Verband polnischsprachiger Juristen (VPJ) e.V.

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Verband polnischsprachiger Juristen (VPJ) e.V. Jahresseminar des Verbandes polnischsprachiger Juristen (VPJ) e.V. 11./12.5.2012 Köln Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im europäischen Ausland Anerkennung und Wirksamkeit – Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln

Anerkennung und Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung 1. Anwendbarkeit der Europäischen Insolvenzver-ordnung (EuInsVO) Artikel 16 Grundsatz (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte. (2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem Fall ist das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundärinsolvenz-verfahren im Sinne von Kapitel III.

Anerkennung und Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung Artikel 17 Wirkungen der Anerkennung (1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist. (2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen in den anderen Mitgliedstaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.

Anerkennung und Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung Artikel 26 Ordre Public Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.

Anerkennung und Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung EuGH Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. Januar 2010. MG Probud Gdynia sp. z o.o. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sąd Rejonowy Gdańsk-Północ w Gdańsku - Polen. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen über die Durchführung und die Beendigung dieses Insolvenzverfahrens anzuerkennen. Rechtssache C-444/07.

Anerkennung und Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung Leitsätze Die Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist so auszulegen, dass in einem Fall, in dem nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Mitgliedstaat des Hauptsitzes eines Unternehmens die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen über eine Zweigniederlassung Bauarbeiten durchführt und in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, vorbehaltlich der in Art. 25 Abs. 3 und in Art. 26 der Verordnung genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsol-venzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, und daher nicht berechtigt sind, nach dem Recht des anderen Mitglied-staats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt und die Voraus-setzungen für die Anwendung der Art. 5 und 10 der Verordnung nicht erfüllt sind.

Anerkennung und Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung Vorbehaltlich dessen erstreckt sich nämlich wegen der universalen Geltung, die jedem Hauptinsolvenzverfahren zuzuerkennen ist, das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren auf alle Vermögenswerte des Schuldners einschließlich der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen, und nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch dessen Durchführung und Beendigung unterliegen dem Recht des Staates der Eröffnung. Aufgrund dessen richtet sich das Schicksal des in den anderen Mitgliedstaaten befindlichen Vermögens und die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Maßnahmen, denen das Vermögen unterworfen werden kann, nach diesem Recht.

Anerkennung und Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung 2. Anwendbarkeit des autonomen internationalen deutschen Insolvenzrechts (§§ 335 InsO) § 335 InsO Grundsatz Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

Anerkennung und Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung § 343 InsO Anerkennung (1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, 1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Restschuldbefreiung im „EU“-Ausland Eine ausdrückliche Regelung zur Anerkennung einer Restschuld-befreiung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft enthält die EuInsVO nicht. Da die Erteilung der Restschuldbefreiung sich auf die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens auswirkt (siehe Art. 4 Abs. 2 lit k EuInsVO), ist es sachgerecht, sie als eine der lex fori unterliegende „andere“ Entscheidung i.S.d. oben genannten Vorschriften ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen. Ein Anerkennungsverfahren findet demnach nicht statt. Beruht die im Ausland erteilte Restschuldbefreiung auf einer gesetzlichen Anord-nung, bedarf es bezüglich der Anerkennung nicht zwingend des Rückgriffs auf die Regelungen der Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Art. 25 Abs. 2 EuInsVO. Vielmehr ist die Anerkennung der Restschuld-befreiung in einem solchen Fall Folgewirkung der Anerkennung der Eröffnungsentscheidung.

Restschuldbefreiung im „EU“-Ausland Die automatische Anerkennung der Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass weder eine Kontrolle der Entscheidung im Anerkennungsstaat noch eine Nachprüfung in der Sache selbst zulässig sind. 1. Wirkungen einer in einem Hauptinsolvenzverfahren ergangenen Restschuldbefreiung Das Hauptinsolvenzverfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen. Folgerichtig wirkt nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO die Eröffnung des Hauptinsolvenz-verfahrens in einem Mitgliedstaat unmittelbar auch auf die im Inland belegene Masse. Dementsprechend erstrecken sich auch bei einer im Hauptinsolvenzverfahren ergangenen Restschuldbefreiung die Wirkungen der Entscheidung auf den gesamten Anwendungsbereich der EuInsVO. Die Anerkennung betrifft nicht nur die Entscheidung selbst, sondern bezieht sich auch auf die materiellrechtliche Folgewirkung der Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung im „EU“-Ausland 2. Wirkungen einer in einem Sekundärinsolvenzverfahren ergangenen Restschuldbefreiung Besonderheiten gelten hinsichtlich eines Territorialverfahrens (Verfahren mit räumlich begrenzter Wirkung), bei dem die Gültigkeit der Eröffnung des Verfahrens und seine Wirkungen auf die im Gebiete des Staates der Verfahrenseröffnung belegenen Vermögenswerte anerkannt werden (Art 3 Abs 2 S 2, 28 EuInsVO). Sieht das Recht des Staates, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine Restschuldbefreiung nicht vor, steht den Gläubigern die Möglichkeit von Einzelzwangsvollsteckungsmaßnahmen zu, die sich jedoch auf das in diesem Staate (künftig belegene) Vermögen beschränken. Wird dem Schuldner indes im Sekundärinsolvenzverfahren Rest-schuldbefreiung erteilt, findet die Vorschrift des Art 17 Abs 2 S 2 EuInsVO Anwendung. Die Restschuldbefreiung bezieht sich in erster Linie nur auf das im Inland (Eröffnungsstaat des Sekundärinsolvenz-verfahrens) belegene Vermögen.

Restschuldbefreiung im „EU“-Ausland 3. Ordre public Die aus der Anerkennung der im Ausland erteilten Restschuld-befreiung folgende Verpflichtung zur Beachtung von Regelungen und Ergebnissen des ausländischen Insolvenzrechts, die als Teil der ausländischen lex fori concursus diese Beachtung verlangen können, hindert im inländischen Verfahren indes die Berufung auf den Vorbehalt des ordre public nicht. Gerichte, die mit einer im Ausland erteilten Restschuldbefreiung befasst sind, haben das ausländische Insolvenzrecht, das der Entscheidung zugrunde liegt, nach § 293 ZPO bzw. § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln.Bei einem Streit darüber, ob die im Ausland erteilte Restschuldbefreiung oder einzelne ihrer Folgewirkungen anzuerkennen ist oder nicht, obliegt die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung demjenigen, welcher der Anerkennung widerspricht .

Restschuldbefreiung im „EU“-Ausland Siehe dazu LG Köln, Urt. v. 14.10.2011 – 82 O 15/08 (nicht rechtskräftig), ZIP 2011, 2119 Leitsatz Verlegt ein Schuldner seinen Wohnsitz nur zum Schein nach Großbritannien, um sich – die Möglichkeiten des organisierten Insolvenztourismus nutzend – durch das unkomplizierte englische Insolvenzverfahren innerhalb eines Jahres zu entschulden und sich dadurch berechtigten Gläubigerfor-derungen zu entziehen, liegt ein Verstoß gegen den deutschen Ordre public vor, der dazu führt, dass von der englischen Restschuldbefreiung erfasste Forderungen in Deutschland gleichwohl durchsetzbar sind.

Restschuldbefreiung im „EU“-Ausland Cour d‘Appel Colmar v. 13.12.2011 - I A 11/01869, ZInsO 2012, 441-444 Leitsätze Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des sittenwidrigen Erschleichens eines Insolvenzverfahrens in Frankreich

Restschuldbefreiung im „EU“-Ausland BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 205/06, NJW 2008, 3640-3641 Leitsatz Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungs-gegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.

Restschuldbefreiung im „EU“-Ausland BGH: „Der Schuldner kann den Einwand, aufgrund der Entscheidung des High Court of Justice vom 2. Oktober 2006 sei ihm die RSB erteilt worden, aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 5. September 2005 könne daher nicht mehr vollstreckt werden, nur im Weg der Vollstreckungsgegen-klage nach § 767 ZPO verfolgen. Eine Geltendmachung der RSB im Wege der Vollstreckungserinnerung nach $ 766 ZPO ist unzulässig. Es handelt sich nicht um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.“

Insolvenztourismus nach England Restschuldbefreiung in England Royal Courts of Justice, High Court Re Vitus Anton Mitterfellner v. 10.6.2009 – Ca. Nr. 10421/2008 Leitsätze (des Verfassers) 1. Die in dem Schuldnerantrag gemachten tatsächlichen Angaben sind einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. 2. Die Gerichte haben Behauptungen der am Verfahren beteiligten Parteien scharfsinnig zu hinterfragen und Unterlagen kritisch zu überprüfen, um einen Missbrauch und – unerlaubtes – „forum shopping“ zu verhindern.

Insolvenztourismus nach England Problemstellung Welche Anforderungen sind an den Eigenantrag eines ausländischen Schuldners auf Eröffnung eines Verbrau-cherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen in England zu stellen? Bisherige Gerichtspraxis in England Gerichte prüften bislang lediglich die formelle Ordnungs-gemäßheit des Schuldnerantrags. Diese Praxis ist nach der vorgenannten Entscheidung nicht mehr zulässig. Danach ist zu erwarten, dass künftig rechts-míßbräuchlich gestellte Anträge häufiger wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen werden.