Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Auszug Jagdstrecke Jagdjahr 2014/2015

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Auszug Jagdstrecke Jagdjahr 2014/2015"—  Präsentation transkript:

1 Auszug Jagdstrecke Jagdjahr 2014/2015
Quelle Untere Jagdbehörde Kreis Wesel – Herr Schulz zusammengestellt durch Hermann Gottschalk

2 Rotwild

3 Schwarzwild

4 Rehböcke

5 Weibl. Rehwild

6 Summe Rehwild

7 Fuchs – Hase - Kanin

8 Dachs – Iltis - Steinmarder

9 Gänse

10 Fasan – Ringeltaube - Stockente

11 OVG Gänseurteil Landwirt klagt erfolgreich auf Schonzeitaufhebung für Sommergänse Das OVG Münster hat entschieden, dass der Landesbetrieb Wald und Holz verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel (Gänseküken) dieser Wildarten von April bis Mitte Juli 2011 und 2012 in bestimmten Jagdbezirken aufzuheben. Ein Landwirt aus dem Kreis Wesel hatte entsprechende Anträge auf Schonzeitaufhebung mit der Begründung gestellt, die sog. Sommergänse (Gänse, die sich ganzjährig am Niederrhein aufhalten und auch dort brüten), hätten sich in den letzten Jahren explosionsartig vermehrt und auf seinen Äckern insbesondere im Zeitraum von April bis Juli übermäßige Wildschäden angerichtet. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers liegt in einem Gebiet, in dem die Jagd auf die Gänse grundsätzlich nur in der Zeit vom 16. Juli bis 14. Oktober zulässig ist. Das OVG Münster hat der Klage des Landwirts stattgegeben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts haben die Voraussetzungen der im Landesjagdgesetz NRW vorgesehenen Schonzeitaufhebung vorgelegen und diese sei zu gewähren gewesen. Das Gericht habe mehrere Sachverständige vernommen. Der Abschuss in der Schonzeit (sog. letaler Vergrämungseffekt) sei geeignet gewesen, übermäßige Wildschäden durch die Gänse zu vermeiden. Andere Maßnahmen zur Vergrämung (wie Vogelscheuchen oder Schreckschüsse) seien aufgrund der Lernfähigkeit der Gänse nicht hinreichend effektiv. Der Kläger müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass er eine Abzäunung der Felder hätte vornehmen können. Da der Kläger über für die Gänse besonders attraktive Flächen verfüge und die Populationsdichte der sehr mobilen Tiere insbesondere von der Attraktivität der Flächen abhänge, sei auch nicht ersichtlich, dass eine Steigerung der Jagdbemühungen innerhalb der regulären Jagdzeit ein geeignetes Mittel zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet. Vorinstanz VG Düsseldorf - 15 K 3729/11


Herunterladen ppt "Auszug Jagdstrecke Jagdjahr 2014/2015"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen