Jagdrecht, Tierschutz- und Naturschutzrecht

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Jagdrecht, Tierschutz- und Naturschutzrecht Sachgebiet 3 Jagdrecht, Tierschutz- und Naturschutzrecht

Rechtliche Grundlagen: Bundesjagdgesetz (BJG) Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) Verordnung zur Ausführung des BayJG (AVBayJG) Tierschutzgesetz ( TierschutzG) Bundesnaturschutzgesetz (BNaturschutzG) Fleischbeschaurecht (FleischbeschauG) Bundeswidschutzverordnung (BWildschutzVO)

§ Bundesjagdgesetz § Ist ein Rahmengesetz Länder können innerhalb dieses Rahmens eigene Gesetze erlassen. Bundesjagdgesetz Ländergesetze

Zuständige Behörden und Organisationen Oberste Jagdbehörde = Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Höhere Jagdbehörde = Regierungen Untere Jagdbehörde = Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter) Jagdbeirat Jagdberater Jägervereinigung Hegegemeinschaften

Aufgaben der Obersten Jagdbehörde Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Nähere Vorschriften über die Abschussplanregelung zu erlassen Gebiete und Richtlinien für die Hege und Bejagung festzulegen (in Gebieten wo die Hege demnach untersagt ist darf Schalenwild ohne Abschussplan erlegt werden z.B. Rotwild außerhalb von Rotwildgebieten) Genehmigung zum Ansiedeln oder Aussetzten fremder Tierarten soweit sie dem Jagdrecht unterliegen zu erteilen Bestellung der Jagdbeirats und des Jagdberaters Bestimmt das Amt für Landwirtschaft und Forsten als zuständig für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung Erlass von Vorschriften zur Überwachung des gewerblichen Wildhandels Annerkennung von Fachinstituten zur Prüfung der Verwendbarkeit von Munition für jagdliche Zwecke (Energiewerte)

Aufgaben der Höheren Jagdbehörde Regierungen Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark Gewährung von Ausnahmen zur Erlegung von Schalenwild in Wintergattern Die Bejagung von bedroht erscheinenden Wildarten in bestimmten Gebieten / Jagdrevieren zeitweise oder dauernd verbieten Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung – insbesondere Wilddichte – in Einzelfall zu erlassen (Lehr und Forschungszwecke) Bestellung der Jagdbeirats und des Jagdberaters

Aufgaben der Unteren Jagdbehörde Kreisverwaltungsämter Alle übrigen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens

Jagdbeirat Beratung der Behörde in grundsätzlichen Angelegenheiten und wichtigen Einzelfragen Untere Jagdbehörde: 1 + 5 Mitglieder 1 Vertreter der Jagdbehörde = Vorsitzender und 5 Vertreter aus dem Bereich der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaft, Jäger und des Natur- und Waldschutzes Höhere Jagdbehörde : 1 + 9 Mitglieder (+ Fischerei) Oberste Jagdbehörde : 1 + 14 Mitglieder (+ Fischerei) Werden auf fünf Jahre von der Jagdbehörde bestellt

Jagdberater Zur laufenden sachverständigen Beratung der Behörde werden Jagdberater (nicht mehr als 2 pro Behörde) bestellt Der Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreise der Jagdscheininhaber von der Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates für 5 Jahre bestellt Jagdberater sind ehrenamtlich tätig und sollen kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessensgruppen bekleiden

Vereinigung der Jäger DJV, BJV und Kreisgruppen Wirken z. B. mit in Fällen in denen ein Jagscheininhaber gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstoßen hat etc.

Hegegemeinschaft Revierinhaber von zusammenhängenden Revieren in einem bestimmten Gebiet können eine Hegegemeinschaft bilden Aufgaben sind u .a.: Hegemaßnahmen abstimmen Mitwirkung bei der Wildstandsermittlung Abschussplanvorschläge abstimmen Auf die Erfüllung von Abschussplänen hinzuwirken

Jagdrecht / Jagdausübungsrecht Was ist das Jagdrecht Wem steht es zu Wo wird es ausgeübt Worauf findet es Anwendung Nutzung des Jagdrechts (Verpachtung) Jagdausübungsrecht Jagdprüfung Jagdschein Erlaubnisscheine

Unterschied Jagdrecht -Jagdausübungsrecht Das Recht an der Jagd Jagdausübungsrecht Das Recht die Jagd in einem bestimmten Bezirk tatsächlich auszuüben Als Jagdausübungs-berechtigter wird im Allgemeinen der Revierinhaber bezeichnet

Was ist das „Jagdrecht“ ? §1 Bundesjagdgesetz: (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines landschaftlich u. landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen u. gesunden Wildbestandes sowie die Pflege u. Sicherung seiner Lebensgrundlagen….. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- u. fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allg. anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen u. Fangen von Wild. (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild u. Abwurfstangen sowie Eier von Federwild sich anzueignen.

Wem steht das Jagdrecht zu? Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund u. Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund u. Boden verbunden. Auf Flächen an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

Wo findet das Jagdrecht Anwendung In Jagdrevieren = Reviersystem Eigentümer o. Pächter hat Jagdrecht an allem Wild. z.B.: Deutschland – Österreich. Pflicht zur Hege! Lizenzsystem Es wird die Jagderlaubnis auf ein bestimmte Wildart erworben z.B.: USA – Schweiz usw. Lizenznehmer ist nicht für Hege verantwortlich

Jagdreviere Das Jagdrecht wird in Jagdrevieren (Jagdbezirken) ausgeübt, die gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen und sich grundsätzlich in zwei Kategorien einteilen lassen: Eigenjagdreviere Gemeinschaftsjagdreviere (sie werden von der unteren Jagdbehörde festgestellt) Die Flächen der jeweiligen Reviere sind im sog. Jagdkataster (Grundbuch für Jagdbezirke) festgelegt.

Gestaltung der Jagdreviere Mit Genehmigung der Behörde können Jagdreviere durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Flächen abgerundet werden – bedarf der Schriftform Natürliche und künstliche Wasserwege, Wege, Eisenbahnschienen etc. trennen die Reviere nicht, schließen sie aber auch nicht zusammen

Eigenjagdreviere Eigenjagdreviere sind zusammenhängende Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen

Gemeinschaftsjagdreviere Zusammenschluss der Eigentümer (land-, forst-oder fischereirechtlich nutzbarer Flächen) deren einzelne Grundflächen, nicht die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers erreichen Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdrevier gehören bilden eine Jagdgenossenschaft Eigentümer von Grundflächen auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an

Größenvoraussetzungen gemäß BayJG : Für Eigenjagdreviere (mit befriedeten Bezirken): Im Flachland 81,755 ha ( 240 Tagwerk) ! 1 Eigentümer ! Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 300 ha ! 1 Eigentümer ! Für Gemeinschaftsjagdreviere (ohne befriedete Bezirke): Im Flachland 250 ha ! Mehrere Eigentümer = Jagdgenossen ! Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 500 ha ! Mehrere Eigentümer = Jagdgenossen ! Teilung der Jagdreviere Bei der Teilung von Jagdrevieren muss jeder Bogen für sich die Mindestgröße von 250ha im Flachland bzw. 500ha im Hochgebirgehaben, wobei die ordnungsgemäße Jagdausübung gewährleistet sein muss. Gilt sowohl für Eigenjagdreviere als auch für Gemeinschaftsjagdreviere. Behörde muss zustimmen.

Staatsjagdreviere Staatsjagdreviere, Grundflächen die Eigentum der Länder sind, in Bayern zählen sie zu den Eigenjagdrevieren (Forstreform) - Eigenjagdreviere des Freistaats Bayern -

Sonstige Jagdbezirke Befriedete Bezirke In befriedeten Bezirken ruht die Jagd Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken bedürfen der Zustimmung der Jagdbehörde

Befriedete Bezirke Befriedete Bezirke(§6BJG) sind: Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden unmittelbar zusammenhängen Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinne der Nr. 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind Sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Friedhöfe Tiergärten (in Bayern) Unter bestimmten Umständen kann die Jagdbehörde weitere Flächen für befriedet erklären

Gestattung von Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken durch die Jagdbehörde Die Jagdbehörde kann dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten - bestimmte Jagdhandlungen - auf bestimmte Wildarten - auf eine bestimmte Zeit gestatten Kein Jagdschein notwendig Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen nur Personen gestattet werden, die im Besitz eines gültigen Jagscheines sind. Waffenrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Die Gestattung gilt als erteilt wenn der Revierinhaber mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild oder Wildkaninchen mit Fanggeräten (die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen) innerhalb der Jagdzeit ausübt.

Aneignungsrecht in befriedeten Bezirken verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen darf sich der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aneignen (§1 AVBayJG) Das Aneignungsrecht von krank geschossenem Wild steht – bei zeitlich angemessener Nachsuche - dem Revierinhaber zu. Er darf Wohngebäude, Hofräumen und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anschließen zur Nachsuche nicht betreten, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist jedoch zur Herausgabe des Wildes verpflichtet (Art. 38 BayJG) Aneignungsrecht an durch gestattete Jagdhandlungen in einem befriedeten Bezirk verendetem Wild, hat derjenige, dem die Jagdhandlung gestattet wurde (Art. 6 Abs.3 BayJG)

Worauf findet das Jagdrecht Anwendung Wild = wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen Wild ist herrenlos Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. (Wilderei) Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild u. Abwurfstangen sowie Eier von Federwild sich anzueignen.

Sonstige Tierarten Dem Naturschutzrecht unterliegende Tiere Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen und keinen besonderen Schutz genießen (Bisam, Mink, verwilderte Katzen) Haustiere Rote Liste, darin sind Tier- und Pflanzenarten nach ihrem Gefährdungsgrad ausgewiesen

Dem Jagdrecht unterstelltes Haarwild in Bayern mit Jagdzeiten Damwild, Rotwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Wildkaninchen, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin (=Wiesel), Mauswiesel, Dachs, Maderhund, Waschbär, Sumpfbiber (=Nutria) ohne Jagdzeiten Wisent, Elchwild, Steinwild, Schneehase, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fischotter,

Dem Jagdrecht unterstelltes Federwild in Bayern mit Jagdzeiten Rebhuhn, Fasan, Wildtruthuhn, Ringeltaube, Türkentaube, Höckerschwan, Grau-, Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagans, Stock-, Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerente, Waldschnepfe, Blässhuhn, Lach,- Sturm-, Silber-, Herings- und Mantelmöwe, Graureiher, Eichelhäher; Elster, Rabenkrähe Kormoran hat Jagdzeit untersteht aber nicht dem Jagdrecht ohne Jagdzeiten Wachtel, Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselwild, Alpenschneehuhn, Hohl- und Turteltaube, Eider,- Eis-, Moor-, Kolben- , Schell-, Löffel-, Schnatter-, Knäk- und Brandente, Säger, Haubentaucher, Großtrappe Greife (Taggreife), Falken, Kolkrabe

Einteilung der Reviere nach Wildarten Hochwildrevier Sind Reviere, in denen zum Hochwild zählendes Schalenwild, außer Schwarzwild, regelmäßig erlegt wird. Vorkommen von zum Hochwild zählendes Schalenwild, das während der Jagdzeit nicht ständig im Revier steht, macht ein Jagdrevier nicht nicht zu einem Hochwildrevier Niederwildreviere Reviere die Punkt eins nicht erfüllen, sind Niederwildreviere

Hochwildarten Hochwildarten: Alles Schalenwild, außer Rehwild Auerwild Steinadler Seeadler Schalenwild Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-. Gams.- Stein-, Muffel- und Schwarzwild

Jagdnutzung Die Jagdgenossenschaft nutzt ihr Jagdrecht in der Regel durch Verpachtung. Dazu kann sie die Pacht öffentlich anbieten, öffentlich versteigern oder freihändig vergeben Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Sie kann die Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Sie kann mit Zustimmung der Behörde die Jagd ruhen lassen.

Was ist eine Jagdgenossenschaft? Der Zusammenschluss der Grundeigentümer bejagbarer Flächen in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es besteht eine Zwangsmitgliedschaft ! Die Jagdgenossen werden vertreten durch den Jagdvorstand bestehend aus: Jagdvorsteher – seinem Vertreter- dem Schriftführer – dem Kassenführer = Organe der Jagdgenossenschaft Solange noch kein Jagdvorstand gewählt ist werden dessen Geschäfte durch den Gemeindevorstand wahrgenommen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft (z.B über Zuschlag bei einer Verpachtung) bedürfen der Mehrheit der anwesenden u. vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (= doppelte Mehrheit) Auskehranspruch: Recht des Jagdgenossen sich den Ertrag der Jagdnutzung auszahlen zu lassen

Grundsätze der Verpachtung Größe der Jagdreviere / Anzahl der Pächter Mindestpachtzeiten Hoch-Niederwild Jagdpachtvertrag Grundsätze für den Pächter Erlöschen des Pachtvertrages Tod des Pächters Verkauf von Grundstücken

Größe der Jagdreviere Für Eigenjagdreviere (mit befriedeten Bezirken): Im Flachland 81,755 ha ( 240 Tagwerk) ! 1 Eigentümer ! Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 300 ha ! 1 Eigentümer ! Für Gemeinschaftsjagdreviere (ohne befriedete Bezirke): Im Flachland 250 ha ! Mehrere Eigentümer = Jagdgenossen ! Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 500 ha ! Mehrere Eigentümer = Jagdgenossen ! Das Jagdrecht kann nur als Ganzes verpachtet werden! Ausnahme der Verpächter die Jagd aufeine bestimmte Wildart vorbehalten, jedoch nicht die Jagd in einem bestimmten Gebiet - Mindestgröße

Anzahl der Pächter Im Flachland 250 ha = 2 Pächter für weitere angefangene 250 ha ist ein weiterer Pächter zulässig Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 500 ha = 2 Pächter für weitere angefangene 500 ha ist ein weiterer Pächter zulässig

Mindestpachtzeiten von Hoch- bzw. Niederwildrevieren Hochwildrevier 12 Jahre Niederwildrevier 9 Jahre Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden

Jagdpachtvertrag Muss schriftlich abgefasst sein Wird unterschrieben vom Verpächter, Pächter und der unteren Jagdbehörde Er ist der Behörde (unter Vorlage des Pachtvertrages, des Protokolls der Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft und des Jagdscheins) anzuzeigen Beanstandungszeit 3 Wochen, während dieser Zeit darf der Pächter die Jagd nicht ausüben

Voraussetzungen für den Pächter Der Pächter muss in Besitz eines Jahresjagdscheins sein und vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben. BJG §11 Abs.5 Höchste zulässige Pachtfläche im Flachland 1000 ha im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 2000 ha. Die Flächen werden prozentual gegeneinander aufgerechnet. Eintragung in den Jagdschein

Erlöschen des Pachtvertrages Unanfechtbarer Entzug des Jagdscheins Wenn bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jahresjagdscheins die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt wird oder der Pächter die Voraussetzung für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgerecht erfüllt Der Pächter hat dem Verpächter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen

Tod des Pächters Die Pacht geht auf den/ die Erben über soweit dieser jagdpachtfähig sind Ist der oder die Erben nicht jagdpachtfähig so sind der Behörde jagdpachtfähige Personen zu benennen

Wechsel des Grundstückeigentümers Bei Eigenjagdbezirken finden die Vorschriften des BGB Anwendung (Kündigungsrecht) Der Verkauf eines Grundstückes bei Gemeinschaftsjagdbezirken hat auf den Pachtvertrag keinen Einfluss

Jagdrecht / Jagdausübungsrecht Was ist das Jagdrecht Wem steht es zu Wo wird es ausgeübt Worauf findet es Anwendung Nutzung des Jagdrechts (Verpachtung) Jagdausübungsrecht Jagdprüfung Jagdschein Erlaubnisscheine

Was brauche ich um überhaupt auf die Jagd gehen zu können? Bestandene Jagdprüfung Jagdschein Jagderlaubnisschein Pacht

Jagdschein Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins Geltungsbereich Jagdscheinarten Entsagung des Jagdscheins Entziehung des Jagdscheins

Haftpflichtversicherung Mindesthöhe bei - Personenschäden = 500.000 € Voraussetzung für die Erteilung eines Jagscheins Zeitliche Begrenzung des Jagdscheins Jagdprüfung Haftpflichtversicherung Mindesthöhe bei - Personenschäden = 500.000 € - Sachschäden = 50.000 €

Geltungsbereich des Jagdscheins Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet

Jagdscheinarten Tagesjagdschein Gültig für 14 aufeinander folgende Tage Einjahresjagdschein Dreijahresjagdschein Jugendjagdschein mindestens 16 Jahre alt, Jagdausübung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Person (Jagd erfahren), keine Teilnahme an Gesellschaftsjagden, kein Erwerb von Waffen Tagesjagdscheine für Ausländer

Versagung des Jagdscheines - Beispiele - Muss versagt werden: Noch nicht 16 Jahre alt Personen den der Jagdschein entzogen ist Mangelnde Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung (Missbräuchlicher oder leitfertiger Umgang mit Waffen und Munition, Verurteilung wegen eines Verbrechens etc., Geschäftsunfähigkeit, Trunksucht, Rauschmittelsucht) Keine ausreichende Haftpflichtversicherung Kann versagt werden: Noch nicht 18 Jahre alt Nicht Deutsche sind Nicht mindestens 3 Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben Gegen die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit schwer oder wiederholt verstoßen

Entziehung des Jagdscheines Wenn nach der Erteilung eines Jagdscheines Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung des Jagdscheins begründen, kann der Jagdschein entzogen werden.

Jagderlaubnisscheine Jagdgast Art 17 BayJG. Der Jagdgast darf nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder mit einer schriftlichen Genehmigung die Jagd ausüben Unentgeltliche Jagderlaubnisscheine (sog. Begehungsscheine) gelten als Jagdgäste darunter fällt auch die entgeltliche Vergabe von Einzelabschüssen und der entgeltliche Jagderlaubnisschein für eine Dauer von bis zu einem Jahr Entgeltlicher Jagderlaubnisschein Art 17 BayJG (ist dem Pächter gleichgestellt)

Wenn diese Grundvoraussetzungen erfüllt sind: - Jagdprüfung - Ausstellung eines Jagdscheins - Erlangung einer Jagderlaubnis gilt es bei der Jagdausübung eine Fülle an Gesetze zu beachten:

Allgemeine Vorschriften im Zusammenhang mit der Jagdausübung Sachliche Gebote und Verbote § 19 BJG Art. 29 BayJG

Sachliche Gebote Auf krank geschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen

Sachliche Verbote Mir Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen – auch als Fangschuss – auf Schalenwild und Seehunde zu schießen Auf Rehwild und Seehunde mir Büchsenpatronen zu schießen, deren E 100 weniger als 1000 Joule beträgt Auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen. Sie müssen darüber hinaus eine E 100 von mindestens 2000 Joule besitzen Auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zuschießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können Auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen Bau- und Fallenjagd sowie Fangschüsse wenn die Auftreffenergie mindesten 200 Joule beträgt Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern aus oder in seine Tageseinstände zu wechseln Schalenwild - außer Schwarzwild – und Federwild - außer Möwen, Waldschnepfen – zur Nachtzeit zu erlegen. Die Jagd auf sonstiges Haarwild mit Ausnahme von Raubwild zur Nachtzeit auszuüben. Die Nachtzeit gilt 1½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1½ vor Sonnenaufgang. Künstliche Lichtquellen zur Beleuchtung des Zieles, Nachtzielgeräte, Tonbandgeräte zum Fang oder Erlegen des Wildes zu verwenden

Saufänge ohne behördliche Genehmigung anzulegen Fanggeräte, die nicht sofort töten oder unversehrt fangen sowie Selbstschussgeräte zu verwenden In Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen zu erlegen Hetzjagd auf Wild auszuüben Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinen getriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen Die Brackjagd auf einer Fläche mit weniger als 1000 ha auszuüben Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln Eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als 4 Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses auszusetzen Die Such- und Treibjagd im Frühjahr auf Schnepfen auszuüben Die Jagd auf Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild – als Treibjagd auszuüben Wild, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden absichtlich krank zu schießen

Örtliche Beschränkungen Jagd in Nationalparken und in Naturschutzgebieten wird durch das BayNaturschutzgesetz geregelt. Sie ist nicht grundsätzlich verboten, kann jedoch eingeschränkt werden Die Jagd in Wildgehegen (vollständig eingefriedet) ist verboten In Wintergattern darf Schalenwild – ausgenommen krankes und kümmerndes Wild – nicht erlegt werden Jagd in Wildparken regelt das Staatministerium für Landwirtschaft und Forsten.. Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder Revieren dauernd oder zeitweise verbieten Befriedete Bezirke

Wildgehege / Wildpark / Wintergatter / Vollständig eingefriedete Grundflächen auf denen Wild dauernd oder vorübergehend zur Fleischproduktion (Damwildgehege) gehalten wird zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird = Wildpark = Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird können als Wildpark anerkannt werden. Wildpark ist ein Wildgehege in dem Wild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird. Er muss die Mindestgröße einer Eigenjagd haben – nur ein Besitzer in denen Rotwild in der Notzeit zur Fütterung gehalten wird, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden = Wintergatter

Jagdzeiten §22 BJG und Verordnung über die Jagdzeiten Art. 33BayJG §19 AVBayJG Merke: Schutz der Elterntiere während der Setz- und Aufzuchtszeit bei Schwarzwild, Fuchs und Nutria

Abschussplan Muss erstellt werden für: Alles Schalenwild – außer Schwarzwild - Auer-, Birk- und Rackelwild Er ist für jeweils ein Jagdjahr – bei Rehwild für drei Jagdjahre – aufzustellen. Er ist zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht aufzustellen Er muss spätestens bis 15. April – bei Gamswild spätestens bis 30. Juni - bei der Jagdbehörde eingereicht werden. Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schalenwild in Gebieten in denen die Hege untersagt ist (z. B. Rotwild außerhalb der festgelegten Rotwildgebiete)

Abschussplan Erstellung / Festsetzung Er ist vom Revierinhaber im Einvernehmen mir dem Jagdvorstand bzw. Verpächter aufzustellen Er wird von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt Wird überwacht durch die Eintragung in die Streckenlisten (A und B)

Grundlage Grundlagen für die Erstellung des Abschussplans sind: Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung = Vegetationsgutachten Körperliche Verfassung des Wildes

Erfüllung des Abschussplanes Der Revierinhaber ist verpflichtet den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen Er muss notfalls andere Jagdscheininhaber dafür hinzuziehen Bei Nichterfüllung des Abschussplanes kann ein Zwangsgeld erhoben werden

Eintragungen in den Abschussplan - Streckenliste - Alles erlegte, gefangene oder sonst verendete Wild (=Fallwild) ist in eine Streckenliste einzutragen. Ausnahme bildet im ersten Lebensjahr stehendes Jungwild, das noch keine Jagdzeit hatte. Bei Schalenwild, Auer-, Birk- und Rackelwild muss die Eintragung innerhalb einer Woche geschehen Über erlegtes oder verendetes Rotwild – außer von Jungwild ohne Jagdzeit - ist neben der Eintragung in die Streckenliste, der Jagdbehörde innerhalb einer Woche eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten Die Eintragung allen übrigen Wildes ist vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen Wenn Wild während der Schonzeit (kranskheitsbedingt) erlegt wird, muss unverzüglich eine Meldung an die untere Jagdbehörde folgen, evt. körperlicher Nachweis)

Streckenlisten „A“ und „B“ Streckenliste „A“ : alles abschussplanpflichtige Wild plus Schwarzwild Streckenliste „B“ : alles nicht abschussplanpflichtige (= einschließlich Schwarzwild)

Besondere Regelungen Bei Rehwild soll der für drei Jahre festgesetzte Abschussplan in der Regel gedrittelt werden An Stelle eines Stückes der älteren oder stärkeren Klasse kann i.d.R. eines der jüngeren oder schwächeren Klasse erlegt werden (Hochwild nicht aus der Klasse IIa oder Zuwachs) Für männliches Wild darf weibliches Wild erlegt werden – Ausgewogenheit muss jedoch beachtet werden – Schlecht veranlagte männliche Jährlinge dürfen auf den weiblichen Abschuss angerechnet werden

Abschussregelungen bei Wechselwild Zur Erlegung von in einem Revier vorkommenden Wechselwild bedarf es einer vorher festgesetzten Abschussplanregelung Ausnahme bildet Rotwild Reviere die außerhalb eines Rotwildgebietes oder Wildgeheges liegen sind rotwildfrei zu halten. Tritt Rotwild außerhalb dieser Gebiete auf, sind sie ohne vorher festgesetzten Abschussplan – jedoch nur innerhalb der Jagdzeit - zu erlegen. Eine schriftliche Abschussmeldung an die Jagdbehörde ist innerhalb einer Woche zu erstatten

Altersklassen Rehwild Zuwachs Kitze Jugendklasse 1- jährige Mittlere Altersklasse 2 – 4 jährige Obere Altersklasse ab 5 Jahre Gams- und Damwild Zuwachs Kitze / Kälber Jugendklasse 1 – 3 jährige Mittlere Altersklasse 4 – 7 jährige Obere Altersklasse ab 8 Jahre Muffelwild Zuwachs Lämmer Jugendklasse 1 – 2 jährige Mittlere Altersklasse 3 – 5 jährige Obere Altersklasse ab 6 Jahre Schwarzwild Zuwachs Frischlinge Mittlere Altersklasse 3 – 4 jährige Obere Altersklasse ab 5 Jahre

Klasse und Altersklasse Rotwild Zuwachs Kälber Jugendklasse 1 – 3 jährig Mittlerer Altersklasse 4 – 9 jährig Obere Altersklasse ab 10 Jahre Klassenaufbau III 1 – 3 Kopf (2-4 Jahre) II 4 – 9 Kopf (5-10 Jahre) IIa = gut veranlagte hegebedürftige Hirsche IIb = weniger gut veranlagte Hirsche (Abschusshirsche) I ab dem 10 Kopf (ab 11 Jahre)

Sonstige Altersklassen Nachzuschlagen unter: AVBayJG Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalen wildes in Bayern

Beispiel für die strukturelle Bejagung Rehwild Von 100 % sollen ca. 50 % aus dem Zuwachs entnommen werden Die restlichen 50 % sollen folgendermaßen aufgeteilt werden: 50 % Jugendklasse 20 % mittlere Altersklasse 30 % obere Altersklasse

Wildbestand Der Grundbestand ist der zu Beginn des Jagdjahres (1.April) in einem bestimmten Lebensraum vorhandene Wildbestand Sommerbestand ist der Grundbestand zuzüglich des Zuwachses

Wilddichte Die Wilddichte bezieht sich immer auf Stückzahl pro 100 ha Anzustreben ist eine tragbare Wilddichte. Diese ist u. a an dem Verbiss zu erkennen Der Verbiss ist tragbar wenn sich Hauptbaumarten ohne Schutzvorrichtungen verjüngen lassen Überhöhte Wildbestände sind u. a. an folgenden Punkten erkennbar: Übernutzung der Vegetation (Verbissschäden) Schlechte körperliche Verfassung des Wildes (geringes Körpergewicht, schlechte Trophäenqualität, erhöhter Parasitenbefall)

Wildfolge Ist die Regelung, die beachtet werden muss wenn krank geschossenes Wild ins Nachbarrevier überwechselt Grundsätzlich gilt: Anschuss und Überwechsel sind kenntlich zu machen (zu verbrechen) Im Nachbarrevier darf kein Schuss abgegeben werden Das Betreten des Nachbarrevier darf nur mit entladener Langwaffe erfolgen Es muss dem Inhaber des Nachbarrevier oder dessen Vertreter unverzüglich angezeigt werden Das Fortschaffen erlegten Schalenwildes ist unzulässig Sonstigen vom Hund gebrachtes oder fortgeschafftes Wild (z.B. Hase) ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern Abweichende Vereinbarungen zwischen den Reviernachbarn bedürfen der Schriftform

Aneignungsrecht / Eintragung in die Streckenliste Das Wildbret und die Trophäen (Kopfschmuck, Grandeln, Waffen des Schwarzwildes etc.) gehören dem Inhaber des Nachbarreviers (also demjenigen Revierinhaber, in dem das Stück zur Strecke kommt) Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan desjenigen Reviers anzurechnen, in dem es angeschossen wurde

Fallbeispiele Ich erlege ein Stück Rehwild, das über die Reviergrenze wechselt und für mich nicht mehr einsehbar ist: Anschuss verbrechen Überwechsel verbrechen Verständigung des Reviernachbarn Sich für die Nachsuche zur Verfügung stellen

Ich erlege ein Stück Rehwild, das über die Reviergrenze wechselt und für mich einsehbar verendet: Anschuss verbrechen Überwechsel verbrechen Langwaffe entladen Verständigung des Reviernachbarn und Versorgen des Stücks Auf den Reviernachbarn warten

Ich erlege ein Stück Rehwild, das über die Reviergrenze wechselt und sich krank geschossen und für eine sichere Schussabgabe von meinem Revier aus im Nachbarrevier nieder tut: Fangschuss von meinem Revier aus anbringen Anschuss verbrechen Überwechsel verbrechen Langwaffe entladen Verständigung des Reviernachbarn und Versorgen des Stücks Auf den Reviernachbarn warten

Ein bei einer Treibjagd erlegter Hase wechselt ins Nachbarrevier und wird vom Hund gebracht: Der Hase ist dem Reviernachbarn abzuliefern

Gesellschaftsjagd Eine Gesellschaftsjagd ist eine Jagd an der mehr als vier Personen teilnehmen ( also mindestens fünf Personen) Sie wird unterteilt in Treibjagd Drückjagd Sonstige Gesellschaftsjagden

Treibjagd / Drückjagd Treibjagd: Die Jagd an der neben Schützen mehr als vier Treiber (also mindestens 5 Treiber) teilnehmen Nicht bei Mondschein, während einer Beerdigung oder einer Messe in dem Ort Drückjagd: Die Jagd an der neben Schützen höchstens vier Treiber teilnehmen

Verhalten bei Gesellschaftsjagden Verhaltensregeln bei Gesellschaftsjagden werden im Fach „Jagdliche Praxis“ durchgenommen Hier die wichtigsten: Es muss ein Jagdleiter bestimmt werden Das Gewehr ist außerhalb des Treibens offen und stets mit der Mündung nach oben zu tragen Das Gewehr darf nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Nach Beendigung des Treibens muss es sofort entladen werden (an- und abblasen des Treibens) Der Stand darf während des Treibens nicht verlassen werden Das Durchziehen mit dem Gewehr durch die Schützen- oder Treiberlinie ist verboten Niemand darf einen Schuss abgeben bevor er das Stück Wild nicht genau angesprochen hat

Jagdschutz Umfasst den Schutz des Wildes vor Wilderern Futternot (auch Äsungsflächen) Wildseuchen Vor wildernden Hunden (wenn sie erkennbar Wild nachstellen und dies gefährden könnten) und streunenden Katzen (mehr als 300m von letzten bewohnten Gebäude) Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten soweit sie keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind Der Jagdschutz beinhaltet außerdem die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften

Jagdschutzberechtigte Revierinhaber Jagdaufseher Polizei (Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und Schutz vor Wilderen) Jagdgast sofern der Revierinhaber ihm den Jagdschutz schriftlich übertragen hat = eingeschränkter Jagdschutz Jagdschutzberechtigte müssen sich durch den Jagdschein bzw. das Dienstabzeichen ausweisen

Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten und des bestätigten Jagdaufsehers Der Jagdschutzberechtigte darf Personen, die widerrechtlich in seinem Revier jagen, oder außerhalb der allgemein gebräuchlichen Wege jagdlich gerüstet angetroffen werden anhalten und ihre Personalien feststellen. Er darf ihr auch erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde, Frettchen oder Beizvögel abnehmen Wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Ausgenommen Jagd-, Dienst-, Blinden-, und Hirtenhunde solange sie als solche kenntlich sind, zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes sich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Aufgaben und Befugnisse des Jagdgastes mit eingeschränktem Jagdschutz Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten soweit sie keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind (z.B. das Erlegen von Eichelhähern, Elstern und Rabenkrähen), Schutz vor wildernden Hunden und streunenden Katzen, vor Futternot und Wildseuchen Der Jagdgast darf nur im Rahmen des Jedermannsrecht - § 127 StPO - Personalien feststellen bzw. Personen zur Personalienfeststellung festnehmen. Erdarf keinWild oder Gegenstände abnehmen

Wildschaden Wildschaden: Schaden, den wildschadenpflichtiges Wild an landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Kulturen anrichtet – solange die Kulturen noch nicht eingebracht sind ( Kartoffelmite – Silomais, Maissilo) Verbiss, Schälen, Fegen, Aufbrechen der Wissen durch Schwarzwild etc. wildschadenpflichtiges Wild: alles Schalenwild, Fasan und Kaninchen

Haftung bei Wildschäden Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft bzw. der Eigenjagdbesitzer für den Schaden haftbar In aller Regel wird die Schadens-regulierung jedoch über den Pachtvertrag an der Revierpächter weitergegeben

Anzeige von Wildschäden Wildschäden werden bei der Gemeinde angezeigt: Landwirtschaftliche Schäden 1 Woche nach Kenntnisnahme Forstwirtschaftliche Schäden zum 1. Mai und 1. Oktober

Regulierung der Wildschäden Anzeige bei der Gemeinde Einigungsversuch durch den Bürgermeister Kommt keine Einigung zustande wird ein Schätzer hinzugezogen Wenn immer noch keine Einigung: Klagerhebung beim Amtsgericht (Zivilprozess)

Jagdschaden Jagdschaden: Schaden, der bei der Jagdausübung entsteht Haftbar ist der Revierinhaber – auch bei Schäden, die durch einen Jagdgast entstehen

Sonstige besondere Rechte und Pflichten Schutz des Wildes / Wildschutzgebiete Aussetzen von Tierarten Verwendung von Jagdhunden Wegerecht (Jägernotweg) Jagdeinrichtungen Förderung des Jagdwesens

Schutz des Wildes / Wildschutzgebiete Flächen die zum Schutz oder zur Erhaltung von Wildarten zur Wildschadensverhütung für die Wildforschung dem Wild zum Brüten, zur Fortpflanzung oder zur Rast dient zu Bereichen gehören in denen gefüttert werden muss können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Erforderliche Gebote oder Verbote werden von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Das Betreten bzw. das Durchführen von Gesellschaftsjagden kann vorübergehend untersagt oder beschränkt werden

Aussetzen fremder Tierarten Aussetzen fremder Tierarten (= Tierarten die zum 1. April 1953 – Inkrafttreten des BJG – frei lebend nicht heimisch waren) ist nur mit Genehmigung der Obersten Jagdbehörde (Staatsministerium) erlaubt

Aussetzen von Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten Mit Ausnahme der u. a. Wildarten darf Wild ohne behördliche Genehmigung ausgesetzt werden (Fasan, Rebhuhn etc.) - jedoch spätestes 4 Wochen vor Jagdbeginn Nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Obersten Jagdbehörde dürfen folgende Tierarten ausgesetzt werden: Dam-, Sika-, Gams-, Stein- und Muffelwild Wildkatze, Luchs Fischotter Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Nutria) Wildtruthühner

Verwendung von Jagdhunden Brauchbare Jagdhunde in genügender Anzahl sind bei der Ausübung folgender Jagdarten zu verwenden: Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd Jede Jagdart auf Wasserwild Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche eingesetzte Hund muss brauchbar sein Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Hundes auferlegen

Brauchbarer Jagdhund Ein Jagdhund gilt als brauchbar wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat Die Oberste Jagdbehörde hat die anerkannten Vereinigungen der Jäger (= BJV und deren Kreisgruppen) mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung betraut.

Wegerecht / Jägernotweg Wer das Jagdrevier nur über unzumutbare Wege erreichen kann ist berechtigt in jagdlicher Ausrüstung fremde Jagdreviere auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg zu betreten = Jägernotweg Der Jägernotweg kann notfalls durch die Jagdbehörde bestimmt werden, der Eigentümer kann eine angemessene Entschädigung verlangen Beim Benutzen des Jägernotweges dürfen Langwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden

Der Eigentümer darf eine angemessene Entschädigung verlangen Jagdeinrichtung Jagdeinrichtungen auf Grundstücken, die das Eigentum wesentlich beeinträchtigen dürfen nur mit Einwilligung der Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten errichtet werden Der Eigentümer darf eine angemessene Entschädigung verlangen Jagdeinrichtungen dürfen an der Reviergrenze aufgestellt werden, ist für die nachbarschaftlichen Beziehungen jedoch nicht gut

Förderung des Jagdwesens Die Jagdabgabe (in der Gebühr für den Jagdschein enthalten) dient zur Förderung des Jagdwesens und soll vor allem für folgende Aufgaben verwendet werden: Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlage des Wildes Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden Förderung des Berufsjägerwesens Errichtung und Betrieb von Muster- und Lehrrevieren Förderung von Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger etc.

Bundeswildschutzverordnung Soll den Wildbrethandel besser kontrollieren um die Wilderei einzudämmen. Sie ist jedoch mehr auf den Schutz gefährdeter Tierarten – mit Schwerpunkt Federwild- abgestellt Regelt u. a. Die Inbesitznahme, den Erwerb bestimmter Tierarten die tatsächliche Gewalt über bestimmte Tierarten auszuüben das Inverkehrbringen bestimmter Tierarten Das Halten von Greifen und Falken Die gewerbliche Verarbeitung z. B. das Präparieren bestimmter Tierarten Die Nachweispflicht über den rechtmäßigen Besitz bestimmter Tierarten

Diebstahl Diebstahl richtet sich gegen fremdes Eigentum. Da frei lebendes Wild herrenlos ist, kann es auch nicht gestohlen werden Mit der Erlegung und Inbesitznahme des Wildes erlangt der Jagsausübungsberechtigte das Eigentum an dem Wild. Dadurch ist das Entwenden eines durch den Jagdausübungsberechtigten in Besitz genommenes Rehs Diebstahl.

Wilderei = Straftat Ist das Eingreifen in fremdes Jagdrecht und richtet sich gegen das Aneignungsrecht des Jagsausübungs-berechtigten „Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache , die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört.“ „Schwere Wilderei“ liegt vor wenn Wild in der Schonzeit oder zur Nachtzeit erlegt wird, mit Schlingen etc. „Leichte Wilderei“ ist das Unbefugte Aneignen von Abwurfstangen, Fallwild, Gelegen etc. Der Wilderer eignet sich Wild als herrenlose Sache an

Straftaten – rechtwidrige, schuldhafte Handlungen, Verbrechen Vergehen Abschuss von in seinem Bestand bedrohtem Wild Abschuss von Wild für das keine Jagdzeit festgesetzt wurde Abschuss von Elterntieren, die noch zur Aufzucht der Jungen erforderlich sind

Strafmass Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet Handelt der Täter fahrlässig so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

Ordnungswidrigkeiten rechtswidrige, vorwerfbare Handlungen, die mit Geldbuße bestraft werden § 38 BJG Art. 56 BayJG § 33 AVBayJG Werden von der unteren Jagdbehörde geahndet Können mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € belegt werden