Bauleitplanung - Geräuschkontingentierung

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 Präsentation transkript:

Bauleitplanung - Geräuschkontingentierung BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997, zuletzt geändert am 24. Juni 2004 §1 Aufgabe, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. rneuhofer@tuev-nord.de 08.12.2018

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. …. 7. die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere … c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, … e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, rneuhofer@tuev-nord.de 08.12.2018

8. die Belange a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung … c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen … (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. rneuhofer@tuev-nord.de 08.12.2018

In der städtebaulichen Planung sind nach § 50 BImSchG die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Wenn im Rahmen der Planung die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist nach DIN 18005-1:2002-07 für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes (ohne Emissionsbegrenzung) zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln anzusetzen: - GI tags und nachts 65 dB(A)/m² - GE tags und nachts 60 dB(A)/m² rneuhofer@tuev-nord.de 08.12.2018

Wenn bei einem geplanten Industrie- oder Gewerbegebiet die erforderlichen Abstände zu schutzbedürftigen Gebieten nicht eingehalten werden können, muss es deshalb in Anwendung von §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Teilflächen untergliedert werden, für die die zulässigen Emissionen durch die Festsetzung von Geräuschkontingenten begrenzt werden (siehe DIN 45691). § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO: (4) für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet 1. nach der Art der zulässigen Nutzung, 2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern…. rneuhofer@tuev-nord.de 08.12.2018

Anmerkung: Die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels ist auch in einem Sondergebiet – etwa nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO – zulässig. Eine derartige Festsetzung setzt allerdings voraus, dass sie zur Gliederung des Sondergebietes in vergleichbarer Weise erfolgt, wie dies der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorgesehen hat. rneuhofer@tuev-nord.de 08.12.2018

Gleichbehandlung aller Gewerbetreibenden ermöglicht, Durch das Festsetzen von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) für bestimmte Teilflächen des Bebauungsplanes (Lärmkontingentierung) werden den Flächen konkrete schalltechnische Eigenschaften zugeschrieben, die aus schalltechnischer Sicht eine Gleichbehandlung aller Gewerbetreibenden ermöglicht, ein konfliktfreies Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnbebauung sicherstellt und den Gewerbetreibenden Rechtssicherheit gibt. rneuhofer@tuev-nord.de 08.12.2018