Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Schulgremien nach dem Brandenburgischen Schulgesetz

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Die Schulgremien nach dem Brandenburgischen Schulgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Die Schulgremien nach dem Brandenburgischen Schulgesetz
– Eine Einleitung –

2 Die Gremien mit Elternbeteiligung
Fachkonferenzen Elternkonferenz Kreisrat Steuerungsgruppe Schulkonferenz Lehrerkonferenz Schulelternsprecher

3 Elternkonferenz (§ 82 BbgSchulG)
Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule. Die Elternkonferenz kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Schulelternsprecher

4 Schulelternsprecher/-in (§ 82 BbgSchulG)
Zu den Aufgaben der Schulelternsprecherin bzw. des Schulelternsprechers gehört es, die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den Lehrkräften zu vertreten, bei den Beratungen der Schulkonferenz nach Möglichkeit anwesend zu sein, auch wenn sie oder er nicht Mitglied ist, nach Möglichkeit auch an Beratungen der Konferenz der Lehrkräfte und wichtigen Beratungen des Bildungsausschusses bzw. der Gemeindevertretungen, die die Schule betreffen, teilzunehmen, gefasste Beschlüsse der Elternkonferenz, die die Schulkonferenz betreffen, weiterzuleiten, Kontakt mit der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher zu halten, sich für die Elternmitwirkung an der Schule verantwortlich zu fühlen, die Elternkonferenz vorzubereiten und durchzuführen. Schulelternsprecher

5 Schulkonkonferenz (§ 90 BbgSchulG)
Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte, fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler (ab der 4. Klasse mit beratender stimme) und fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers. Die Schulkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmbe-rechtigten Mitglieder einen Vorstand. Ihm gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Schulelternsprecher

6 Schulkonkonferenz (§ 90 BbgSchulG)
Die Schulkonferenz berät und entscheidet die wichtigen Angelegenheiten der Schule. Beispielsweise die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule, die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung, die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die variablen Ferientage im Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung, die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann, die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen. Die Schulkonferenz vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten Schulelternsprecher

7 Lehrerkonferenz (§ 85 BbgSchulG)
Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz sind Mitglieder mit beratender Stimme. Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere u.a. über die Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule, Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne, Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung, Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen, Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Fortbildungsmittel, Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht. Schulelternsprecher

8 Kreisrat (§ 136 BbgSchulG)
Die Kreiselternräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der Eltern in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat. Der Kreisschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören: Schulentwicklungsplanung des Kreises, Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen im Kreis, Festlegung und Veränderung von Schulbezirken für Schulen des Kreises, soweit sie nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden, Schulbaumaßnahmen des Kreises sowie Grundsätze der Schülerbeförderung. Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Eltern der Schule ein beratendes Mitglied des Kreiselternrates. Schulelternsprecher

9 Fachkonferenzen (§ 87 BbgSchulG)
Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach unterrichten. Ihnen gehören je zwei von der Elternkonferenz gewählte beratende Mitglieder an. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel, Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten, Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung, fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen. Schulelternsprecher

10 Steuerungsgruppe Die Steuerungsgruppe setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, Eltern sowie des Horts zusammen. Entstanden aus der VHG-Gruppe, die die Grundlagen der VHG in Glienicke erarbeitete, hat sich ein Gremium entwickelt, in dem über die „Zukunft der Grundschule Glienicke/Nordbahn“ nachgedacht und beraten wird. Aktueller Themenschwerpunkt ist die Auswertung von SEIS. Schulelternsprecher

11 Grundsätzliches Wahlen zu den Mitwirkungsgremien nach dem BbgSchulG erfolgen für zwei Schuljahre. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend ist. Beratende Mitglieder haben Rederecht. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. Die Mitglieder der Gremien sind gemäß § 75 Abs. 6 BbgSchulG an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern sie entscheiden nach ihrer selbst gebildeten Meinung. ABER: Um gemeinsame Interessen besser durchsetzen zu können, sollte das Mitglied die Meinung seines Gremiums vertreten. Die Gremien in der Schule sollen sich gegenseitig über ihre Tätigkeit informieren. Persönliche Angelegenheiten, die aus der Gremienarbeit bekannt werden, müssen gemäß § 75 Abs. 8 BbgSchulG vertraulich bleiben. Schulelternsprecher

12 Anzahl der Beratungen Gremium Anzahl der Beratungen im Schuljahr
Elternkonferenz Mindestens 3 Konferenz der Lehrkräfte In der Regel 6 Fachkonferenz Mindestens 2 Schulkonferenz Bei Bedarf Steuerungsgruppe Alle 6 Wochen Schulelternsprecher

13 Informationen zum Nachlesen
„Zusammen zum Ziel - Ein Ratgeber für Eltern- und Schülervertretungen“: Bildungsserver Berlin-Brandenburg: Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG): Stand der Informationen in dieser Präsentation: Schulelternsprecher

14 Kontakt Christoph Blase Schulelternsprecher Telefon: Sandy Plücker Stellvertr. Schulelternsprecherin Schulelternsprecher


Herunterladen ppt "Die Schulgremien nach dem Brandenburgischen Schulgesetz"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen