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Herzlich Willkommen

Geldwäscheprävention Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer WP/StB Mag. Stephan Schlager Vorsitzender des Ausschusses für die Geldwäschepräventions-Aufsicht BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Geldwäsche BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Von der 1. zur 5. GW-RL Internationale Vorschriften und Umsetzung EU-Richtlinien EU-Verordnungen FATF-Empfehlungen Umsetzungen in nationales Recht In Österreich gibt es (noch) kein eigenes Geldwäsche-Gesetz. Die Regelungen sind in verschiedenen Gesetzen zu finden → anders zB Deutschland Umsetzung der 3. GW-RL in Österreich erfolgte 2007. Umsetzung der 4. GW-RL in Österreich erfolgte 2017. 5. GW-RL im April 2018 vom Europäischen Parlament verabschiedet. BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Von der 1. zur 5. GW-RL EU-Richtlinien 1/2 1. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie 91/308/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.06.1991, ABl. L 166 vom 28.6.1991 Die 1. GW-RL konzentrierte sich auf das Bekämpfen des Waschens von Erlösen aus Drogengeschäften über den traditionellen Finanzsektor. Die Pflichten bezogen sich nur auf den Finanzsektor. 2. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 04.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EW des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABL. L 344 vom 28.12.2001 Ausweitung des Anwendungsbereiches auf ein breiteres Spektrum von Straftaten und in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum. Ab dieser GW-RL wurden die Prüfungs- und Meldepflichten auf Abschlussprüfer, Steuerberater und externe Buchprüfer ausgeweitet. Auch Rechtsanwälte und Notare sind von dieser Regel (zumindest eingeschränkt) betroffen. BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Von der 1. zur 5. GW-RL EU-Richtlinien 1/2 3. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Abl. L 309 vom 25.11.2005 Neu: Verschärfung der Sorgfaltspflichten, eine Verpflichtung zur Schaffung einer nationalen Zentralstelle für Verdachtsanzeigen und die Integration der Terrorismusfinanzierung in die Geldwäschebekämpfung 4. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismussfinanzierung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und es Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und es Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Abl. L 141/73 vom 05.06.2015; umgesetzt im WTBG 2017 5. europäische Geldwäsche-Richtlinie U.a. Anpassungen beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer und bei virtuellen Währungen BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Wie funktioniert Geldwäsche? Ziel: Illegale Herkunft des Geldes soll verschleiert und dadurch vor staatlichem Zugriff gesichert werden. Schwarzgeld soll verwendbar werden. Vortat erwirtschaftet Geld 1) Platzierung (placement): physische Einschleusung von Bargeld ins Finanzsystem, Bargeld soll zu Buchgeld werden 2) Schichtung (layering): Unkenntlichmachung der Herkunft durch komplexe Finanzgeschäfte zwischen verschiedenen Staaten sollen Verfolgung des Geldes schwieriger machen 3) Reintegration (reintegration): gewaschene Gelder werden in nach Außen hin sichtbares Vermögen umgewandelt BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Objektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB) Geldwäscherei begründende Vortat Vermögensbestandteile, die aus Vortat herrühren (§ 165 Abs 5 StGB) Vortäter hat V. durch die Vortat erlangt oder Vortäter hat V. für die Begehung erhalten oder Ersatzwert des ursprünglich erlangten oder erhaltenen V. Tathandlung Verbergen, Herkunft verschleiern (insoweit Eigengeldwäsche möglich) oder Wissentliches Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten, Dritten übertragen (keine Eigengeldwäsche) BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Vortaten der objektbezogenen Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB) Alle Straftaten, der Freiheitsstrafdrohung ein Jahr übersteigt, dh zB: Vermögensdelikte (ab Euro 5.000,- Schaden oder sonstiger Qualifikation, zB Urkundenbetrug), Bilanzdelikte, Korruptionsdelikte, Marktmissbrauch, meiste Delikte gg Leib und Leben, Schlepperei uvm. inkl. Finanzvergehen bei gerichtlicher Zuständigkeit (nur bei Einzeltatbetrachtung nach § 53 Abs 1 1. Fall FinStrG) Bestimmte ausdrücklich genannte weitere Delikte, zB Suchtmitteldelikte nach §§ 27 bis 30 SMG BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Subjektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 3 StGB) Keine Vortat, sondern Kriminelle Organisation (§ 278a StGB) oder terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) Vermögensbestandteile, die deren Verfügungsmacht unterliegen Tathandlung Wissentliches Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten, Dritten übertragen Tatmodalität: Im Auftrag der Organisation/Vereinigung oder Im Interesse der Organisation/Vereinigung BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Strafrecht vs. Berufsrecht Geldwäscherei-Straftatbestand (§ 165 StGB) ist nicht mehr Anknüpfungspunkt der Präventionspflichten des WTBG WTBG definiert eigenen (verwaltungsrechtlichen) Geldwäsche-Begriff (§ 87 Abs 2 Z 1 WTBG) Geldwäsche (nach WTBG) hat ggü (objektbezogener) Geldwäscherei (StGB) eingeschränkten Vortatenkatalog bei Finanzvergehen und Urkundenfälschung Geldwäsche (nach WTBG) kennt kein Pendant zur subjektbezogenen Geldwäscherei Legaldefinition für Tatobjekt Vermögensgegenstand (§ 87 Abs 2 Z 3 WTBG): Ersparnisse nicht erfasst BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Finanzvergehen als Vortaten der Geldwäsche nach dem WTBG Anders als bei Geldwäscherei nach § 165 StGB sind bei Geldwäsche iSd WTBG nicht alle Finanzvergehen mit einem Jahr FS übersteigender Strafdrohung Vortaten Nur bei Qualifikation nach § 38 (Gewerbsmäßigkeit), § 38a (Bande/Gewaltanwendung) und § 39 FinStrG (Abgabenbetrug) Einzeltatbetrachtung ist geboten: Finanzvergehen, die nur durch Zusammenrechnung (§ 53 Abs 1 2. Fall FinStrG), oder Konnexität (§ 53 Abs 3 und 4 FinStrG) in die Gerichtszuständigkeit fallen, sind keine Vortaten BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflichten Identifizierung PEP-Feststellung Risikoprofil Auftraggeber BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Auslöser der Meldepflicht Berufsberechtigter erhält bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon oder hat den Verdacht, dass finanzielle Mittel (unabhängig vom Betrag) aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Auslöser der Meldepflicht Erwägung einer Verdachtsmeldung, wenn BB bei einem Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers oder der Bewertung und angemessenen Informationseinholung über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht nachkommen kann. BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Berater-/Vertreterprivileg (§ 96 Abs 9) Keine Meldepflicht für Informationen, die BB vom oder über ihren Auftraggeber im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage erhalten oder ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter in einem Gerichts- oder sonstigem behördlichen Verfahren erhalten einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines derartigen Verfahrens vor/während/nach einem derartigen Verfahren BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Berater-/Vertreterprivileg (§ 96 Abs 9) Rückausnahme (§ 96 Abs 10) BB weiß, dass der Auftraggeber seine Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Meldeverfahren Meldeformular Geldwäschemeldestelle http:/www.bundeskriminalamt.at/308/files/Meldeformular_Geldwaesche.pdf Übermittlung über gesicherten E-Mail-Verkehr http://bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Sonstige Pflichten iZm Meldepflicht Bei Verdachtsmeldung BB hat etwaigen Aufforderungen der Geldwäschemeldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge zu leisten Bei schriftlichem Verlangen der Geldwäschemeldestelle BB hat unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen soweit dem nicht verfahrens- oder berufsrechtliche Verbote oder Aussageverweigerungsrechte entgegenstehen BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Sonstige Pflichten iZm Meldepflicht Keine Durchführung von Transaktionen vgl im Detail § 96 Abs 4 – 6 WTBG Anordnungen der Geldwäschemeldestelle Untersagung/Aufschub von Transaktionen oder Aufträgen des Auftraggebers über Geldausgänge BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Sonstige Pflichten iZm Meldepflicht Verbot der Informationsweitergabe Auftraggeber und Dritte dürfen über eine Verdachtsmeldung nicht informiert werden Bemühen, einen Auftraggeber von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, gilt nicht als Informationsweitergabe BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Meldepflicht (§ 96 WTBG) Sonstige Rechte iZm Meldepflicht Haftungsfreistellung (§ 96 Abs 11) Für Berufsberechtigten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde Schutz vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis (§ 96 Abs 12) BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Identifizierung Was bedeutet identifizieren? Feststellung der Identität und Überprüfung der Identität BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Identifizierung Wer ist zu identifizieren? Aufraggeber (§ 90 Z 1) und wirtschaftlicher Eigentümer (§ 90 Z 2) ggfs Vertreter (§ 90 Z 3) BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Identifizierung Wann ist zu identifizieren? vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion Bei geringem Risiko auch während der Begründung einer Geschäftsbeziehung, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Identifizierung Rechtsfolge bei fehlender Identifizierung Geschäftsbeziehung darf nicht begründet, Transaktion darf nicht ausgeführt werden bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden Erwägung einer Verdachtsmeldung BerufsanwärterInnen-Tag 2018

PEP-Feststellung Erforderliche Maßnahmen Einrichtung/Anwendung angemessener Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren Prüfung, ob Auftraggeber oder wirtschaftlicher Eigentümer politisch exponierte Person (PEP) ist oder Familienmitglieder oder eine bekanntermaßen nachstehende Person einer PEP ist BerufsanwärterInnen-Tag 2018

PEP-Feststellung Konsequenzen Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung zu einer PEP nur mit Zustimmung der Führungsebene angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel verstärkte fortlaufende Überwachung BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Risikoprofil Auftraggeber Risikobasierter Ansatz Erhebung, Bewertung und laufende Überwachung des Auftraggebers selbst, der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers, des Risikoprofils des Auftraggebers sowie erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel des Auftraggebers BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Risikoprofil Auftraggeber Vereinfachte Sorgfaltspflichten Bei geringem Risiko zu begründen zB Tätigkeitsbereich mit geringem Kanzleirisiko und keine beim konkreten Auftraggeber dagegensprechenden Risikokriterien BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Risikoprofil Auftraggeber Vereinfachte Sorgfaltspflichten Überprüfungsintervall 3 Jahre Identifizierung während Begründung einer Geschäftsbeziehung Überprüfung Auftraggeberdaten anhand glaubwürdiger Quelle BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Risikoprofil Auftraggeber Verstärkte Sorgfaltspflichten Auftraggeber ist in einem Drittland mit hohem Risiko niedergelassen Auftraggeber ist als PEP zu qualifizieren Ungewöhnlich große oder komplexe Transaktion Risikocheck ergibt erhöhtes Risiko BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Risikoprofil Auftraggeber Verstärkte Sorgfaltspflichten Verstärkte Überprüfung der Geschäftsbeziehung Überprüfungsintervall 1 Jahr Hintergrund und Zweck der Geschäftsbeziehung ist mit angemessenen Mitteln zu erforschen Mittelherkunft ist zu hinterfragen Zu den PEP-Maßnahmen siehe bereits oben BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Überblick Handbuch Kanzlei-Risikoanalyse Beispielfälle BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen und Arbeitsbehelfe Handbuch für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung- Compliance für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Kurzinformation zum Thema Geldwäscherei Information zu den Compliance-Pflichten Beispielfälle Mustervorlage für einen kanzleiinternen Leitfaden Muster-Checkliste Identifizierung Auftraggeber inkl. Merkblatt Muster-Checkliste Risikoerhebung/Risikobeurteilung (GWP-Risiko) inkl. Merkblatt Leitlinie Kanzlei-Risikoanalyse Rechtliche Grundlagen BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen und Arbeitsbehelfe BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Auftragsunabhängige GWP-Pflichten Kanzleirisikoanalyse Risikoeinstufung aller berufstypischen Tätigkeiten, für Zwecke der GW/T missbraucht werden zu können Kanzleileitfaden Zusammenfassen aller zur Erfüllung der GWP-Pflichten verwendeten Strategien und Methoden Nachweislich allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen! BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Auftragsunabhängige GWP-Pflichten Geldwäschebeauftrager GWB muss nicht dem Leitungsorgan angehören, aber GWB ist nur dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich und diesem direkt unterstellt und berichtspflichtig Freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Systemen, … Ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der GWP-Bestimmungen BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Auftragsunabhängige GWP-Pflichten GWP-Methodik GWP-Bestimmungen sind auf die geplanten und vorhandenen Aufträge abzustimmen Gesonderte Berücksichtigung von gesetzlichen Risikovorgaben (zB PEP) GWP-Unterlagen Entsprechende Arbeitsunterlagen für Einhaltung und Dokumentation entwickeln Bestandteil der Mitarbeiterschulungen BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Auftragsunabhängige GWP-Pflichten GWP-Dokumentation Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren nach dem letzten Geschäftsfall Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen Unterlagen, die iZm abgegebenen Verdachtsmeldungen und Unterlagen iZm der Risikoeinstufung des Auftraggebers stehen Kanzlei-Risikoanalyse ist jedenfalls für die Dauer der Kanzlei aufzubewahren. Keine Löschung bei nachweislicher Kenntnis eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahren BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Auftragsunabhängige GWP-Pflichten Mitarbeiterbestimmungen Überprüfung bei der Einstellung Mitarbeiterschulungen Hinweisgebersystem BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Auftragsbezogene GWP-Pflichten Anlassbezogene Datenkontrolle Wechsel Geschäftsführung, PEP Ungewöhnlich große oder komplexe Transaktion Prüfungen ungewöhnlicher Transaktionen Bis zur Klärung auf hohes Risiko zu setzen Ungeklärte Faktenlage bei ungewöhnlichen Transaktionen kann bereits die Gefahr der Beitragstäterschaft beinhalten BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Auftragsbezogene GWP-Pflichten Änderung der gespeicherten Risikoparameter Neues angepasstes Risikoprofil kann zu zusätzlichen Maßnahmen führen Verdachtsfälle Verdacht besteht, wenn "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen, wobei ein Verdacht mehr als eine bloße Vermutung ist. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen – aus der Kenntnis von Tatsachen kann nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden.„ Keine detektivische Nachforschungspflicht BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Auftragsbezogene GWP-Pflichten Bestätigungsvermerk Grundsätzlich sind auch in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehende Erträge/ Aufwendungen in die BH/JA des Unternehmens aufzunehmen Bei entsprechender korrekter Erfassung im Abschluss werden sich keine Auswirkungen auf den BV ergeben Erteilung des BV stellte keine Beitragstäterschaft zur Geldwäscherei dar, wenn sich der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit an alle einschlägigen straf-, verwaltungs- und berufsrechtlichen Rechtsvorschriften hält. BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Hinweisgebersystem Kammerinternes HGS KSW muss internetbasiertes HGS einrichten Möglichkeit der Anonymität des Meldenden muss gegeben werden Überprüfungspflicht, außer offensichtlich substratlos Verständigung des Berufsberechtigten Kanzleiinternes HGS Ab 10 Angestellten Meldung von kanzleiinternen Verstößen gegen GWP-Pflichten Vertrauensperson als Ansprechpartner für Hinweisgeber zu benennen Hinweisgeberschutz Schutz des Beschuldigten, aber Dienstfreistellung bis zur Klärung zulässig BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Aufsicht KSW ist Aufsichts- und Verwaltungsstrafbehörde Prüfungsausschuss (Berufskollegen) Anlassbezogene Prüfungen Risikobasierte, anlassunabhängige Prüfungen Vor-Ort-Prüfungen durch Experten Mitwirkungspflicht Abschlussprüfer (Qualitätssicherungsprüfung/ Inspektion) BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Informationen zu den Compliance-Pflichten Sanktionen Vorsätzliche Verstöße gg. Bestimmungen der §§ 88-100 WTBG Geldstrafen von € 400 bis € 20.000 Schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße gg. Bestimmungen der §§ 89-96 und §§ 98ff WTBG Öffentliche Bekanntgabe des Berufsberechtigten und der Art des Verstoßes auf der Webseite der KSW Geldstrafe in zweifacher Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, wenn bezifferbar, sonst mindestens € 400 bis zu € 1 Mio. Vorübergehendes Verbot, die Vertretung einer WT-Gesellschaft auszuüben Suspendierung der Berufsberechtigung BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Kanzlei-Risikoanalyse Aktuelle Überlegungen Sämtliche relevante Risiken analysieren, um Auswirkung auf Kanzlei zu verstehen Nationale Risikoanalyse Österreich https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/geldwaesche-terrorismusfinanzierung/Nationale_Risikoanalyse_Oesterreich_PUBLIC.pdf Umsatzsteuer/Mehrwertsteuerbetrug – hoch Kapitalertragsteuer – mittel Offshore – hoch Korruption – mittel bis hoch FATF-Bericht Österreich 2016 BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Kanzlei-Risikoanalyse Aktuelle Überlegungen Abstrakte Analyse der definierte Risikofaktoren Bewertung der definierten Risikofaktoren Risikominimierende Maßnahmen BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Kanzlei-Risikoanalyse Aktuelle Überlegungen Größe und Komplexität der Kanzlei Anzahl Mitarbeiter/Auftraggeber, Mitarbeiterstruktur, QS-Maßnahmen Dauer und Art der erbrachten Dienstleistung Dauer der Vertragsbeziehung, Dienstleistungsanalyse Person des Auftraggebers oder wirtschaftlichen Eigentümers PEP, Checkliste Risikoerhebung Auftraggeberstruktur Eigentums- und Kontrollstrukturen, Branchen Regionen, in denen der Berufsberechtigte seine Dienstleistungen erbringt Regional, National, International BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Kanzlei-Risikoanalyse Aktuelle Überlegungen Risikominimierende Maßnahmen Kanzleiorganisation Angemessene Strategien zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten Regelmäßige Aktualisierung der Risikoanalyse Regelmäßige Mitarbeiterschulung Durchführung von Kontrollen Dokumentation BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Beispielfälle Beispiel 1 (Geldwäsche) Der Mandant ist eine Tischler-GmbH und hat von einem Dritten ein Darlehen iHv 1 Mio € zum Erwerb einer Immobilie erhalten. Diese wurde zeitnah wieder veräußert. Verkaufspreis T€ 800. Nur T€ 700 wurden rückgeführt, da der Darlehensgeber auf die volle Tilgung des Darlehens verzichtet hat. Damit verblieb der Tischler-GmbH ein Ertrag von T€ 100. Die als Darlehen zur Verfügung gestellten Mittel stammten aus gewerbsmäßigen Betrugs-handlungen des Dritten, und zwar aus dem Verkauf gefälschter Markenprodukte. Die Herkunft der Mittel war der Tischler-GmbH nicht bekannt und wurde von ihr auch nicht ernstlich für möglich gehalten. Erfüllt der Mandant bei Verwirklichung dieses Sachverhaltes einen Straftatbestand? Durch welche Handlungen wird der Berufsberechtigte selbst zum Geldwäscher? Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten? BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Beispielfälle Beispiel 2 (Eigengeldwäsche) Ein Berufsberechtigter erkennt im Rahmen seines Vertragsverhältnisses (Buchführung, Bilanzierung, Erstellung von Steuererklärungen) Anhaltspunkte, dass ein Mandant über Vermögensbestandteile verfügt, die aus einem von diesem begangenen Vergehen (Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte iSd § 309 Abs. 1 StGB) stammen. In der Rechnung, dem Rechnungswesen, dem Jahresabschluss und in der Steuererklärung, die der Berufsberechtigte erstellen und in Vertretung dieses Mandanten bei der Abgabenbehörde einreichen soll, werden diese Vermögenswerte als Beratungsentgelt deklariert. Welche strafrechtlichen Auswirkungen hat dies für den Berufsberechtigten bei bloßer Ausübung der geschäftsüblichen Tätigkeiten? Welche Auswirkungen hat der Sachverhalt auf die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten (§§ 88 ff WTBG)? Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten? BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Beispielfälle Beispiel 5 (Erstberatung und Geldwäsche) Ein potentieller neuer Mandant tritt an einen Berufsberechtigten mit der Bitte heran, ihn bei der Errichtung einer Stiftung zu beraten. Eine weitere Betreuung der Stiftung ist nicht vorgesehen. Auf Nachfragen des Berufsberechtigten entsteht der begründete Verdacht, dass die Stiftung für das vom Bruder des Mandaten durch gewerbsmäßigen Betrug erlangte Vermögen errichtet werden soll. Welche strafrechtlichen Auswirkungen hat dies für den Berufsberechtigten bei bloßer Ausübung der geschäftsüblichen Tätigkeiten? Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten? Befreit die Ablehnung des Mandats von der Meldepflicht? BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Beispielfälle Beispiel 13 (Umsatzsteuerkarussell) Ein potentieller neuer Mandant tritt an einen Berufsberechtigten mit der Bitte heran, ihn bei der Einreichung der monatlichen UVA zu unterstützen. Auf Nachfragen des Berufsberechtigten entsteht der begründete Verdacht, dass der potentielle Mandant Teil eines Umsatzsteuerkarussells ist und tatsächlich keine Leistungen erbracht, sondern nur Rechnungen versendet werden. Ein Blick auf die Buchungsmitteilungen zeigt, dass in den vergangenen drei Monaten jeweils Vorsteuerguthaben von mehr als EUR 100.000,00 am Abgabenkonto gut gebucht worden sind. Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten? Befreit die Ablehnung des Mandats von der Meldepflicht? BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Beispielfälle Beispiel 14 (Finanzvergehen) Der Berufsberechtigte erkennt in einer laufenden Mandatsbeziehung, dass sein Mandant (X-GmbH) in der Vergangenheit zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat. Es wurden der X-GmbH Leistungen mit unzutreffendem Leistungstext in Rechnung gestellt, die tatsächlich den Bau des Privathauses des Gesellschafter-Geschäftsführers der X-GmbH betroffen haben. Dadurch ist es aufgrund der UVA 12/2014 zu einer Umsatzsteuergutschrift von insgesamt EUR 60.000 und aufgrund der UVA 1/2015 zu einer Umsatzsteuergutschrift von EUR 120.000 am Abgabenkonto der X-GmbH gekommen. Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten? Befreit die Ablehnung des Mandats von der Meldepflicht? BerufsanwärterInnen-Tag 2018

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Fragen & Anmerkungen Mag Danke für Ihre Aufmerksamkeit Fragen & Anmerkungen Mag. Stephan Schlager Vorsitzender des Ausschusses für die Geldwäschepräventions-Aufsicht stephan.schlager@taxoffice.at BerufsanwärterInnen-Tag 2018