Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

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Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Lernziele: Die wichtigste Vorschrift für die Feuerwehren im Bereich der UVV kennen Den Umfang des Versicherungsschutzes kennen. Der Referent sollte sich bei der Vorbereitung genauestens mit dem Thema beschäftigen. Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Die Vorschriften sind verpflichtend für: Städte und Gemeinden Kommandanten und Führungskräfte Feuerwehrdienstleistende als Versicherte beim Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) Die Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften gilt auch für den Bereich der Feuerwehren. Es gibt spezielle Regelungen, die nur für die Feuerwehren gelten. Beim Unfallversicherungsträger wird die Feuerwehr wie ein normaler Berufszweig z.B. Maurer behandelt. Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallverhütungsvorschriften (UVV) „Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst, sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen.“ (§ 15 GUV 7.13) Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren als zentrale Vorschrift für die Feuerwehren in Bayern (GUV 7.13) Diese und andere Vorschriften können beim GUV angefordert werden. Ein weiteres Hilfsmittel ist der Ordner Sicherheit im Feuerwehrdienst GUV 27.1. Bezugsquelle: Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, 80791 München, Tel. 089/36093-0 Fax: 089/36093-349 Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallverhütungsvorschriften (UVV) In der Regel ist eine Unterweisung einmal im Jahr im Rahmen der Aus- und Fortbildung erforderlich. Die Unterweisung kann in den normalen Übungsbetrieb integriert werden. Somit kann auch das Thema UVV spannend sein. Die Teilnahme ist schriftlich zu dokumentieren Die schriftliche Dokumentation sollte in Form einer Anwesenheitsliste erfolgen. Die Teilnahme ist durch die Unterschrift der Teilnehmer auf dieser bestätigen zu lassen. Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallversicherungsschutz Wer ist unfallversichert? Aktive Mitglieder und Angehörige der Jugendfeuerwehr Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen Personen, die der Feuerwehr beim Einsatz helfen oder von ihr zur Hilfeleistung herangezogen werden Als Unterrichtshilfe und Ergänzung gibt es einen Sonderdruck des Bayerischen Unfallversicherungsverbandes „Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren“. Bezugsquelle: Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, 80791 München, Tel. 089/36093-0 Fax: 089/36093-349 Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallversicherungsschutz Versicherte Tätigkeiten Einsätze (Brand, THL, Sicherheitswache etc.) Übungs- und Ausbildungsdienst Arbeitsdienst Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung „Feuerwehr“ z.B. Öffentlichkeitsarbeit sonstige Veranstaltungen soweit vom Kommandanten angeordnet Die auf der Folie 8 genannten nicht versicherten Tätigkeiten sind hiervon zu unterscheiden. Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallversicherungsschutz Dauer des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz schließt immer den Hin- und Rückweg vom Feuerwehrhaus bzw. zum Veranstaltungsort mit ein. Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallversicherungsschutz Nicht versicherte Tätigkeiten Nicht versichert sind Veranstaltungen des Feuerwehrvereines. Es besteht hier die Möglichkeit eine zusätzliche Versicherung abzuschließen. Vielleicht hat die Stadt bzw. Gemeinde bereits freiwillig eine solche Versicherung abgeschlossen. Eine Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter kann hier viel Geld sparen. Die Städte und Gemeinden haben vielfach eine entsprechende Versicherung für die Vereine abgeschlossen. Eine Nachfrage kann hier Geld sparen oder auch eine Lücke im Versicherungsschutz aufzeigen. In der heutigen Zeit leerer Kassen bei Städten und Gemeinden kann es durchaus sein, dass diese freiwillige Leistung gestrichen wurde. Ob eine Versicherung des Feuerwehrvereines für seine Mitglieder sinnvoll ist oder nicht, muss jeder Verein selbst entscheiden. Entsprechende Versicherungen werden von verschiedenen Versicherungen angeboten. Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallversicherungsschutz Leistungen / Aufgaben Heilbehandlung und Pflege berufliche Rehabilitation Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen Geldleistungen (z.B. Verletzten-, Übergangsgeld, Leistungen an Hinterbliebene) Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Unfallversicherungsschutz Was ist nach einem Unfall zu veranlassen ? Unverzügliche Meldung an den Kommandanten Meldung an die Gemeinde oder Stadt durch den Kommandanten Hinweis des Verletzten, dass es sich um einen „Feuerwehrdienstunfall“ handelt Unfallmeldung ausfüllen Der Hinweis beim Arzt oder im Krankenhaus auf einen Feuerwehrdienstunfall ist wichtig. Die Kosten trägt hier nicht die Krankenkasse des Feuerwehrdienstleistenden, sondern der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband. Um spätere Unklarheiten und Streitereien über die Kostentragung zwischen Krankenkasse und dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband zu vermeiden, ist dieser Hinweis sehr wichtig. Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz Die Informationen in dieser PowerPoint-Präsentation erfolgen ohne Gewährleistung der Richtigkeit. Weder der Bezirksfeuerwehrverband Oberbayern e.V. noch die Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen eine juristische Verantwortung oder eine Haftung übernehmen. Der BFV-Oberbayern bedankt sich für die kompetente Ausarbeitung bei Herrn KBM Anton Graf, Landkreis Starnberg. Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz