Gesetzgebungsseminar I

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Gesetzgebungsseminar I Murtener Gesetzgebungsseminar I Wie schreibt man einfache Gesetze

wahr Aussagesätze oder unwahr gelten Verpflichtungs- sätze oder sind nichtig

BV Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung 1 Die Bundesversammlung erlässt recht- setzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung Art. 22 Parlamentsgesetz 4 Als rechtsetzend gelten Bestimmun- gen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auf- erlegen, Rechte verleihen oder Zustän- digkeiten festlegen.

2 Das Recht auf Entschädigung bleibt vorbehalten. Geltung Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1962 in Kraft. 1. Norm setzt voraus: Art. 178 RPG FR 2 Das Recht auf Entschädigung bleibt vorbehalten. Geltung Gemeindesteuergesetz Art. 26. Die Gemeinden können allgemeine Frondienste verordnen. Sie können von den Frondienstpflichtigen, die die Arbeiten nicht ausführen wollen oder können, eine gleichwertige Geldleistung fordern. Rechten Art. 104 FR RPG 4 Der Oberamtmann oder die Gemeinde kann die vor der Erteilung der Bewilligung bezogenen Räumlichkeiten auf Kosten des Eigentümers räumen lassen, wenn die Umstände diese Massnahme rechtfertigen. Begründung von Pflichten Durchsetzbar- keit Integration in Rechtsordnung

Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken Art. 98 BVG 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftli- chen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschrif- ten vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen. 3 Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen. Zuständigkeit BVG Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der AHV versichert sind. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten sowie die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung … beschliesst: Art. 3 Umfang 1 Der Auslandschweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann an den eidgenössi- schen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ-und Referendumsbegehren unterzeichnen.3) Geltung Personelle Geltung Zeitliche Geltung Örtliche Geltung

1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser ver- Begründung von Rechten und Pflichten Art. 6 Grundsatz 1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser ver- unreinigen können, mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissions- grenzwerte fest. Zuständigkeit zur Begründung von Rechten und Pflichten Inhalt der Norm Art. 29 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Verfahren zur Begrün- dung von Rechten und Pflichten

Nachteile Wettbewerb Durchsetzung Anreize Evaluation Akkreditierung Vollstreckung

Bestimmungen des Bundesrechts, die ein VwVG Art. 4 Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden An- wendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Stufe Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder Art. 1.2.1. Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschaftskom- mission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreiräd- rige Kraftfahrzeuge entsprechen. Integration in Rechtsordnung Beziehung zu anderen Erlassen FR: Beschluss vom 9. Januar 1968 Betreffend Änderung der in verschiedenen Beschlüssen und Reglementen vorgeschriebenen Bussenta- rife, sowie Verwendung des Bussenertrages Artikel 1. Der in Beschlüssen und Reglemen- ten vorgesehene Bussentarif wird in dem Sin- ne abgeändert, dass der Mindestbetrag der Bussen verdoppelt und, da wo kein Mindestbetrag vorgeschrieben ist, dieser auf 10 Franken festgesetzt wird. Art. 75 BV 3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung. Höherer Stufe Gleicher Stufe Unterer Stufe

Gew.Schutz: Art. 6 Grundsatz 1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verun- reinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versik- kern zu lassen. 2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausser- halb eines Gewässers abzulagern oder auszu- bringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Lex Friederich Art. 11 Bewilligungskontingente 1 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantonsregierungen, jeweils für die Dauer von zwei Jahren, die jährlichen kantonalen Bewilli- gungskontingente für den Erwerb von Ferien- wohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl; er berücksichtigt dabei die staats- politischen und volkswirtschaftlichen Interes- sen des Landes. Arten von Normen USG Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten. 2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Unmittelbare Begründung von Rechten und Pflichten (Art. 6 Gew.) Normen, die regeln, wie Rechte und Pflichten be- gründet wer- den können Kompetenzen Verfahren Normen, die die Anwen- dung anderer Normen re- geln (Zweck Definitionen)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft Bewahren BV Art. 2 Abs. 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Abs. 4: Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. BV Art. 2 Abs. 2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. BV Art. 2 Abs. 3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. Verändern Lösung von Interessen- konflikten Normen als Steuerungs- instrumente Abstrakte Regel Präzedenzfälle

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Redaktion der Norm Verhaltens- vorschrit Kompetenz- norm Anspruchs- norm Innere Normstruktur Formulierung nach Normstruktur Rechtsfol- genorm Zweck Grundsatz Definition

Kriterien der guten Redaktion Adressatengerecht Verständlich Pro Artikel 3 Absätze Pro Ab- satz ein Satz Pro Satz ein Gedanke Kriterien der guten Redaktion Logischer Aufbau der Norm Sachge- rechte Kriterien Vom Allge- meinen zum besonderen Erwartung Adressaten