Häufige Fragen und was der Arbeitgeber wissen sollte

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Häufige Fragen und was der Arbeitgeber wissen sollte Betriebsratswahl 2018 Häufige Fragen und was der Arbeitgeber wissen sollte

Betriebsratswahl – Überblick Ablauf der Betriebsratswahl Besonderer Kündigungsschutz Kosten der Betriebsratswahl Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen

Betriebsratswahl – Überblick regelmäßige Wahl des Betriebsrats, § 13 Abs. 1 BetrVG alle 4 Jahre 2018: 01.03. – 31.05. zeitgleich Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats (4 Jahre) außerplanmäßige Wahl des Betriebsrats, § 13 Abs. 2 BetrVG

Betriebsratswahl – Überblick Rechtsgrundlagen §§ 7 – 20 BetrVG Wahlordnung zu § 126 BetrVG keine Behinderung / Beeinflussung der BR- Wahl keine Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts

Betriebsratswahl – Überblick Rechtsgrundlagen § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“

Betriebsratswahl – Überblick Wahlverfahren 5 bis 50 AN: vereinfachtes Wahlverfahren, § 14a Abs. 1 BetrVG 51 bis 100 AN: Wahlvorstand (nicht: BR!) und AG können vereinfachtes Wahlverfahren vereinbaren, § 14 Abs. 5 BetrVG > 100 AN: „normales“ Wahlverfahren

Betriebsratswahl – Überblick Betriebsratsfähigkeit < 5 wahlberechtigte AN  kein BR 5 – 20 AN  1 BR-Mitglied 21 – 50 AN  3 BR-Mitglieder 51 – 100 AN  5 BR-Mitglieder 101 – 200 AN  7 BR-Mitglieder § 9 BetrVG

Betriebsratswahl – Überblick Betriebsratsfähigkeit keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „ständig“ § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG „vorübergehend“

Betriebsratswahl – Überblick Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats Belegschaftsstärke z. Zt. Erlass Wahlausschreiben § 9 BetrVG „in der Regel“ Rückblick    Prognose Beurteilungsspielraum Wahlvorstand

Betriebsratswahl – Überblick Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats Leiharbeitnehmer? Einsatzdauer > 6 Monate, § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG Veränderung der zu berücksichtigenden Anzahl der Leiharbeitnehmer während Amtsperiode ohne Folge Ausnahme: § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

Betriebsratswahl – Überblick Betrieb – Definition Betriebsratsfähige Organisationseinheit? Mehrere selbständige Betriebe oder ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen? Selbständige Betriebsteile gemäß § 4 BetrVG? Abweichende Betriebsstrukturen gemäß § 3 BetrVG?

Betriebsratswahl – Überblick Betrieb – Definition Betriebsbegriff des BAG organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt

Betriebsratswahl – Überblick Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel werden für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert

Betriebsratswahl – Überblick Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wesentliche Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten werden einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen insbes.: arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz

Betriebsratswahl – Überblick LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2016, 8 TaBV 22/15 „Gesamtschau der Umstände“: starke Indizien für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs sind gemeinsame räumliche Unterbringung der Arbeitgeberinnen gemeinsame Personalabteilung betriebsübergreifende Urlaubsgrundsätze Dienstplangestaltung Personenidentität in der Geschäftsführung

Betriebsratswahl – Überblick Betriebsteile gemäß § 4 BetrVG Zuordnung zum Hauptbetrieb  kein eigener BR selbständiger Betrieb + mehr als 5 AN eigener BR Ausn.: Beschluss der AN zur Teilnahme an BR- Wahl im Hauptbetrieb räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig

Betriebsratswahl – Überblick Betriebsteile gemäß § 4 BetrVG BAG, Urteil v. 23.11.2016, 7 ABR 3/15 ausreichend ist die Institutionalisierung einer den Einsatz des AN bestimmenden Leitung, die Weisungsrechte des AG ausübt LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, 12 TaBV 67/14 wer entscheidet - trotz der Auferlegung von Konsultationspflichten - über die wesentlichen Funktionen in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten wo liegt die organisatorische Leitungsmacht

Betriebsratswahl – Überblick Betriebsstrukturen gemäß § 3 BetrVG abweichende Regelungen der Organisationsstrukturen durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung Zweck: Erleichterung der Mitbestimmung LAG Köln, Beschluss v. 13.05.2015, 9 TaBV 73/14 Kann der Arbeitgeber ohne vorherige Kündigung der Vereinbarung die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 BetrVG und den Betrieb auflösen? Umstrukturierung beseitigt die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 BetrVG nicht. Durch eine Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG wird in Abweichung von der gesetzlichen Struktur eine anders abgegrenzte organisatorische Einheit für die Dauer ihrer Laufzeit als Betrieb festgelegt Großer Gestaltungsspielraum, aber nicht nur Grenzen der denkbaren Organisationsstrukturen einhalten, Zweck ist auch Erleichterung der Mitbestimmung

Betriebsratswahl – Überblick Statusverfahren, § 18 Abs. 2 BetrVG Streit über betriebsratsfähige Einheit Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Antrag durch AG BR Wahlvorstand eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft

Betriebsratswahl – Überblick Statusverfahren, § 18 Abs. 2 BetrVG Rechtskräftige Entscheidung vor Abschluss der BR-Wahl Abbruch der BR-Wahl Einleitung Neuwahl nach Abschluss der BR-Wahl Anfechtung, § 19 BetrVG Problem: Frist 2 Wochen ab Bekanntmachung Wahlergebnis Nichtigkeitsfeststellungsklage

Betriebsratswahl – Überblick Wahlberechtigte Arbeitnehmer, § 7 BetrVG > 18 Jahre Leiharbeitnehmer Einsatzdauer > 3 Monate, § 7 Satz 2 BetrVG

Betriebsratswahl – Überblick Wahlberechtigte Arbeitnehmer, § 7 BetrVG Leitende Angestellte? kein aktives Wahlrecht kein passives Wahlrecht

Betriebsratswahl – Überblick Wahlberechtigte Arbeitnehmer, § 7 BetrVG Leitende Angestellte, § 5 Abs. 3 BetrVG Berechtigung zur Einstellung und Entlassung Generalvollmacht oder Prokura bedeutende unternehmerische Aufgaben im Zweifel, § 5 Abs. 4 BetrVG

Ablauf der Betriebsratswahl § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.“

Ablauf der Betriebsratswahl Leitung und Durchführung der Wahl Wahlvorstand Bestellung durch (noch) amtierenden Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit Zusammensetzung: 3 wahlberechtigte AN nicht zwingend BR-Mitglieder > 3 Wahlberechtigte, wenn zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich Mitglieder Wahlvorstand müssen keine BR-Mitglieder sein

Ablauf der Betriebsratswahl BR bestellt keinen Wahlvorstand? Einsetzung durch Arbeitsgericht, wenn 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit keine Bestellung erfolgt Antrag durch min. 3 Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Es gibt noch keinen Betriebsrat? Bestellung durch Gesamt-/Konzernbetriebsrat Wahl auf einer Betriebsversammlung (keine Teilnahme Leitende Angestellte!) durch Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer

Ablauf der Betriebsratswahl Aufgaben des Wahlvorstandes Feststellung der betriebsratsfähigen Einheiten (§§ 1, 4 BetrVG) Feststellung des Wahlverfahrens Zeitplan für die Wahl Erstellen der Wählerliste Informationspflicht des Arbeitgebers (Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 WahlO) Statusfeststellung Leitende Angestellte, § 5 Abs. 3 BetrVG

Ablauf der Betriebsratswahl Wahlausschreiben, § 3 WO spätestens 6 Wochen vor 1. Tag Stimmabgabe Informationen über die Wahl Daten, Ort Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge Anlage: Wählerliste

Ablauf der Betriebsratswahl Wahlvorschläge 1. Prüfung passives Wahlrecht, § 8 BetrVG aktiv wahlberechtigt > 6 Monate Betriebszugehörigkeit erforderliche Anzahl Stützunterschriften, § 14 BetrVG Ausn.: Gewerkschaftsliste keine Gründe für Ungültigkeit, § 8 WO Gewerkschaftsliste: Unterzeichnung von 2 Beauftragten der Gewerkschaft

Ablauf der Betriebsratswahl Wahlvorschläge Neutralitätspflicht des Arbeitgebers Verbot, zur Aufstellung alternativer Listen aufzufordern gilt auch bei Aufforderung durch Leitende Angestellte bei Verstoß: Anfechtung der Wahl LAG Hessen, Beschluss v. 12.11.2015, 9 TaBV 44/15

Ablauf der Betriebsratswahl Wahlvorschläge 2. Bekanntmachung, § 10 WO Aushang der gültigen Vorschlagslisten

Ablauf der Betriebsratswahl Stimmabgabe Arbeitgeber muss Raum stellen keine Wahlbeeinflussung vor und bei Stimmabgabe ausreichend: Verunsicherung über mögliche Nachteile keine Zugangskontrollen durch Arbeitgeber, keine Beobachtung Freistellung unter Entgeltfortzahlung  Berücksichtigung betrieblicher Belange

Ablauf der Betriebsratswahl Stimmauszählung betriebsöffentlich, §§ 13, 14 WO Wahlvorstand entscheidet über Gültigkeit / Ungültigkeit von Stimmzetteln Auszählung gemäß anzuwendendem Wahlverfahren Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts, § 15 Abs. 5 BetrVG

Ablauf der Betriebsratswahl Bekanntmachung des Wahlergebnisses 2-wöchiger Aushang Vor.: Annahme der Wahl durch Kandidaten Fristbeginn für Wahlanfechtung, § 19 BetrVG

Besonderer Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder während Amtszeit, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG Kündigung aus wichtigem Grund + Zustimmung des Betriebsrats

Besonderer Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder nach Ablauf Amtszeit, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG 1 Jahr: Kündigung aus wichtigem Grund Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich

Besonderer Kündigungsschutz Mitglieder des Wahlvorstands von Bestellung bis Bekanntgabe Wahlergebnis § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG Kündigung aus wichtigem Grund + Zustimmung des Betriebsrats

Besonderer Kündigungsschutz Mitglieder des Wahlvorstands Zeitpunkt der Bestellung? spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden BR keine gesetzliche Grenze für frühere Bestellung Grenze: Rechtsmissbrauch? LAG Hamm, Beschluss v. 06.09.2013, 7 TaBVGa 7/13: Bestellung im Juni des Vorjahres ist noch akzeptabel

Besonderer Kündigungsschutz Mitglieder des Wahlvorstands Auswahl der Mitglieder? jeder wahlberechtigte AN Wählbarkeit ist keine Voraussetzung Bsp.: AN in der Probezeit „Besteht“ Probezeit automatisch, da ordentliche Kündigung erst 6 Monate nach Bekanntgabe Wahlergebnis möglich

Besonderer Kündigungsschutz Mitglieder des Wahlvorstands Anzahl der Mitglieder? grundsätzlich 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Erhöhung zulässig, § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Zustimmung AG nicht erforderlich immer ungerade Zahl erforderlich zur ordnungsgemäßen Durchführung BR-Wahl Erforderlichkeit gerichtlich überprüfbar, aber Beurteilungsspielraum BR

Besonderer Kündigungsschutz Mitglieder des Wahlvorstands Beauftragte der Gewerkschaft, § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied entsenden, wenn Gewerkschaft noch nicht durch stimmberechtigtes Mitglied vertreten vollwertiges Mitglied

Besonderer Kündigungsschutz Mitglieder des Wahlvorstands nach Bekanntgabe Wahlergebnis, § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG 6 Monate: Kündigung aus wichtigem Grund Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich

Besonderer Kündigungsschutz Wahlbewerber § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG Kündigung aus wichtigem Grund + Zustimmung des Betriebsrats

Besonderer Kündigungsschutz Wahlbewerber Zeitpunkt? Aufstellung des Wahlvorschlags Wahlvorstand bestellt Wahlvorschlag mit erforderlicher Anzahl Stützunterschriften

Besonderer Kündigungsschutz Wahlbewerber Voraussetzungen? AV min. 6 Monate keine Begrenzung der Anzahl 80 % der wahlberechtigten AN auf Wahlvorschlagsliste kein Rechtsmissbrauch (LAG Köln, Beschluss v. 29.03.2001, 5 TaBV 22/01)

Besonderer Kündigungsschutz Wahlbewerber nach Bekanntgabe Wahlergebnis, § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG 6 Monate: Kündigung aus wichtigem Grund Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich

Besonderer Kündigungsschutz Betriebsratsloser Betrieb Wahlinitiatoren, § 15 Abs. 3 a KSchG von Einladung zur Betriebsversammlung bis Bekanntmachung Wahlergebnis Kündigung aus wichtigem Grund keine Wahl Wahlvorstand auf Betriebsversammlung 3 Monate ab Einladung nur Kündigung aus wichtigem Grund gilt für die ersten drei auf der Einladung genannten AN

Besonderer Kündigungsschutz Betriebsratsloser Betrieb Wahlbewerber, Wahlvorstand, § 15 Abs. 3 KSchG nur Kündigung aus wichtigem Grund BAG, Urteil v. 30.05.1978, 2 AZR 637/67: gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren, § 103 Abs. 2 BetrVG

Kosten der Betriebsratswahl § 20 Abs. 3 BetrVG „Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.“

Kosten der Betriebsratswahl Erforderliche Kosten Vorbereitung und Durchführung der Wahl Beschaffung von Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken erforderliche Reisen des Wahlvorstands Schulungskosten Wahlvorstand Sachverständigenkosten gem. § 80 Abs. 3 BetrVG Fortzahlung Vergütung für Arbeitsausfall in Zusammenhang mit Wahlhandlung

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Rechtsgrundlagen Statusverfahren, § 18 Abs. 2 BetrVG  vor der BR-Wahl Wahlanfechtung, § 19 BetrVG  nach der BR-Wahl Einstweiliger Rechtsschutz

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Statusverfahren, § 18 Abs. 2 BetrVG Feststellung betriebsratsfähiger Einheiten – siehe oben Problem: keine rechtskräftige Entscheidung vor Abschluss der BR-Wahl Folie 20, 21

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Lösung: Einstweiliger Rechtsschutz? Korrigierender Eingriff oder Abbruch der BR-Wahl? Gleiche Fragestellung auch bei Meinungsverschiedenheiten über Wahlberechtigung / Wählbarkeit Betriebsratsgröße Entscheidungen des Wahlvorstands

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Korrigierender Eingriff in das Wahlverfahren Antrag entsprechend § 19 BetrVG zulässig, wenn korrigierbare Fehler beseitigt werden Beispiele: Korrektur Wählerlisten Korrektur Wahlvorschläge

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Abbruch der BR-Wahl korrigierbarer Eingriff nicht mehr möglich Rechtsprechung LAGe uneinheitlich BAG: nur, wenn Wahl voraussichtlich nichtig (Urteil v. 27.07.2011, 7 ABR 61/10)

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Nachträglicher Rechtsschutz Wahlanfechtung, § 19 BetrVG Frist: 2 Wochen ab Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch: Arbeitgeber, Gewerkschaft, 3 Arbeitnehmer

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Wahlanfechtung, § 19 BetrVG Anfechtungsgrund Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren keine Berichtigung Wahlergebnis durch Verstoß geändert oder beeinflusst

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Folgen einer Wahlanfechtung Berichtigung des Wahlmangels möglich  Korrektur durch Gericht Erfolgreiche Anfechtung zukünftig betriebsratsloser Betrieb keine Rückwirkung von dem BR getroffene Rechtshandlungen bleiben wirksam

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Problem: lange Verfahrensdauer Vorschlag: Bestellung Wahlvorstand Einleitung Neuwahl

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Nichtigkeitsfeststellung Antrag durch jedermann Vor.: berechtigtes Interesse keine Frist Voraussetzung: Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts: nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Rechtsfolgen der Nichtigkeit Rückwirkung als ob nie ein BR existiert hat alle von dem BR getroffenen Rechtshandlungen sind unwirksam

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Einsichtsrecht in die Wahlakten § 19 WahlO: Aufbewahrungspflicht min. für Amtsperiode Zweck: Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl durch Einsichtnahme in die Wahlakten auch durch Arbeitgeber, außerhalb Anfechtungsfrist, außerhalb Wahlanfechtungsverfahren kein besonderes Interesse erforderlich

Schutz gegen fehlerhafte BR-Wahlen Einsichtsrecht in die Wahlakten Ausnahme: Arbeitgeber will Einsicht in Bestandteile der Wahlakten, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben können, z.B. mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehene Wählerlisten Vor.: besonderes Interesse, dass Kenntnis gerade dieser Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich BAG, Urteil v. 27.07.2005, 7 ABR 54/04 BAG 7 ABR 54/04 vom 27. Juli 2005

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Astrid Küther Richterin am Arbeitsgericht Lübeck