Entsorgung von Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch

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 Präsentation transkript:

Entsorgung von Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch 1.) Aktuelle Verfahrensweise und künftige Entwicklung 2.) Abfallmengen und Entsorgungswege

Abfallschlüssel und Abfallzusammensetzung Ausbauasphalt (≤ 25 mg/kg PAK, Phenolindex ≤ 0,1 mg/l) AS 17 03 02 pechhaltiger Straßenaufbruch (> 25 mg/kg PAK, Phenolindex > 0,1 mg/l) AS 17 03 02 oder AS 17 03 01* (PAK > 1000 mg/kg und/oder B(a)P > 50 mg/kg) Zusammensetzung: ca. 95% Gesteinskörnung + 5% Bitumen, pechhaltiger Straßenaufbruch: Bitumen durch Teer ersetzt Wovon reden wir: Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch = Straßenausbaustoffe bestehend aus Gesteinskörnung (bis 95%) und Bindemittel ( min. 5%) Ausbauasphalt: Bindemittel Bitumen Pechhaltiger Straßenaufbruch: Bindemittel Teer / Pech nach straßenbautechnischem Regelwerk liegt teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch bei PAK Gehalt > 25 mg/kg vor Zuordnung zu AS 17 03 02 „Bitumengemische“ oder wenn gefährlich 17 03 01* „kohlenteerhaltige Bitumengemische“, Gefährlich i.d.R. ab… Fallen diese Materialien bei Straßenbaumaßnahmen an, werden sie nach Möglichkeit wieder im Straßenbau eingesetzt Anforderungen an den Einsatz enthält LAGA M 20 und RuVA StB 01; nach bisheriger Erlasslage hatten Anforderungen der LAGA M 20 Vorrang vor denen der RuVA StB 01 Folge: unter bestimmten Bedingungen ungebundene Bauweisen für Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenaufbruch zulässig (pechhaltiger Straßenaufbruch (PAK≤ 100 mg/kg) in Tragschichten ohne Bindemittel unter wasserundurchlässigen Deckschichten / Ausbauasphalt (PAK ≤ 10 mg/kg) in Deckschichten ohne Bindemittel und Tragschichten ohne Bindemittel unter wasserdurchlässiger Deckschicht) 06.12.2016 TLVwA Arbeitstagung Abfallbehörden

Verwertung im Straßenbau aktuell Erlass TMIL vom 18.11.2015 Ausbauasphalt: ≤ 25 mg/kg PAK, Phenolindex ≤ 0,1 mg/l pechhaltiger Straßenaufbruch: > 25 mg/kg PAK, Phenolindex > 0,1 mg/l Wiedereinbau entsprechend RuVA-StB 01 Fassung 2005 Fazit: pechhaltig Kaltmischverfahren: gebundene Tragschicht + wasserundurchlässige Deckschicht Asphalt Heißmischverfahren; Kaltmischverfahren: gebundene Tragschicht, ungebundene Tragschicht + wasserundurchlässige Deckschicht Grundlage für Bewertung der schadlosen Verwertung in allen Straßen- und Wegebaumaßnahmen Im November 2015 hat TMIL im Einvernehmen mit TMUEN den bis dahin geltenden Erlass über die Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen und von Ausbauasphalt im Straßenbau“ aufgehoben und die „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen und von Ausbauasphalt im Straßenbau“ - RuVA-StB 01 in aktualisierter Fassung - neu eingeführt Geltungsbereich: Bundesfern- und Landesstraßenbau; Anwendungsempfehlung für Kreisstraßen Mit der neuen Erlasslage haben die Anforderungen der RuVA Vorrang, so dass ein ungebundener Einbau auf Ausbauasphalt beschränkt ist und in der Regel wasserundurchlässige Bauweisen zulässig sind unteren Abfall- und Wasserbehörden mit Schreiben TMUEN vom 30.11.2015 bekannt gegeben Grundsätze bei Prüfung der Schadlosigkeit der Verwertung auch bei kommunalen und sonstigen Straßen- und Wegebaumaßnahmen anzuwenden (ländlicher Wegebau) Erfahrungen der örE damit? 06.12.2016 TLVwA Arbeitstagung Abfallbehörden

Künftige Verwertung pechhaltiger Straßenaufbruch BMVI Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 16/2015 Wiedereinbau in Bundesstraßen beenden bevorzugt „thermische Verwertung“ (Zementwerk) oder thermische Behandlung (Ziel: Schadstoffzerstörung) Umsetzung durch die Länder bis 01.01.2018 Begründung: Mengenmehrung des pechhaltigen Materials bei Wiedereinbau Erhöhung der künftig zu entsorgenden Mengen und Entsorgungskosten Konkrete Umsetzung für TH ist in Arbeit; Ausstieg auch für Landesstraßen und kommunale Straßenbaumaßnahmen geplant LAGA/ATA-Befassung: Ausstieg aus der straßenbaulichen Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch begrüßt LAGA äußerte gegenüber BMVI Bedenken zu thermischer Behandlung: für thermische Behandlung mit dem Ziel der Zerstörung der organischen Schadstoffe und Wiedergewinnung der Zuschlagstoffe in D bisher keine Anlage; hohe Behandlungs- bzw. Transportkosten Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt die Umsetzung für TH so vorzunehmen, dass ab 2018 im Bundesstraßenbau kein Einsatz von pechhaltigem Straßenaufbruch mehr möglich ist und in Landesstraßen pechhaltiger Straßenaufbruch in Ausnahmefällen dann eingesetzt werden kann, wenn ein unmittelbarer Wiedereinbau auf der Baustelle – ohne Zwischenlagerung und ohne Zugabe von Gesteinskörnung - erfolgt. Wir planen, diese Regelung aus Vorsorgegründen auch auf die Kreisstraßen etc. zu übertragen Diese Abfälle sind künftig außerhalb des Straßenbaus zu entsorgen und können damit für Abfallwirtschaftsplanung der örE größere Rolle spielen als bisher – nicht zwangsläufig gefährlicher Abfall Für Ausführungen zu Abfallmengen und bisherigen sowie möglichen künftigen Entsorgungswegen: übergebe an Herrn Wilhelm 06.12.2016 TLVwA Arbeitstagung Abfallbehörden

Entsorgung von Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch Abfallmengen und Entsorgungswege 06.12.2016 TLVwA Arbeitstagung Abfallbehörden

TLVwA Arbeitstagung Abfallbehörden 06.12.2016 TLVwA Arbeitstagung Abfallbehörden

Fachtagung Siedlungsabfallwirtschaft 09.11.2016 Fachtagung Siedlungsabfallwirtschaft