Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS

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Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 08. 11 Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 08.11.2017: Sportregeln (inter-)nationaler Sportorganisationen Teil 2: Grenzen sonstigen (zwischen-)staatlichen Rechts von Professor Dr. jur. Martin Nolte Im Sommersemester 2016 1/9

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Fall 1: Diskriminierung wegen des Gewichts? Ano Rexia (R) ist hobbymäßige Steuerfrau im Rudern. Sie möchte gerne als Steuerfrau an Wettkämpfen teilnehmen. Leider wiegt sie nur 45,0 kg. Damit erreicht sie das für Steuerleute geltende Mindestgewicht für Ren- nen der Frauen nach Regel 2.2.5.1 von 50,0 kg nicht. Durch ausgiebige Restaurant- und Kirmesbesuche erreicht sie zwar 48 kg. Auf 50 kg kommt sie jedoch nicht. R meint, die Regel 2.2.5.1 „diskriminiere“ sie und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Art. 3 Abs. 1 GG lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Trifft die Ansicht der R zu? 2/9

Antwort: Die Ansicht der R trifft (im Ergebnis) nicht zu! Die Vorschriften der Sportorganisationen bewegen sich im Rahmen des (zwischen-)staatlichen Rechts: Das zwischenstaatliche Recht verleiht den Sportorganisationen das Recht zur Regelgebung und setzt dieser Autonomie äußere Grenzen. Dieser Grundsatz gilt prinzipiell für das gesamte Regelwerk des Sports und damit auch für die Vorschrift 2.2.5.1. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Sportregel im engeren Sinne, die sich auf die Ausübungsmodalität des Ruderns bezieht. Im Bereich dieser Sportregeln (im engeren Sinne) wiegt die Regelungsautonomie besonders schwer. Die Grenzziehung durch staatliches Recht ist demgegenüber tendenziell gering. Differenzierungen dürfen nicht sachwidrig sein. Die Festlegung des Mindestgewichts von 50,0 kg erscheint sachlich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Fall 2: Grenzen von Dopingsperren Anna Bolika (A) ist eine deutsche Spitzenathletin, die ihren Sport berufs- mäßig ausübt. Bei einer Dopingkontrolle wird ihr die Einnahme einer ver- botenen Substanz nachgewiesen. Die Anti-Doping-Statuten ihres nationa- len Verbandes V sehen für den erstmaligen Verstoß eine lebenslange Sperre vor. V ist der Auffassung, dass nur durch harte Strafen fair play und Chancengleichheit im Sport gewährt werden könnten. Vorschriften über die Herabsetzung der vierjährigen Sperre kennen die Statuten nicht. Sind die Statuten mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar? Dort heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungs- stätte frei zu wählen.“ 4/9

Ergo: Staatliches Recht begrenzt die Reichweite der Regelgebung. Antwort: Nein! Die Regel ist unzulässig und verstößt gegen die Berufs- freiheit aus Art. 12 GG. Art. 12 GG verbietet jedenfalls eine Regel, wonach die erstmalige Einnahme einer verbotenen Substanz mit einer lebenslangen Sperre sanktioniert wird (vgl. bereits Oberlandesgericht München, SpuRt 1995, 166, wonach eine über zweijährige Sperre für unzulässig gehalten wurde). Die Berufsfreiheit muss bei der Reichweite aller berufsrelevanten Sportregeln beachtet werden. Hier handelt es sich um eine Sportregel im weiten Sinne. Bei diesen Sportregeln ist die Grenzziehung durch staatliches Recht tendenziell stärker. Die Regelungsautonomie der Sportorganisationen tritt im vorliegenden Fall hinter die Berufsfreiheit zurück. Ergo: Staatliches Recht begrenzt die Reichweite der Regelgebung. 5/9

Fall 3: Benachteiligung durch Ausländerklauseln Die Statuten des deutschen Sportverbandes S enthalten sog. Aus- länderklauseln: Nach diesen Klauseln wird die Zahl der in einem Spiel einsetzbaren Unionsbürger auf drei beschränkt. Zur Begründung führt S an, dass nur auf diese Weise eine höhere Bindung der Vereine an das Land L und die Repräsentanz einheimischer Spieler in den obersten Ligen zum Zwecke der Nachwuchsförderung zu erreichen sei. Dies komme letztlich auch der Nationalmannschaft von L zugute. Der fran- zösische Ana Nas (N) spielt für den Verein V und sieht in der Regelung einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). 6/9

Trifft die Ansicht von N zu? Art. 45 Abs. 2 AEUV lautet: „Sie (die Freizügigkeit der Arbeitnehmer) umfasst die Abschaffung je- der auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Be- handlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.“ Trifft die Ansicht von N zu? 7/9

Antwort: Ja! Die vorgenannte (Sport-)Regel (im weiteren Sinne) ver- stößt gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV (EuGH, Slg. I-4921). Sie stellt eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Durch- greifende Rechtfertigungsgründe hierfür gibt es nicht. Spieler in hö- heren Ligen kommen in der Regel nicht mehr aus der Region oder Stadt, für dessen Verein sie spielen. Eine erhebliche Anzahl von Nationalmannschaftsspieler spielen im Übrigen im Ausland. Ob Aus- länderklauseln zum sportlichen Gleichgewicht beitragen, ist bereits inhaltlich fraglich und vermag die unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Ergo: Zwischenstaatliches Recht begrenzt die Regelgebung und kann dazu führen, dass die Regel insgesamt unzulässig ist. 8/9

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Literatur:   Literatur: Nolte, A. Staats- und Europarecht, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, 2009, S. 15 ff. (Fall 2). Nolte, Grundlagen des Sportrechts, Skriptum zur Vorlesung und Klausurvorbereitung, Köln 2017, 3. Aufl. Nolte, Sport und Recht, 2004, S. 33 ff. (Beispielsfall 4). 9/9