Gesetzliche Grundlagen

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 Präsentation transkript:

Gesetzliche Grundlagen http://www.zug.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratsvorlagen_geschaefte/2036 Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetzgebung Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) Änderung ZGB Art. 360 bis 456 Änderung Personenrecht ZGB Art 13 bis 39 Anpassung in weiteren Bereichen des Zivilgesetzbuches Kanton Zug Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) EG ZGB Art. 32 bis 59 EG ZGB Art 32 bis 59 http://www.zug.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratsvorlagen_geschaefte/2036

Vorsorgeauftrag Grundsatz Art. 360 Abs. 1 ZGB Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Falle ihrer Urteilsfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtverkehr zu vertreten. Bedingungen eigenhändig oder öffentlich beurkundet datier und unterzeichnet Eintrag beim Zivilstandsamt möglich Widerruf, Vernichtung der Urkunde, neuer Vorsorgeauftrag oder Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit hegen den Vorsorgeauftrag auf Beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag annehmen. Ansonsten tritt die Erwachsenenschutzbehörde weitere Anordnungen

Patientenverfügung Grundsatz Art. 370 Abs. 1 ZGB Eine natürliche Person kann in einer Patientenverfügung fest-legen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Bedingungen schriftlich, datiert und unterzeichnet. Eintrag auf Versicherungskarte möglich Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel am freien oder dem aktuellen mutmasslichen Willen bestehen. Andere Personen können die Erwachsenenschutzbehörde zur Überprüfung anrufen.

Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen 1 Vertretung durch Ehe-/eingetrageneR PartnerIn (Art. 374 ff ZGB) Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner mit einer Person, die urteilunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetztes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft beseht. Vertretungsrecht umfasst: Alle Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens Nötigenfalls Befugnis Post zu öffnen und zu erledigen Bedingungen Bedingungen des Auftrags aus dem OR gelten Rechtshandlungen ausserhalb der ordentlichen Vermögensverwaltung bedingen die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Im Zweifel der Voraussetzung oder der Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person greift die Erwachsenenschutzbehörde ein.

Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen 2 Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff ZGB) Bei medizinischen Massnahmen sind die folgenden Personen der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Gemäss Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag bezeichnete Person Beistand oder Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen. Ehegatte / eingetragene Partner/in Lebenspartner/in die gemeinsamen Haushalt führt oder Beistand leistet Nachkommen, wenn sie Beistand leisten Eltern, wenn sie Beistand leisten Geschwister, wenn sie Beistand leisten Bedingungen Arzt/Ärztin plant Behandlung / Behandlungsplan mit Vertretungsperson Arzt/Ärztin geht von Einverständnis der anderen Vertretungspersonen aus In dringlichen Fällen entscheidet der Arzt / die Ärztin Gilt nicht für fürsorgerische Unterbringung Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn niemand vorhanden ist ein.

Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen 3 Aufenthalt in Wohn, oder Pflege-einrichtungen Art. 382-387 ZGB Betreuungsvertrag Einschränkung der Bewegungs-freiheit Beschwerdemöglichkeit Persönlichkeitsschutz und Förderung der Sozialkontakte Mitteilung an Erwachsenen-schutzbehörde falls keine Person sich kümmert freie Arztwahl ist garantiert kantonale Aufsicht über Einrichtung Bedingungen Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut… Vertretung analog medizinische Massnahmen Einschränkung Bewegungsfreiheit: Keine wenige einschneidende Massnahmen möglich ernsthafte Gefahr für das Leben der betroffenen Person oder Dritter schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens

Beistandschaften Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Vertretungsbeistandschaft (Einschränkung der Handlungs-fähigkeit möglich) (Art. 394 ZGB) Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art 395 ZGB) Mitwirkungsbeitstandschaft (Zustimmung Beistand/ Beiständin ist erforderlich) (Art. 396 ZGB) Kombination dieser 3 Beistandschaften (Beistandschaft nach Mass) (Art. 397 ZGB) Umfassende Beistandschaft (dauernde Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig) (Art. 398 ZGB)

Fürsorgerische Unterbringung Art. 426 ff ZGB-Recht stützt sich auf bereits angepasste Form Ärztliche Leitung einer Einrichtung höchstens drei Tage Anordnung der Unterbringung durch KESB Ärztliche Unterbringung durch kantonal bezeichnete Är^zte während maximal sechs Wochen Überprüfung nach sechs Monaten, weiteren sechs Monaten und nach mindestens jährlich Vertrauensperson möglich – Behandlungsplan bei psych. Störung Zwangsmassnahmen bei psych. Störung durch Cheffarzt Gerichtliche Überprüfung

Mitwirkung KESP Bericht und Rechnungsprüfung Art. 416 ZGB – Aufzählung zustimmungspflichtige Geschäfte z.B. 2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person Immer Verträge zwischen Beiständin/Beistand und betroffenen Person (ausser unentgeltlich) Gegen Handlungen oder Unterlassungen Beiständin/ Beistand kann KESB angerufen werden.