Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Jugendhilfeplanung Planungsaufgabe eines Jugendamtes
Advertisements

Behinderung – was ist das ?
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Rehabilitation Teilhabe
Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V.
Präventionswegweiser e.V.
Es ist normal, anders zu sein
Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt.
Rechtliche Grundlagen für die Kleinkindbetreuung im TAG TAG - KJHG.
Perspektive Gemeinwesen? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Prof. Dr. Christian Bernzen
„Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher.
Die Zuständigkeiten des LWV Hessen Integrationsvereinbarung
Barrieren der Inanspruchnahme von Hilfen und Leistungen der Behindertenhilfe in Deutschland Rechtliche Ansprüche und ihre Umsetzung aus Sicht des Landesbehindertenbeauftragten.
Bundesteilhabegesetz
Strukturen und Arbeitsweisen des Amtes für Jugend und Familie des Landkreises Würzburg H. Gabel, Sozialamtsrat Leiter 10/08 1.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII
Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag an Schule
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung „Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern – Herausforderungen, Voraussetzungen und Chancen“
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Das Bundesteilhabegesetz
Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Zusammenhänge zwischen eingreifender, leistender und “ermöglichender” Verwaltung: Am Beispiel des Jugendamtes Lt Koch; OFR Gerdeman.
Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
NETZWERK ERZIEHUNGSBERATUNG Netzwerk Erziehungsberatung im Vogelsbergkreis.
Prof. Dr. iur. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht Subsidiarität – Relikt aus der Vergangenheit.
Amt / Dienststelle1 Informationsvorlage Jugendhilfeausschuss Kinder- und Jugendhilfe auf dem „inklusiven Weg“ Sachbericht Angebote der Kinder-
Förderlogik Sozialgesetzbücher 1-12 Teilhabeleistungen Vom Allgemeinen zum Besonderen.
Kinderschutz und Schule - Das Bundeskinderschutzgesetz als gesetzlicher Auftrag! (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) in Kraft getreten.
und
Der Gesetzgeber definiert zwei Einrichtungsformen der Frühförderung
Jugendarbeit-freistellungsgesetz
Verfahrensabläufe im Kinderschutz bei häuslicher Gewalt
Grund- und Mittelschule Riedenburg
Informationen zum Arbeitslosengeld II
Was macht eigentlich der ASD? (bei Kindeswohlgefährdung)
Das Bundesteilhabegesetz und dessen Auswirkungen auf die Jugendhilfe
Selbstbestimmung ermöglichen
Was ist eine Menschenrechtskonvention?
Arbeitsmarktinstrumentenreform
(Schwer-)Behindertenrecht
Selbstbestimmung © ISL e.V.
Modul 7.3. Aufsichtspflicht
Lebenskompetenzen für
Checkpoint Erasmus+ JUGEND IN AKTION
Rechtsgrundlagen für die Hilfen für junge Volljährige
Das Persönliche Budget Erfahrungen aus Deutschland
Dienstbesprechung für die Berufsbereiche Ernährung und Hauswirtschaft
Netzwerk Frühe Hilfen des Landkreises Harz.
Schulische Förderung behinderter Kinder
Kommunale Jugendarbeit aus Sicht des Bayerischen Gemeindetags
von Sabine Kronfoth und Adrian Maerevoet
Behinderungsbegriffe im Spannungsfeld zwischen BTHG, SGB IX und UN-BRK ICF-Anwenderkonferenz 2018 Prof. Dr. Felix Welti 12. April 2018, Hamburg.
Die Finanzierung der Eingliederungshilfe (EGH) im BTHG
ICF ICF = (International Classification of Functioning)
Inklusion als Chance für Alle
Pädagogische Ansätze der Elementarpädagogik
Das Bundesteilhabegesetz und seine vielfältigen Möglichkeiten
Teilhabeberatung im Märkischen Kreis in Lüdenscheid und Iserlohn
Entwicklungsbericht Hilfe zur Erziehung
Begleiteter Umgang im Wandel Begleiteter Umgang aus der Sicht der Familiengerichte: Die Absicht des Gesetzgebers und aktuelle Fallkonstellationen Prof.
Pflegestärkungsgesetz
§ §Rahmen - Zuständigkeiten SGB VIII, § 35a SGB XII; § 52- § 54
Wann wird die JGH tätig? Aufgaben der Jugendgerichtshilfe (JGH)
Inklusion durch Sozialleistungen?
Prof. Dr. med. Hans G. Schlack, Bonn
Jugendarbeit-freistellungsgesetz
ABF - Assistenz für Beruf und Familie Ideen – Erfahrungen - Chancen
 Präsentation transkript:

Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 07.01.2018 Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII Herr Hummitzsch

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII Ablauf Annäherung Überblick SGB VIII Schwerpunkte Förderung in Kitas Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Schutzauftrag und Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 1. Annäherung Grundsätzliche These zur Entwicklung des SGB VIII: „Pädagogisierung des Rechts“ – vom Ordnungs- und Eingriffsrecht zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 1. Annäherung Grundsätzliche These zur Entwicklung des SGB VIII: „Pädagogisierung des Rechts“ – vom Ordnungs- und Eingriffsrecht zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz Trifft die These zu? Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 4

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 1. Annäherung "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)" vom 28.06.1990 Löste das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ab Richtigerweise dürfte man formal ausschließlich von „Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe“ sprechen Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 5

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 1. Annäherung SGB VIII ist sowohl Teil des formellen als auch des materiellen Sozialrechts Formell: Bestandteil des Sozialgesetzbuchs Materiell: Konkretisierung von Grundrechten (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG „Freie Entfaltung der Persönlichkeit“ + Art. 6 GG „Familie“) und Konkretisierung Sozialstaatsprinzip, Soziale Gerechtigkeit und Sicherheit Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 6

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2. Überblick SGB VIII Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 7

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2. Überblick SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 8

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2. Überblick SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 9

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2. Überblick SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe -> Förderung, Beratung und Unterstützung, Schutz Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 10

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2. Überblick SGB VIII Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 11

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2. Überblick SGB VIII Bezug These: Prinzipiell Leistungen (§§ 11 – 41), aber Ausnahmen möglich (Familiengericht): Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 8, 36 I) Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) Verhältnis öffentl./freie Träger (§§ 3;4 II;74) ‚andere‘ (hoheitliche) Aufgaben §§ 42-60, z. B. Inobhutnahme (§ 42) Mitwirkung in Gerichtsverfahren (§ 50) – ‚Wächteramt‘ § 55 Vormundschaft Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 12

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2. Überblick SGB VIII Aktuell besonders wichtig! – § 6 Geltungsbereich Aufgrund des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF bzw. UMA) bei gewöhnlichem Aufenthalt (6 Monate) auch ohne rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung anspruchsberechtigt (EU-Ausländer nach EU-Recht wg. Diskriminierungsverbot sowieso) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 13

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.1 Schwerpunkte Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 14

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.1 Förderung in Kitas Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 15

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.1 Förderung in Kitas Wird sogar gesondert in § 1 Abs. 4 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) als „Kern der staatlichen Mitverantwortung“ unter Frühe Hilfen ausgeführt Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 16

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.1 Förderung in Kitas § 22 Grundsätze der Förderung Entwicklung des Kindes zu eigenverantwortlicher u. gemeinschaftsfähiger Person Unterstützung der Familie bei Erziehung und Bildung Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 17

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.1 Förderung in Kitas § 22a Förderung von Tageseinrichtungen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zu päd. Konzeptionen verpflichtet Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen sowie Schulen zur Schaffung eines geeigneten Überganges + Hortarbeit Orientierung an Bedürfnissen des Kindes Nach Möglichkeit gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 18

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.1 Förderung in Kitas § 24 Anspruch Vor Vollendung 1. Lebensjahr ggf. Förderung Seit 2013 ab 1. Lebensjahr bis 3. Lebensjahr Anspruch auf frühkindliche Förderung Ab 3. Lebensjahr Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen, wobei öffentliche Hilfen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen Sorge zu tragen haben (§ 25 Unterstüzung bei selbstorganisierter Förderung) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 19

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 20

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 21

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 22

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 23

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 24

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Bsp. konkrete Maßnahmen Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 25

3.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Wdh. § 1666 Abs. 1 BGB: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 26

3.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Grundsätze nach § 8 SGB VIII: Jugendamt wird bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung aktiv – Einschätzung durch mehrere Fachkräfte Personensorgeberechtigte und Kind sind einzubeziehen Gewährung von Hilfen zur Erziehung haben immer Vorrang und müssen den P. angeboten werden, wenn sie geeignet und notwendig sind Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 27

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII Rückbezug These? Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 28

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII Quellen und Literatur Amt für Jugend und Familie Bielefeld: Broschüre Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe. URL: http://www.hamfeldschule.de/files/workshop_5.pdf. (abgerufen am 02.06.16) Beck-Texte im dtv (2015): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002. München: dtv. 76. Aufl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2014): Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Rostock: Publikationsversand der Bundesregierung. 5. Aufl. Doll, Erhard (2014): Rechtskunde für sozialpädagogische Berufe. Ausbildung und Studium. Köln: Bildungsverlag EINS. 7. Aufl. Nationales Zentrum Frühe Hilfen: Abdruck Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). URL: http://www.fruehehilfen.de/fruehe-hilfen/rechtliche-grundlagen/rechtliche- rahmenbedingungen-zu-fruehen-hilfen/bundeskinderschutzgesetz-bkischg/. (abgerufen am 02.10.16) Bildverweis: Efk-Neuss: KJHG-Leistungsbereiche. URL: http://www.efk-neuss.de/portrait/kjhg.png (abgerufen am 02.10.16) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 29

Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 07.01.2018 Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz Herr Hummitzsch

Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz Ablauf Annäherung Überblick SGB IX nach der Novellierung Bsp. Verbesserung von Teilhabe Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 31

Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz Annäherung Wachsende Bedeutung durch Inklusion in den KiTas sowie allen weiteren Einrichtungen und Institutionen! Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 32

Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz Annäherung Wesentlicher Wandel des SGB IX (Inkrafttreten 2001) durch Ratifizierung der UN-BRK Die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung soll verbessert werden, d. h.: ein Mehr an Teilhabe, ein Mehr an Selbstbestimmung, und die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem zu Teilhaberecht überführen Das Behindertenrecht, insbesondere das Schwerbehindertenrecht, wird modernisiert. Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 33

Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz Annäherung „Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt. […] „Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“ (Koalitionsvertrag Union/SPD) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 34

Überblick SGB IX nach der Novellierung Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 35

Überblick SGB IX nach der Novellierung Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (aktuell Teil 1 bis § 67) Teil 2: Eingliederungshilferecht (neu ab 01.01.2020) Teil 3: Schwerbehindertenrecht (aktuell Teil 2 ab § 68) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 36

Überblick SGB IX nach der Novellierung Neufassung des SGB IX in drei Teilen BMAS 2017b: 4 Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 37

Überblick SGB IX nach der Novellierung Neufassung des SGB IX in drei Teilen zahl- und weitreichende Veränderungen in verschiedenen Kapiteln Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 38

Überblick SGB IX nach der Novellierung Bsp. Veränderung der Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit, oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von den für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX alt) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 39

Überblick SGB IX nach der Novellierung Bsp. Veränderung der Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX neu) Konformität mit UN-BRK! Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 40

Verbesserung von Teilhabe Fallbeispiel: Herr und Frau L. haben eine kleine Tochter im Alter von neun Monaten. Sie bereitet den Eltern große Sorgen. Die Geburt verlief kompliziert. Es trat Sauerstoffmangel beim Kind auf, der wahrscheinlich zu einer Hirnschädigung geführt hat. Das Mädchen weist erhebliche Entwicklungsrückstände auf (u. a. hinsichtlich der Wahrnehmung und Motorik). Frau und Herr L. machen sich jetzt um die Zukunft ihres Kindes große Sorgen. (nach Doll 2014: 216) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 41

Verbesserung von Teilhabe § 4 Abs. 1 SGB IX: „Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder 4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 42

Verbesserung von Teilhabe Geregelt in § 5 SGB IX Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 43

Verbesserung von Teilhabe Bsp. Persönliches Budget (§ 29 SGB IX) „Auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets nach § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) besteht seit dem 1. Januar 2008 ein Rechtsanspruch. Dadurch können Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe eine Geldleistung wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind. Damit werden Menschen mit Behinderungen zu Budgetnehmern und Budgetnehmerinnen, die den „Einkauf“ der Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käufer und Käuferinnen, Kunden und Kundinnen oder Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. Als Experten und Expertinnen in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderungen.“ (BMAS 2017: 71) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 44

Verbesserung von Teilhabe Geregelt in § 6 SGB IX; Alle Übersichten nach BAR (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 45

Verbesserung von Teilhabe BMAS 2017b: 19 Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 46

Verbesserung von Teilhabe BMAS 2017b: 32 Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 47

Empfehlung zur Vorbereitung auf Prüfung Doll, Erhard (2014): Rechtskunde für sozialpädagogische Berufe. Ausbildung und Studium. Köln: Bildungsverlag EINS. 7. Aufl. Als Klassensatz in der Bibo verfügbar! Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 48

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII Quellen und Literatur Beck-Texte im dtv (2015): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002. München: dtv. 76. Aufl. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2017a): Anforderungen an trägerübergreifende Fort- und Weiterbildungsangebote aus Sicht der BARExpertInnen-Workshop CASCO, Berlin, 19.4.17. Präsentation von Rainer Thimmel. URL: http://casco.isl- ev.de/attachments/article/15/Anforderungen_FuW_BAR_CASCO_WS_2017-04-neu- .pptx. (abgerufen am 05.01.2018) Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2017b): Das Bundesteilhabegesetz. Weiterentwicklung des Teilhaberechts – Reform der Eingliederungshilfe. Präsentation der Parlamentarischen Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller. URL: http://www.lag-avmb-bw.de/Aktuelle-Meldungen/Das-Bundesteilhabegesetz--- Weiterentwicklung-des-Teilhaberechts--Reform-der-Eingliederungshilfe--G.-Losekrug- Moller--MdB--BMAS-2017-.pdf. (abgerufen am 07.01.2018) Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2017c): Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG). URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF- Meldungen/2016/bundesteilhabegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7. (abgerufen am 06.01.2018) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 49

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII Quellen und Literatur Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2017d): Ratgeber für Menschen mit Behinderung. Ausgabe 2017. URL: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF- Publikationen/a712-ratgeber-fuer-behinderte-mens- 390.pdf?__blob=publicationFile&v=7. (abgerufen am 06.01.2018) Doll, Erhard (2014): Rechtskunde für sozialpädagogische Berufe. Ausbildung und Studium. Köln: Bildungsverlag EINS. 7. Aufl. Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (2016): Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Bundesteilhabegesetz: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung. URL: http://www.reha- recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2016/D52- 2016_Leistungen_zur_Teilhabe_an_Bildung_im_Bundesteilhabegesetz_- _Stellungnahme_des_Bundesrates_und_Gegenaeu%C3%9Ferung_der_Bundesregier ung.pdf. (abgerufen am 06.01.2018) Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz: Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz. URL: http://nitsa-ev.de/service/recht/bthg-faq/. (abgerufen am 05.01.2018) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 50

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII Quellen und Literatur Sozialgesetzbuch (SGB IX). Neuntes Buch. Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. URL: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/4.html. (abgerufen am 04.01.2018) Teilhabegesetz.org (2018): Für ein gutes Bundesteilhabegesetz. URL: http://www.teilhabegesetz.org/. (abgerufen am 07.01.2018) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 51