bis 30.04.2011 Ausnahme: Sog. Werkvertragsverfahren: Aufgrund bilateraler Vereinbarung gibt es ein Entsendungskontingent für tschechische Arbeitskräfte – da ist jedoch eher gering. Genehmigungen erteilt Agentur für Arbeit in Frankfurt am Main

Niederlassungsfreiheit Weitestgehend bereits jetzt gegeben. Jeder EU-Bürger darf in einem anderen Mitgliedsstaat ein Unternehmen neu gründen oder eine Unternehmenstochter seines eigenen Unternehmens etablieren. Grundlage : Art. 43 ff EGV wichtig : Es muss sich um eine dauerhafte Tätigkeit in dem anderen Staat handeln also auf unbestimmte Zeit / regelmäßig – nicht nur „vorübergehend“ es muss in dem anderen Mitgliedsstaat einen festen Geschäftssitz geben, wie er für eine Gewerbetätigkeit typisch ist, also Büro, Lager, Produktionsstätte Nicht: Schlafstätte Achtung: Sind in dem Mitgliedsland besondere Genehmigungen für das Gewerbe notwendig, muss der ausländische Unternehmer diese auch besitzen. Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen in Deutschland ist möglich.

Exkurs: Entsendung von Beschäftigten Grundsatz: Es gelten die sozialrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland Es müssen durch Unternehmer Beiträge zu Krankenkassen, Rentenversicherungen, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und gegebenenfalls zu Urlaubskassen gezahlt werden Ausnahme: Entsendung für bis zu 12 Monate aus dem Land, in dem der Arbeitgeber selbst tätig ist, es sei denn, es ist ein Ersatz für einen anderen Beschäftigten, dessen Entsendezeit vorbei ist. Beachte: Entsendung ist ebenfalls noch nicht uneingeschränkt möglich, es besteht Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für die eingeschränkten Branchen. Prüfmerkmale: Sitz und Tätigkeit des Unternehmens im Entsendestaat seit mindestens vier Monaten Umsatz, der im Entsendestaat gemacht wird sollte wenigstens 25 % betragen Die Verträge mit dem Beschäftigten sollten dem Recht des Entsendestaates unterliegen

Exkurs: Handwerksausübung in Deutschland - Alle Tätigkeiten, die in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt sind Text ist zu finden unter www.gesetze-im-internet.de Wichtig: Für alle Tätigkeiten die in Anlage A stehen, bedarf es einer entsprechenden Erlaubnisbescheinigung durch die zuständige Behörde. (Bitte bei den Handwerkskammern erfragen) Wer sich in Deutschland mit einer Tätigkeit nach Anlage A der Handwerksordnung niederlassen will, braucht eine dauerhafte Ausnahbewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung und wird in die Handwerksrolle eingetragen. Für Informationen bitte an die Handwerkskammer wenden, die für den vorrausichtlichen Niederlassungsort zuständig ist.

Rechtsformbezeichnung in Deutschland (Handelsregistereintragungen) 1. Einzelkaufmann/Einzelkauffrau 2. Personenhandelsgesellschaften 3. Kapitalgesellschaften

Rechtsformbezeichnung in Deutschland (Handelsregistereintragungen) Einzelkaufmann/Einzelkauffrau und Personenhandelsgesellschaften Bei diesen Unternehmens haftet der Inhaber bzw. die Gesellschafter voll, dass heißt bei: - e. K. - OHG - offene Handelsgesellschaft - KG - Kommanditgesellschaft - GmbH & Co. KG

Rechtsformbezeichnung in Deutschland (Handelsregistereintragungen) Zusammensetzung beim eingetragenen Kaufmann/Kauffrau ein Inhaber gründet die Firma Zusammensetzung OHG mindestens zwei Gesellschafter gründen eine Firma Zusammensetzung KG - Komplementär (haftet voll) - Kommanditist (haftet in Höhe seiner Einlage) Zusammensetzung GmbH & Co. KG - Komplementär ist eine GmbH (haftet in Höhe des Stammkapitals) - Kommanditist (haftet in Höhe seiner Einlage)

Rechtsformbezeichnung in Deutschland (Handelsregistereintragungen) Kapitalgesellschaften - GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung - AG Aktiengesellschaft

Rechtsformbezeichnung in Deutschland (Handelsregistereintragungen) GmbH Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €. Die Gesellschaft haftet je nach Höhe des Stammkapitals. AG Das Stammkapital beträgt mindestens 50.000 €. Die Aktiengesellschaft haftet je nach Höhe des Stammkapitals.

Rechtsformbezeichnung in Deutschland (Handelsregistereintragungen) Alle Anträge auf Eintragungen eines Unternehmens in das Handelsregister müssen in notarieller Form erfolgen. Zusätzlich muss der Gesellschaftsvertrag bei Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) notariell beurkundet werden. Auch Personenhandelsgesellschaften haben einen Gesellschaftsvertrag. Dieser muss nicht in notariell Form beim Handelsregister eingereicht werden.

Tochterunternehmen, selbstständige Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten - Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das von der Muttergesellschaft mit dem Sitz in einem anderen EU-Staat gegründet wird. Bei der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. - Für die Gründung des Tochterunternehmens sind die für die jeweiligen Rechtsform geltenden Bestimmungen maßgeblich. Das Tochterunternehmen firmiert und bilanziert eigenständig. Es gelten die deutschen Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung. - Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht, Handelsregister, angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notarieller Form erfolgen.

selbstständige Zweigniederlassungen Tochterunternehmen, selbstständige Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten selbstständige Zweigniederlassungen Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung muss mit dem Namen der Hauptniederlassung (auch Rechtsformzusatz) auftreten. Zusätze sind jedoch möglich. Typische Merkmale einer Zweigniederlassung sind: - der Leiter schließt selbstständig Geschäfte ab; - eigene Kassenführung; - eine gesonderte Buchführung, d. h. eigene Bilanzierung und - ein eigenes von der Hauptniederlassung zugewiesenen Geschäftsvermögen vorhanden ist.

Tochterunternehmen, selbstständige Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten liegen diese Voraussetzungen vor, ist neben der Gewerbeanmeldung eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Zweigniederlassung erhält eine eigene Handelsregister-Nummer. Folgende Unterlagen müssen beim Handelsregister mit eingereicht werden: - Anmeldung auf Errichtung der Zweigniederlassung in notarieller Form; - Gesellschaftsvertrag und in übersetzter beglaubigter Form. - Handelsregisterauszug und in übersetzter beglaubigter Form.

Tochterunternehmen, selbstständige Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn es sich um eine unselbstständige Zweigniederlassung handelt, z. B. dass ausländische Unternehmen möchte in Deutschland ein Büro eröffnen, um Geschäftsanbahnungen zu tätigen und zu repräsentieren. Die Betriebsstätte ist von der Hauptniederlassung abhängig; Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt; Der Leiter hat keinerlei Entscheidungsbefugnis; Betriebsstätten dürfen keine von der Hauptniederlassung abweichenden eigenen Namen führen. Betriebsstätten werden nicht im Handelsregister eingetragen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt das Gewerbe anzeigen.

Hinweis auf weitere Quellen