Die neuen Laborrichtlinien:

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 Präsentation transkript:

Die neuen Laborrichtlinien: Gründe für Novellierung Aufbau und Gliederung Umsetzung an der UdS Die neue GHS-Verordnung: Neue Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Auswirkungen auf den Arbeitsschutz Umsetzung an der UdS

Teil 1: Die neuen Laborrichtlinien Was sind Laborrichtlinien? Gründe für Novellierung Aufbau und Gliederung Änderungen und Konkretisierungen

Die „Laborrichtlinien“: Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung zum sicheren Arbeiten in Laboratorien bieten seid über 50 Jahren Hilfestellungen und praktische Tipps Regeltext ohne Erläuterungen bildet gleichzeitig die TRGS 526 „Laboratorien“ letzte Novellierung 1993 (Aktualisierung 1998) übertragen in aktueller Fassung die GefStoffV auf den Laborbereich

Gründe für die Novellierung Änderungen im gesetzlichen Regelwerk Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung Fortschritte in der Labortechnik Sicherheitseinrichtungen, Ansatzgrößen, weniger Nasschemie, neue Verfahren wie Mikrobiologie/Gentechnik, ... Weiterentwicklungen der Erkenntnisse über Expositionen und toxikologische Effekte Vorliegende Messungen zur Grenzwerteinhaltung Forderungen der Nutzer Gliederung, Anwenderfreundlichkeit

Was ist neu? Änderung der Struktur und verbesserte Gliederung Modularer Aufbau 2 Module: Berücksichtigung des ersten Moduls  Schutzniveau für Tätigkeiten mit giftigen Stoffen in der Regel gewährleistet zweites Modul enthält Hilfestellungen für viele weitere Verfahren (z. B. Ausführungen zu Tätigkeiten mit CMR-Stoffen) Präzisere Formulierungen, Bilder, Hilfen vertiefte Darstellung der Gefährdungsbeurteilung Aussagen zur Messverpflichtung: Laboratorien sind sichere Arbeitsplätze, Minimierung der Gefährdung bei vorschriften- konformem Arbeiten (Quasi-Kriterium)

Altes Konzept (1993) Neues Konzept (2009)

Neue Gliederung 1. Anwendungsbereich 2. Allgemeines 3. Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung 4. Übergreifende Betriebsbestimmungen 5. Spezielle Betriebsbestimmungen 6. Technische Schutzmaßnahmen 7. Prüfungen Modul 2

Anwendungsbereich  Präzisierung gegenüber alter Version: Diese Regel findet Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch- chemischen Methoden ... mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Für Gefährdungen aus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor gilt zusätzlich die TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“. In Laboratorien arbeiten Fachleute oder unterwiesene Personen.

Vertiefte Darstellung der Gefährdungsbeurteilung „...kann die sonst übliche Herangehensweise, anhand der Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen, oft nicht angewendet werden.“ „Die Sicherheit in Laboratorien wird durch den Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb sowie die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt.“ „Durch die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die Gefährdung bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert.“ „Bau und Ausrüstung bestimmen daher im wesentlichen die Tätigkeiten, die darin ausgeführt werden können.“

Technische Schutzmaßnahmen Bedien-und Verkehrsflächen Rettungswege Türen, Böden Lüftung Absaugeinrichtungen (Abzüge) Arbeitstische und Abfallstauräume Armaturen und Leitungen Notduschen: Körperduschen, Augenduschen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Hilfestellung für Anwender Bei Einhaltung: Sicherheitskonzept für die üblichen Laborarbeiten, keine weiteren Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Versuche erforderlich. Wesentliche Arbeitserleichterung: Diese Regeln stellen damit eine vorgegebene Maßnahme im Sinne der TRGS 400 „Gefährdungs-beurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ dar. => Anforderungen der GefStoffV sind erfüllt!

Hilfestellung für Anwender Der Arbeitgeber kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass keine unzulässig hohe Exposition gegenüber Gefahrstoffen vorliegt, wenn fachkundiges und zuverlässiges Personal nach den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technik und insbesondere nach dieser Regel und laborüblichen Bedingungen arbeitet.

Laborübliche Bedingungen? Arbeitsverfahren: Arbeiten in Abzügen oder geschlossenen Systemen Einhaltung von Gefahrstoffmengen: Maximale Einsatzmengen flüssig 2,5 l, fest 1 kg. Bei giftigen und CMR-Stoffen 0,5 l oder 0,5 kg. Sehr giftige Stoffe 0,1 l oder 0,1 kg. Mengenbeschränkungen für Druckgase: Möglichst kleine Gebinde (max. 50 l –Flaschen) bei T+ / CMR-Stoffen: lecture bottles, max. 10 l-Flaschen) Ersatzflaschen außerhalb des Labors aufbewahren!

Umsetzung an der UdS - Beispiele Neu: Hygiene Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz generelles Verbot von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Kosmetika in Laboratorien Hautschutz Hautschutzpläne zum Download beim AAU: www.uni-saarland.de/aau  Arbeitsschutz  Hautschutz

Umsetzung an der UdS - Beispiele Kühlgeräte in Laboratorien Bisher: werden brennbare Stoffe in Kühlschränken aufbewahrt, muss mindestens der Innenraum frei von Zündquellen sein Nur Innenraum frei von Zündquellen Neu: Kühlschränke, deren Innenraum nicht frei von möglichen Zündquellen ist, sind mit dem Hinweisschild zu kennzeichnen: In diesem Kühlschrank ist das Aufbewahren brennbarer Stoffe verboten! s. a. „Merkblatt Sicherer Betrieb von Kühlgeräten“: www.uni-saarland.de/aau  Gefahrstoffe  Allgemeine Informationen

Umsetzung an der UdS - Beispiele Druckgasflaschen in Laboratorien Bisher: Druckgasflaschen sind zur Vermeidung von Gefahren möglichst außerhalb der Laboratorien aufzustellen. Für die Dauer einer Versuchsreihe können Druckgasflaschen im Labor aufgestellt werden. Neu: Druckgasflaschen sind aus Brandschutzgründen grundsätzlich außerhalb der Laboratorien sicher aufzustellen. Nach Arbeitsende müssen sie an einen sicheren Ort gebracht werden. Aber: nach Beurteilung der Gefährdung sind Ausnahmen möglich (Hilfestellung durch AAU)

Die „Laborrichtlinien“ erschienen als GUV-I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ Regelteil bildet gleichzeitig die TRGS 526 „Laboratorien“ Noch nicht lieferbar Zurzeit nur Download der Entwurfs- fassung über die Homepage der BG Chemie möglich: http://www.bgchemie.de/files/90/BGR120-20080805d.pdf

Global Harmonisiertes System Teil 2: Die neue GHS-Verordnung G lobally H armonized S ystem of Classification and Labelling of Chemicals Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Teil 2: Die neue GHS-Verordnung Gründe zur Entwicklung von GHS Neue Kriterien zur Einstufung von Gefahrstoffen Neue Kennzeichnung (Piktogramme) Auswirkungen auf den Arbeitsschutz Umsetzung an der UdS

Gründe zur Entwicklung von GHS Wachsender internationaler Handel Bedürfnis nach einem einheitlichen weltweiten Sicherheitsstandard gegenwärtig bestehen unterschiedliche Systeme zur Kennzeichnung von Chemikalien die unterschiedlichen Einstufungen führen zur unterschiedlichen Behandlung gleicher Stoffe und Zubereitungen in den verschiedenen Ländern

Das GHS-System - Ziele Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit Harmonisierung mit dem Transport- recht für gefährliche Güter

Schema der Einstufung nach GHS

Änderung der Einstufung: Beispiel akute orale Toxizität GHS 1 2 50 5 mg/kg 3 4 5 kein Symbol 2.000 5.000 EU T+ T Xn 25 mg/kg 200 300 LD50

Neue Gefahrenpiktogramme GHS02 Flamme Bsp. Entzündbare Flüssigkeiten GHS01 Explodierende Bombe Bsp. Explosive Stoffe GHS03 Flamme über einem Kreis Bsp. Oxidierende Feststoffe GHS04 Gasflasche Gase unter Druck

Neue Gefahrenpiktogramme GHS05 Ätzwirkung Bsp. Hautätzend, Kat. 1 Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1 GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen Bsp. Akute Toxizität, Kat. 1 - 3 GHS07 Ausrufezeichen Bsp. Akute Toxizität, Kat. 4 Hautreizend, Kat. 2 GHS08 Gesundheitsgefahr Bsp. Karzinogenität, Kat. 1A/B, 2 Aspirationsgefahr GHS09 Umwelt Gewässergefährdend

Beispiel: Leicht entzündliche Flüssigkeit Neue Gefahrstoffkennzeichnung Beispiel: Leicht entzündliche Flüssigkeit

Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente Name und Produktidentifikatoren Piktogramme H-Sätze, Anzahl durch GHS-VO vorgegeben Nennmenge, wenn Stoff oder Gemisch der breiten Öffent-lichkeit zugänglich gemacht wird P-Sätze, maximal 6 Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten Signalwort

Betriebsanweisung EU (bisher): leichtentzündliche Flüssigkeit - Ausschnitt

Betriebsanweisung GHS: leichtentzündbare Flüssigkeit - Ausschnitt

Übergangsfristen für die Umsetzung Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Stoffe erlaubt bis 01.12.2010 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt ab 20.01.2009 zwingend ab 01.12.2010 Gemische (Zubereitungen) erlaubt bis 01.06.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt ab 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015 Sicherheitsdatenblatt zwingend bis 01.06.2015 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: die in der Gefahrstoffverordnung genannten Bezüge zur Einstufung von Gefahrstoffen werden übergangsweise bis zum 01.06.2015 beibehalten.

Neuerungen auf einen Blick neue Piktogramme Neues Symbol u. a. für CMR-Stoffe und atemwegs- sensibilisierende Stoffe Totenkopf nur für akut giftige Stoffe neue Kriterien zur Einstufung Umstufungen, z. B. mehr giftige Stoffe zukünftig 28 Gefahrenklassen Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale

Neuerungen auf einen Blick R-Sätze H-Sätze hazard statements Gefahrenhinweise H2.. Physikalische Gefahren H3.. Gesundheitsgefahren H4.. Umweltgefahren S-Sätze P-Sätze precautionary statements Sicherheitshinweise P1.. Allgemeines P2.. Prävention P3.. Reaktion P4.. Aufbewahrung P5.. Entsorgung -------------- Signalwörter Piktogramme werden mit zwei möglichen Signalwörtern ergänzt: „Gefahr“ oder „Achtung“ Gefährlichkeits-merkmale Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

Fazit: An der UdS besteht (noch) kein akuter Handlungsbedarf Bis 01.06.2015 gilt die (alte) Einstufung von Gefahrstoffen gemäß GefStoffV Umsetzung von GHS an der UdS wird arbeitsintensiv Das AAU wird Sie weiterhin mit aktuellen Informationen versorgen Das AAU bietet Ihnen entsprechende Hilfestellung bei der Umsetzung von GHS an

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!