Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Novelle Landesjagdgesetz D ISSENSPUNKTE B ETEILIGUNGSVERFAHREN MLR (S TAND 26.6.2013)

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Novelle Landesjagdgesetz D ISSENSPUNKTE B ETEILIGUNGSVERFAHREN MLR (S TAND 26.6.2013)"—  Präsentation transkript:

1 Novelle Landesjagdgesetz D ISSENSPUNKTE B ETEILIGUNGSVERFAHREN MLR (S TAND 26.6.2013)

2 Novelle Landesjagdgesetz M INDESTPACHTDAUER Es bleibt bei der Vorgabe einer relativ langen Pachtdauer, aber die Vertragsparteien können jährlich (mit angemessener Kündigungsfrist von 6 bis 9 Monaten) ohne Begründung aus dem Vertrag aussteigen.

3 Novelle Landesjagdgesetz S TRUKTUR DER UNTEREN J AGDBEHÖRDE I Das Kollegialorgan entfällt zu Gunsten eines Jagdbeirats auf der unteren Verwaltungsebene. Der Jagdbeirat wird durch alle Vertreter flächenrelevanter Organisationen besetzt: W IE BISHER : Vertreter der Landwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden, der staatlichen Forstverwaltung und der Jäger N EU : Naturschutz und Veterinärbehörden.

4 Novelle Landesjagdgesetz S TRUKTUR DER UNTEREN J AGDBEHÖRDE II Um den Jagdverbänden und den Landwirten/Grundbesitzern entgegenzukommen, werden ihre Mitwirkungsrechte bei Fragen grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung und wichtigen Einzelfragen gesetzlich festgeschrieben (z.B. Jagdscheinentzug, Jagdzeitenregelung, Notzeitenregelung).

5 Novelle Landesjagdgesetz S TRUKTUR DER UNTEREN J AGDBEHÖRDE III Beibehaltung der eigenständigen Jagdverwaltung für staatliche Verwaltungsjagden

6 Novelle Landesjagdgesetz W ILDTIERHEGEGEMEINSCHAFTEN Die Bildung von Wildtierhegegemeinschaften wird in der Regel als freiwilliger Zusammenschluss der relevanten Gruppierungen erfolgen. In besonderen Fällen und bei Vorliegen definierter Voraussetzungen (große wandernde Tierarten, erkennbares öffentliches Interesse an einem übergeordneten Wildtiermanagement) wird die Möglichkeit im Jagdgesetz eröffnet, auf Antrag der Unteren Jagdbehörde eine Hegegemeinschaft des öffentlichen Rechts zu bilden.

7 Novelle Landesjagdgesetz W ILDFÜTTERUNG I Fütterung ist im Grundsatz zu verbieten. Im Gegenzug sollte in behördlich festgestellten Notzeiten dem Wild die Möglichkeit zur natürlichen Anpassung an die Situation gegeben werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen ein Wegegebot für Wald- und Feldbesucher und eine absolute Jagdruhe verfügt werden. Der Notzeitenbegriff sollte daher im Jagdrecht verbleiben und die Anwendung durch die untere Jagdbehörde geregelt werden.

8 Novelle Landesjagdgesetz W ILDFÜTTERUNG II In der submontanen Stufe des Schwarzwalds (Höhenlagen über 1200 m) und für das Rotwild sind Ausnahmeregelungen zu formulieren. Die Ausnahmeregelungen sind auf ein Managementkonzept im jeweiligen Verbreitungsgebiet aufzubauen. (Diese Ausnahmesituationen dürfen aber nicht die landesweiten Bestimmungen beeinflussen).

9 Novelle Landesjagdgesetz J AGDSCHUTZ - A BSCHUSS VON WILDERNDEN H UNDEN UND STREUNENDEN K ATZEN Der Abschuss von wildernden Hunden und streunenden Katzen wird verboten. Bei nachgewiesener Schädigung (z.B. gerissenes Wild) und erfolgloser Anweisung der Haustierhalter kann mit Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde ein wildernder Hund (ggf. streunende Katzen) erlegt werden.

10 Novelle Landesjagdgesetz W ILDSCHADENSRECHT – S TREUOBSTWIESEN I Schäden an "echten" und auch gepflegten Streuobstwiesen sind zu ersetzen, auch wenn keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als Streuobstwiesen sollen Flächen mit ein bis dreimaliger Mahd pro Jahr und maximal 150 Obstbäumen pro ha gelten.

11 Novelle Landesjagdgesetz W ILDSCHADENSRECHT – S TREUOBSTWIESEN II Wildschäden an Obstplantagen (Obstgärten) oder gartenartig gepflegten Streuobstgärten (mehr als dreimaliges Mähen im Jahr) sollen weiterhin nur schadenersatzpflichtig sein, wenn die üblichen Schutzvorrichtungen vorhanden waren. Dies bedeutet einerseits eine zusätzliche Belastung von Ersatzpflichtigen, birgt durch die geplante Bagatellschadensregelung auch die Chance von Entlastung.

12 Novelle Landesjagdgesetz W ILDSCHADENSRECHT - W ALD Schäden an der Waldverjüngung von Baumarten, die mit weniger als 5 % (7 %) im Jagdbezirk vorhanden sind, müssen nicht ersetzt werden, sofern keine Schutzvorrichtungen errichtet wurden. Wildschäden im Wald müssen nur einmal jährlich geltend gemacht werden.

13 Novelle Landesjagdgesetz F ESTLEGUNG VON R UHEZEITKORRIDOREN FÜR WILD Festlegung einer Jagdruhezeit von Anfang März bis Ende April (somit Bejagung von Schwarzwild und Fuchs nur noch im Februar möglich); Die Bejagung des Schwarzwildes im Feld zur Schadensabwehr soll während dieser Zeit möglich sein.

14 Novelle Landesjagdgesetz FEDERWILDJAGD UND AUSBILDUNG JAGDHUNDE HINTER DER LEBENDEN ENTE Noch keine abschließende Entscheidung des MLR Tierschutzbeauftragte des Landes fordert: Moratorium der Hundeausbildung bis Ergebnisse einer laufenden Untersuchung unterschiedlicher Ausbildungsverfahren vorliegen

15 Novelle Landesjagdgesetz S CHROTSCHUSS AUF V ÖGEL Es ist verboten auf Vogelgruppen zu schießen, wenn nicht durch eine an die Schussentfernung und die Fluggeschwindigkeit angepasste Schussabgabe Verletzungen von nicht beschossenen Vögeln durch Randschrote ausgeschlossen werden können. Einführung eines Schießnachweises

16 Novelle Landesjagdgesetz F ALLENJAGD I Die Grenzen der Zulässigkeit der Fallenjagd sind im Gesetz neu festzulegen. Totfangfallen Der Einsatz von Totfangfallen wird grundsätzlich untersagt. Lebendfangfallen: Lebendfangfallen: Formulierung grundsätzlicher Kriterien im Gesetz: panikfreies Fangen (Verdunklung), Verletzungssicherheit (kein Drahtgitter), Beifangminimierung, Kontrollintervalle (mind. 2/12 Stunden, 2/24 Stunden).

17 Novelle Landesjagdgesetz F ALLENJAGD II Lebendfangfallen Lebendfangfallen: Regelung von Details - z.B. der Einsatz von Fallen im Siedlungsraum - werden in einer Durchführungsverordnung geregelt (Ermächtigung des MLR). Zur Minimierung des illegalen Einsatzes von Fallen wird die amtliche Kennzeichnung der Fallen beibehalten.

18 Novelle Landesjagdgesetz B AUJAGD Die Baujagd und damit auch die Ausbildung von Jagdhunden in der Schliefenanlage werden in Baden-Württemberg verboten.

19 Novelle Landesjagdgesetz F RETTIEREN Kein Verbot, da das Frettieren für die effektive Bejagung von Kaninchen, insbesondere in befriedeten Bezirken, benötigt wird.

20 Novelle Landesjagdgesetz B EIZJAGD Die Beizjagd wird weiterhin erlaubt. Die Haltungsbedingungen der Beizvögel werden in Zusammenarbeit mit Vertretern der Veterinärverwaltung und des Tierschutzes überprüft. Für das Aushorsten von Greifvögeln für die Beizjagd wird in Baden-Württemberg künftig keine Genehmigung mehr erteilt.


Herunterladen ppt "Novelle Landesjagdgesetz D ISSENSPUNKTE B ETEILIGUNGSVERFAHREN MLR (S TAND 26.6.2013)"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen