Gremien der Hochschule

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23. bis 26. Juni 2014 Hochschulwahlen
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 Präsentation transkript:

Gremien der Hochschule Was gibt es? Was machen die? Wo kann ich mitmachen? Welche Gremien kennt ihr?

Grundlagen Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz  hier steht alles drin! Es existiert ein Plakat  voll nützlich! Aufbau der Hochschule, wie sich die Gremien zusammensetzen, teilweise wie sie arbeiten,…

Rektorat (Dekan, Prodekan, Kanzler) Hochschulrat Erweiterter Senat Rektorat (Dekan, Prodekan, Kanzler) Hochschulrat Senat (Senats-kommissionen) Dekan Dekanat (Prodekan) Fakultätsrat Mit Senat anfangen! Studiendekan vor StuKo Wer hat schon mal mit den Gremien zu tun gehabt? am Ende vllt nochmal Pfeile erklären lassen FSR Studien-kommission Studiendekan

§81 Senat Aufgaben: 1. die Beschlussfassung über Ordnungen der Hochschule nach § 13 Abs. 3, 2. die Erteilung des Einvernehmens zum Wahlvorschlag des Hochschulrates für die Wahl des Rektors, 3. die Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat, 4. die Wahl und Abwahl der Prorektoren, 5. die Stellungnahmen zu Vorschlägen des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,

§81 Senat Aufgaben – Fortsetzung: 6. die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Hochschulrates, 11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Fakultät betreffen, 12. die Festlegung der von der Hochschule zu vergebenden Hochschulgrade nach § 39, 13. die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluation der Lehre,

§81 Senat Zusammensetzung laut Grundordnung: Senatskommissionen: 9 Hochschullehrer 4 Studierende Senatskommissionen: Lehre und Studium (4 Studierende)  hierhin FSR- Stellungnahme zu Studiengängen schreiben! Forschung (2 Studierende) Bibliothekskommission (1 Studierender) IT-Service (2 Studierende) Hochschulmarketing (1 Studierender) Senatskommissionen bereiten Beschlüsse vor! Schema

§81a Erweiterter Senat Senat + Ergänzung Aufgabe: Wahl des Rektors 5 Studierende Aufgabe: Wahl des Rektors Schema

Rektorat Kanzler Rektor Prorektor Lehre und Studium Prorektor Forschung und Entwicklung Erstmal eine Folie weiter gehen! Schema

§83 Rektorat Aufgaben: 2. Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie mit den Fakultäten, 3. die Einrichtung, Aufhebung oder wesentliche Änderung von Studiengängen im Benehmen mit dem Senat, 4. die Errichtung, Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Benehmen mit dem Senat, 5. die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Fakultäten und Grundeinheiten nach § 2 Abs. 2 im Benehmen mit dem Senat; diese Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, Und das ganze wirtschaftliche Zeug!

§82 Rektor (1) Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er vertritt die Hochschule nach außen. (2) Der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. (7) Der Erweiterte Senat kann den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat. Schema Rektorat

§85 Kanzler (1) Der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Rektorates. Er vollzieht die Beschlüsse des Rektorates und des Senates in seinem Zuständigkeitsbereich. Er kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten. Vor allem fürs Geld zuständig! Schema Rektorat

§86 Hochschulrat Aufgaben: 1. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors, 2. Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat, 3. Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat, 4. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,

§86 Hochschulrat Aufgaben – Fortsetzung: 8. Genehmigung des Jahresabschlusses, 9. Entlastung des Rektorates, 10. Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs 4 Satz 4, 11. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.

§86 Hochschulrat Zusammensetzung: (3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt. Schema

§88 Fakultätsrat Aufgaben: 1. den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen, 3. Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen, 5. Vorschläge für Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat, 8. Evaluationsverfahren nach § 9,

§88 Fakultätsrat Zusammensetzung: Nützliches: Hochschullehrer Mitarbeiter Studierende Nützliches: (5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Grundordnung! Schema

§89 Dekan (1) Der Dekan leitet die Fakultät, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. Er entscheidet über die Zuweisung der Stellen und Mittel im Benehmen mit dem Fakultätsrat. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Er ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrer und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studenten ordnungsgemäß erfüllen. Ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Mutti der Nation! Schema

§90 Dekanat (1) Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu 2 Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. Schema

§ 91 Studiendekan und Studienkommission (1) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge einen der Fakultät angehörenden Professor zum Studiendekan. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat oder den zuständigen Fachschaftsräten nach § 25 Abs. 1 erstellt; (2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten paritätisch angehören.

§ 91 Studiendekan und Studienkommission (3) Die Studienkommission berät den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. Schema

Studentenschaft StuRa FSR Schema

§25 Organe der Studentenschaft (1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte. Schema Studentenschaft