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GELDWÄSCHE KWT OÖ, 01.06.2016. GELDWÄSCHE  Ausblick auf die (voraussichtlichen) Änderungen durch die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie  Überlegungen zu Präventionsmaßnahmen.

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1 GELDWÄSCHE KWT OÖ, 01.06.2016

2 GELDWÄSCHE  Ausblick auf die (voraussichtlichen) Änderungen durch die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie  Überlegungen zu Präventionsmaßnahmen in der Kanzlei 2

3 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL  Internationale Vorschriften EU-Richtlinien EU-Verordnungen FATF-Empfehlungen  Umsetzungen in nationales Recht In Österreich gibt es (noch) kein eigenes Geldwäsche- Gesetz. Die Regelungen sind in verschiedenen Gesetzen zu finden → anders zB Deutschland Umsetzung der 3. GW-RL in Österreich erfolgte 2007. Umsetzung der 4. GW-RL ist noch für heuer geplant. Internationale Vorschriften und Umsetzung 3

4 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL  1. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie 91/308/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.06.1991, ABl. L 166 vom 28.6.1991 Die 1. GW-RL konzentrierte sich auf das Bekämpfen des Waschens von Erlösen aus Drogengeschäften über den traditionellen Finanzsektor. Die Pflichten bezogen sich nur auf den Finanzsektor.  2. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 04.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EW des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABL. L 344 vom 28.12.2001 Ausweitung des Anwendungsbereiches auf ein breiteres Spektrum von Straftaten und in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum. Ab dieser GW-RL wurden die Prüfungs- und Meldepflichten auf Abschlussprüfer, Steuerberater und externe Buchprüfer ausgeweitet. Auch Rechtsanwälte und Notare sind von dieser Regel (zumindest eingeschränkt) betroffen. EU-Richtlinien 1/2 4

5 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL  3. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Abl. L 309 vom 25.11.2005 Neu: Verschärfung der Sorgfaltspflichten, eine Verpflichtung zur Schaffung einer nationalen Zentralstelle für Verdachtsanzeigen und die Integration der Terrorismusfinanzierung in die Geldwäschebekämpfung Umgesetzt in Österreich am 28.12.2007 mit dem BGBl Nr. 111/2007  4. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismussfinanzierung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und es Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und es Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Abl. L 141/73 vom 05.06.2015 Die Richtlinie trat am 25.06.2015 in Kraft und ist somit bis Juni 2017 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. EU-Richtlinien 2/2 5

6 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL  Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 Umsetzung der FATF-Empfehlung IX: Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden → Reisende müssen Barmitteln von € 10.000,00 oder mehr bei den Zollbehörden anmelden.  Auftraggeberdaten-VO Nr. 1781/2006 Jede Überweisung muss mit einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet werden → zur lückenlosen Rückverfolgung von Geldtransfers. EU-Verordnungen 6

7 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL  FATF wurde am G7 Gipfel in Paris in 1989 als unabhängige Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegründet 36 Mitglieder Großer Einfluss → politischer Druck auf Nicht-Mitgliedstaaten mit mangelhaften Regelungen Mandatserweiterung um den Bereich der Bekämpfung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen im Jahr 2008  Ziel der FATF: weltweit einheitliche Standards in der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung  40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (veröffentlicht in 1990) → in 2012 erfolgte eine Aktualisierung  Länderprüfungen durch die FATF (mit Unterstützung durch die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds) hinsichtlich der Einhaltung der Standards Financial Action Task Force (FATF) 7

8 GELDWÄSCHE Verdachtsmeldungen 2012-2014 8

9 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL  Art 59 Abs 1 – zumindest für folgende Verstöße, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handelt: Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden (Art 10-24) Verdachtsmeldungen (Art 33-35) Aufbewahrung von Aufzeichnungen (Art 40) Interne Kontrollen (Art 45-46)  Art 59 Abs 2 – u.a. mindestens folgende Sanktionen bzw. Maßnahmen: Öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes Bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung Vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder von mindestens € 1.000.000,00. →KWT als Überwachungsorgan: auch risikobasierte anlassunabhängige Überprüfungen des Berufstandes! Ausweitung der Sanktionsbefugnisse (Art 58 ff RL) 9

10 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL  Intensivierung des risikoorientierten Ansatzes  Risikoanlyse und entsprechende Implementierung von Risikosystemen  Einführung einer Aufzeichnungspflicht für Unternehmen in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer  Aufbewahrungspflicht der Daten endet fünf Jahre nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung  Aufnahme von Steuerstraftaten in die Liste der Vortaten  Vortaten-bezogene Meldepflicht Wesentliche Änderungen 1/2 10

11 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL  Einbezug inländischer PEPs sowie prominenter Mitarbeiter aus internationalen Organisationen unter die strengeren Sorgfaltspflichten Inländische PEPs: Staatschefs, Minister, Regierungschefs, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder von Gerichtshöfen, Mitglieder von Zentralbanken, Botschafter, hochrangige Offiziere, Mitglieder der Verwaltung von staatseigenen Unternehmen, … Familienangehörige von PEPs: Ehepartner, dem Ehepartner gleichgestellte Partner, Kinder, Eltern Bekanntermaßen nahe stehende Personen: Gemeinsam wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen/Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten Alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person/Rechtsvereinbarung, welche zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde Wesentliche Änderungen 2/2 11

12 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL  Art 2 Abs 1 Z 3 der 4. GW-RL – die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit: lit a: Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater lit b: Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgende betreffen: i.den Kauf und den Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, ii.die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, iii.die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, iv.die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, v.die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trust Unterschiede zwischen den rechtsberatenden Berufen 12

13 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL § 91 WTBG (Verschwiegenheitspflicht) (1)Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht. (2)Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind. (3)Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen. (4)Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit 1.Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder 2.der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder 3.Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, BGBl. I Nr. 84/2005, bei Abschlussprüfungen bestehen oder 4.die Weitergabe und Verarbeitung von Informationen, auch in Form elektronischer Datenbanken und Informationsverbundsysteme, für die Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk, einschließlich zu Netzwerkmitgliedern im Ausland, vor Übernahme eines Abschlussprüfermandates und während der Durchführung desselben durch Netzwerkmitglieder (§§ 270 Abs. 1a, 271 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) erforderlich ist. (5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter. Beraterprivileg? 1/3 13

14 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL Art 34 RL (Ausnahme der Meldeverpflichtung) (2)Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 33 Absatz 1 nur ab, soweit eine solche Ausnahme für Informationen gilt, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden. Beraterprivileg? 2/3 14

15 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL § 165a StGB (Tätige Reue) (1)Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt. (2)Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat. →In Zusammenhang mit Steuern als Vortatbestand sollte dann auch gleichzeitig die Selbstanzeige eingebracht werden. → Unterschiedliche Personen? Probleme mit der Benennung der Personen? →§ 29 Abs 3 FinStrG – keine Straffreiheit der Selbstanzeigen, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war Beraterprivileg? 3/3 15

16 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL § 165 StGB (Geldwäscherei) (1)Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 309, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2)Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen. (3)Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. (4)Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (5)Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert. Vortat Steuerhinterziehung 1/2 16

17 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL  Als Vortat erfasst sind somit bereits folgende (schwere) Finanzvergehen; Zollvergehen ieS (Schmuggel, Verkürzung von Eingangsabgaben) bei einer Verkürzung über € 50.000,00 Bandenmäßige Abgabenhinterziehung bei Verkürzung über € 100.000,00 Abgabenbetrug bei einer Verkürzung über € 250.000,00 (Abgabenhinterziehung unter Verwendung von gefälschten Dokumenten, Scheingeschäften, manipulierter Datenverarbeitungsprogramme, …) Art 3 RL „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung der folgenden schweren Straftaten: f)alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können; Vortat Steuerhinterziehung 2/2 17

18 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL Art 8 RL (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten. Risikobewertung 1/2 18

19 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL Art 46 RL (Schulungen) (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherstellen, dass ihre Angestellten die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen. Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme ihrer Angestellten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. →WT-Akademie: Schulungsprogramm in Ausarbeitung (Videoschulung/web-based Training) Risikobewertung 2/2 19

20 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen - 4. GW-RL Art 61 RL (kanzleiinterne Hinweisgebersystem) (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um zur Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden zu ermutigen. (2)Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: a)spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen; b)einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden; c)einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person; d)den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist; e)klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich. (3)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen. →Rechtsfolgen von rechtswidrigem Whistleblowing? Whistle-Blower-System 20

21 GELDWÄSCHE Prävention 21

22 GELDWÄSCHE  Ungeeignet für –Mitarbeiter des Finanz-, Justiz- und Innenressort –KEINE offizielle Empfehlung! –Großkanzleien und Kanzleien mit internationaler Anbindung –A-QSG Unterworfene Disclaimer 22

23 GELDWÄSCHE Akademie der Wirtschaftstreuhänder Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder WTBG (§§ 98 ff) WT-ARL (§§ 32 ff) Geldwäsche – Richtlinie der EU Informationsquellen 23

24 GELDWÄSCHE 1.Rechtsbereiche und Auswirkungen 2.Was ist Geldwäsche ? 3.Was versteht man unter Geldwäscheprävention? 4.Welche Sonderregeln gibt es für BB? 5.Welchen Konsequenzen ergeben sich daraus für den Berufsstand? 6.Welche Konsequenzen haben Verstöße? 7.Wie kann man sich dagegen schützen? 8.Beispielsfälle zur Geldwäsche 24

25 GELDWÄSCHE Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder www.kwt.or.atwww.kwt.or.at -> Mitgliederservice -> rechts Fachinformation -> Spezialthemen -> Geldwäsche Informationsquellen 25

26 GELDWÄSCHE  Mustervorlage für einen kanzleiinternen Leitfaden zur Geldwäscheprävention  Checkliste für natürliche Personen als neue Auftraggeber  Checkliste für nicht natürliche Personen als neue Auftraggeber  Rundschreiben zur Vorgehensweise im Rahmen der Geldwäscheprüfung (Oktober 2012) Dokumente 26

27 GELDWÄSCHE Tätigkeit der Geschäftsleitung / des BB  Bestellung eines GW-Beauftragten  Erstellung eines GWP-Leitfadens  Bestimmung eines Zeit- und Geldbudgets  u.U. externe Unterstützung für Know How-Aufbau  Vorgangsweise gem. iwp/KWT-Leitfaden  vorläufige Bestimmung etwaiger Risikofälle/-kandidaten  Festlegung von internen Besprechungsfällen für Zukunft 27

28 GELDWÄSCHE Auftrag an Geldwäschebeauftragten  Entwicklung von Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen aus WTBG, WT-ARL, VO und StGB  gem. GW-RS von iwp/KWT samt Beispielen  gem. KWT/iwp-Checklisten  gem. iwp-KWT-Mustervorlage  Überlegungen zu und Einführung von geeigneten Kontroll- maßnahmen betreffend die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung  Einführung geeigneter Datenaufbewahrungs- und Daten- speichersysteme 28

29 GELDWÄSCHE 1. Schutzring: formale (interne) Maßnahmen  Überprüfung der Mitarbeiter  internen GWP-Leitfaden als Arbeitsanweisung nachweislich zur Kenntnis bringen  Schulung der Mitarbeiter  Eingabe aller Kunden in ein Kundenerfassungssystem mit Risikocheck  Überprüfung der Risikoeinstufungen  Schaffung von Möglichkeiten zur Überprüfung von Vollständigkeit und Aktualität der Daten schaffen  Dokumentation der in Betrieb seienden Systeme und Daten 29

30 GELDWÄSCHE 2. Schutzring: externe (inhaltliche) Maßnahmen  Überprüfung, welcher Kunde eigentlich selbst GW- Verpflichteter ist  Überprüfung unplausibler/ungewöhnlicher Geschäftsfälle mit Besprechung (intern bzw. mit Kunden) samt Dokumentation (Warum ist (k)ein GW-Verdacht gegeben!)  zeitnahe Dokumentation der darauffolgenden Maß- nahmen in Bezug auf Risikoeinstufung, zusätzliche GW- relevante Tätigkeiten bzw. Entscheidungsfindung des WT  Überlegung des BB, ob Mandat aus Rentabilitäts-/ Risikoüberlegungen noch weitergeführt werden sollte  Dokumentation jeder Meldung! 30

31 GELDWÄSCHE Fragen/Diskussion 31


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