Headhunting leicht gemacht!

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 Präsentation transkript:

Headhunting leicht gemacht! 05.12.2018 (C) RA M. Hoffmann

Headhunting leicht gemacht! B ist Personalvermittler für hochqualifizierte Mitarbeiter. Er sucht im Auftrag der Firma U nach einem neuen Mitarbeiter. Er ruft bei Firma A, die im gleichen gewerblichen Bereich wie U tätig ist, an und lässt sich mit dem ihm als gut beschriebenen Mitarbeiter M verbinden. In einem ca. 3-minütigen Telefonat mit M stellt sich B vor, beschreibt sein anliegen und bittet M bei Interesse um ein außerhalb der Firma A stattfindendes Gespräch. M ist A treu und informiert seine Vorgesetzten. A verlangt von B über seine Anwälte Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme. Zu Recht? 05.12.2018 (C) RA M. Hoffmann

Headhunting leicht gemacht! Verstoß ./. §§ 4 Nr. 10, 3 I, 8 I UWG Voraussetzung: B müsste A als Mitbewerber gezielt behindert haben. Mitbewerber? Mitbewerber ist gemäß § 2 I Nr 3 ... Konkretes Wettbewerbsverhältnis? Ja, denn zumindest zwischen U und A besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. B müsste A als Mitbewerber gezielt behindert haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass A Mitbewerber des B ist. Mitbewerber ist ... Darüber hinaus müsste zwischen B und A ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Dies könnte zunächst daran scheitern, dass zwischen A und B keinerlei unmittelbare Tätigkeiten gleicher Art entfaltet werden. A ist Unternehmer im gewerblichen Bereich. B ist Arbeitsvermittler. Bei Einnahme dieses Standpunktes würde jedoch übersehen, dass B von U beauftragt wurde und damit die Interessen des U dem B zurechenbar sein müssen. U indes ist unmittelbarer Wettbewerber des A. Aus Sicht der U ist die Abwerbung von Mitarbeitern jedoch die Förderung des Absatzes von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Stärkung der Fachkompetenzen. Hierin liegt denn auch die Wettbewerbshandlung des A im Verhältnis zu B. 05.12.2018 (C) RA M. Hoffmann

Headhunting leicht gemacht! Behinderung durch gezielte geschäftliche Handlung im Sinne des § 3/4 Behinderung liegt nicht schon in jeder geschäftlichen Handlung, sonst wäre jeder Wettbewerb unzulässig. Besondere hinzutretende Umstände Z.B. Verleitung zum Vertragsbruch Telefonanruf als Störung der fremden Betriebssphäre? (so. OLG Stuttgart GRUR 2000, 1096, 1097) ABER: Headhunting ist verbreitete Praxis. (BGH, GRUR 2004, 696, 697) Jedenfalls aber Einschlag der Grundrechte durch unbestimmte Rechtsbegriffe im Zivilrecht. In der Abwerbung müsste auch eine gezielte Wettbewerbsmaßnahme des A zu sehen sein. Dies richtet sich nach § 3 Letztlich stellt grds. jede Wettbewerbsmaßnahme eine Behinderung des anderen dar, denn dieser Verliert mittelbar oder unmittelbar durch den Wettbewerber Kunden. Indes würde eine solche Auslegung den Begriff der Unlauterkeit des § 3 überspannen. Unlauter sind hiernach nur diejenigen Hanldungen die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger Tätigkeit zuwiderlaufen. Daher kann von gezielter Behinderung nicht bei jeder Wettbewerbsmaßnahme gesprochen werden, sondern es müssen besondere Umstände hinzutreten. Dies liegt daher nur dann vor, wenn gezilt zum Vertragsbruch angestiftet oder sondern der Einsatz unangemessener Mittel gegeben ist (BGH GRUR, 2004, 696, 697) Fraglich ist daher, ob schon der Telefonanruf als solches eine gezielte Behinderung darstellt, weil hierdurch in die fremde Betriebssphäre eingegriffen wird. {...} Kosten, Blockierung der Erreichbarkeit, Ablenkung Dagegen kann zwar nicht allein das Argument angeführt werden, dass Headhunting weit verbreitete Praxis ist. Jedoch sind bei der Auslegung und Anwendung allgemeiner Rechtsbegriffe die Grundrechte in die Abwägungen mit einzubeziehen. (vgl. Bennetton) 05.12.2018 (C) RA M. Hoffmann

Headhunting leicht gemacht! Hier kommt nur Art. 12 GG im Sinne des Berufsfreiheit des B in Frage. Abwägung folgender Umstände Andere als die Telefonische Kontaktaufnahme stehen B nicht gleich erfolgsversprechend zur Verfügung, so dass hier B Art. 12 GG schützt. Eigenes Interesse der angesprochenen Mitarbeiter am Fortkommen ./. Störung durch Anruf A wird in seinem Interesse an dem Betriebsfrieden gestört (Art. 2 I, 12 GG) Abwägung: Es wird wohl noch gerade so zulässig sein, ein erstes Gespräch von kurzer Dauer zu führen. Da hier tatsächlich nur 3 Minuten gesprochen wurde, war das Telefonat des B zulässig. ZE: Es liegt kein Verstoß ./. § 4 vor. 05.12.2018 (C) RA M. Hoffmann

Headhunting leicht gemacht! Verstoß ./. §§ 7 I, II Nr. 2, 8 I UWG Voraussetzung: Werbung mit Telefonanruf ggü. Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber sonstigem Marktteilnehmer ohne dessen mutmaßliche Einwilligung. M als Verbraucher? Grds. Fällt M unter die Regelung des § 13 BGB Aber gerade in diesem Falle dürfte M sich als Teilnehmer des Arbeitsmarktes zu verstehen haben, weshalb M im Sinne des § 7 II Nr. 2 als sonstiger Marktteilnehmer zu sehen ist. M als sonstiger Marktteilnehmer. Einwilligung der M Ausdrücklich (-) Konkludent (wegen der oben genannten Gründe) muss von Einwilligung ausgegangen werden. ZE: Verstoß ./. §§ 7 I, II Nr. 2, 8 I UWG (-) 05.12.2018 (C) RA M. Hoffmann