Inobhutnahme – Fachliche Herausforderungen für die Jugendhilfe - die verschiedenen Perspektiven der ION Regionaler Hilfeverbund I 25.10.2017 St. Josef.

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 Präsentation transkript:

Inobhutnahme – Fachliche Herausforderungen für die Jugendhilfe - die verschiedenen Perspektiven der ION Regionaler Hilfeverbund I 25.10.2017 St. Josef in Mannheim Olaf Hillegaart KVJS - Landesjugendamt

Inobhutnahme (ION) gem. § 42 SGB VIII – gesetzlicher Rahmen 1.1.1990 - In – Kraft – Treten des SGB VIII: Einführung der ION als eigenständiger am Kind orientierten Schutzbestimmung (Abkehr vom bisherigen Ordnungsrecht) „…Einfangen von weggelaufenen Kindern und Jugendlichen….“ Die ION ist eine hoheitliche (andere) Aufgabe der Jugendhilfe mit eindeutiger Hilfeorientierung für Kinder, Jugendliche und bezieht deren Eltern bzw. Sorgeberechtigte ausdrücklich mit ein Mit § 42 Abs. 1, Nr.1 eröffnet die ION Kindern und Jugendlichen einen eigenen direkten Zugang zur Hilfe in der Krise durch das Jugendamt § 42 Abs. 1, Nr.2 verpflichtet und befugt das JA zur s o f o r t i g e n Gewährung von Schutz und Hilfe bei eingetretener und nicht anders abwendbarer Kindeswohlgefährdung - „Dringende Gefahr“ für das Kindeswohl § 42 Abs. 1, Nr.3, seit 1.11.2015 ergänzt durch die VION nach §§ 42 a – 42 f SGB VIII beinhaltet einen Anspruch auf Erstversorgung für unbegleitet einreisende ausländische Kinder und Jugendliche

Inobhutnahmen durch JÄ in Deutschland – 1995 bis 2016. lt Inobhutnahmen durch JÄ in Deutschland – 1995 bis 2016 * lt. statistischem Bundesamt 2016 Neueinführung der §§ 42 a bis 42 f – VION und Verfahren zur Verteilung von UMA - Altersfeststellung 2015 Zusammenfassung Regelungsinhalts der §§ 42, 43 Neustrukturierung § 42 – Verweis von § 8a „Schutzauftrag der Jugendhilfe“ auf § 42 Zulässigkeit der ION aus der „Obhut“ der Eltern 2005 Zuständigkeitsübergang für Sorgerechtliche Maßnahmen bei KWG vom Vormundschaftsgericht an das Familiengericht 1998 1990 Neueinführung der ION i.R. des Inkrafttretens des Kinder und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)

Weitere Zahlen zur ION * lt. statistischem Bundesamt 2016 2016 führten die Jugendämter in Deutschland 84 200 ION durch davon rd. 71 % Jungen und 29 % Mädchen Steigerung 2016 zu 2015 + 8,5 % mehr Steigerung 2015 zu 2014 + 61 %) 44900 der o.g. ION in 2016 wurden aufgrund unbegleiteter Einreisen aus dem Ausland (UMA) erforderlich (53,3 %) 21700 der ION 2016 (25,8 %) waren Kinder unter 14 Jahren. Hauptgründe für die ION waren: Überforderung der Eltern (45 %), Schutz vor Vernachlässigung (19 %), unbegleitete Einreise (15 %), Schutz vor Misshandlung (13 %); Dauer der ION bei Kindern > 14 T (46 %) < 14 T (54 %); Nach Beendigung: Rückkehr zu den Sorgeberechtigten (41 %), Einleitung erz. Hilfe in Heim / Pflegefamilie (28 %) 62000 der ION 2016 (74,2 %) waren: Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren Hauptgründe für die ION waren hier: unbegleitete Einreise (67 %), Überforderung der Eltern (12 %), Beziehungsprobleme (6%) Dauer der ION bei Jugendlichen > 14 T (34 %) < 14 T (66 %); Nach Beendigung: Rückkehr zu den Sorgeberechtigten (13 %), Einleitung erz. Hilfe in Heim / Pflegefamilie od. sonst. betreuten Wohnform (26 %); Vermittlung in sonstige stationäre Hilfe z.B. Krankenhaus oder KJP (24 %)

Ablauf der Inobutnahme nach § 42 SGB VIII Selbstmeldung oder Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen bei „dringender Gefahr für KWG“ Inobhutnahme durch Jugendamt mit (JA) Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson des Kindes / Jugendlichen Ausübung der Personensorge durch das Jugendamt Benachrichtigung und Zusammenarbeit der Personensorgeberechtigten (PSB) durch das JA - bei Widerspruch: Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die PSB (wenn gefahrlos möglich) bei vom JA vermuteter Kindeswohlgefährdung: Anrufung des Familiengerichts Bei Zustimmung Einleitung eines Hilfeplanverfahrens mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe nach dem SGB Ende der ION erfolgt mit Übergabe an die PSB oder (ggf. nach Vormundbestellung durch FG) Entscheidung über die Gewährung weitergehender Hilfen

An der Inobhutnahme Beteiligte Kind / Jugendlicher Eltern und andere Personensorgeberechtigte Jugendamt (Notfalljugendamt und leistungsrechtlich zuständiges Jugendamt) Vom Jugendamt mit der ION – Unterbringung beauftragte geeignete: Person (Pflegepersonen, Bereitschaftspflegestellen) Einrichtung (Jugendschutzstellen, ION – Gruppen, Wohngruppen mit ION – Plätzen) sonstige Wohnformen (z.B.: sog. Notschlafstellen, weitere individuelle und niedrigschwellige Hilfeangebote) Familiengericht Polizei Personen, Einrichtungen und Dienste des Gesundheitswesens

Was braucht ein Kind ein(e) Jugendliche/r in der ION Schutz – vor sich selber und vor Anderen Sicherheit und Orientierung Sicherung der Grundbedürfnisse Gesprächs- und Beziehungsangebote Klärung der Problemlage mit dem Jugendamt den Eltern und weiteren Bezugs – und Vertrauenspersonen Hilfe bei der Perspektiventwicklung (wie geht es weiter?) Einbeziehung Hilfeplanung und Entscheidungen gute Überleitung und Begleitung nach Hause oder in Anschlusshilfen

Kinder und Jugendliche in der ION – fachliche Herausforderungen. vgl Kinder und Jugendliche in der ION – fachliche Herausforderungen * vgl. Trenczek, Düring Neumann-Witt Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe 2017 S. 59 Beratung und Betreuung der betroffenen Kinder und Jugendlichen mit hohem pädagogischen und z.T. therapeutischem Hilfebedarf fordert den Fachkräften ein hohes Maß an Belastbarkeit, Reflexionsbereitschaft und Fähigkeit, Kommunikations- und Konfliktlösungskompetenzen ab Absicherung der Grundbedürfnisse z.B. zugewandte Betreuung, freundliche Räume gutes Essen, Gestaltung der Tagesstruktur, Regelung des KITA und Schulbesuches Gleichzeitige notwendige Arbeit mit Eltern und Familien der IO-genommenen Kinder und Jugendlichen erfordert bei den Fachkräften klare Rollenteilung und - definition (wer arbeitet parteilich mit dem Kind ? – wer vermittelt? Perspektivklärung stellt besondere Anforderungen an sozialpädagogische Diagnostik und fachgerechte Hilfeplanung und an die Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern sowie zwischen ION – und Heimatjugendamt Die häufig i.R. der ION notwendige Mitwirkung in Familiengerichtlichen Verfahren erfordert bei den Fachkräften besonders rechtliche Kenntnisse Krisenintervention i.R. der ION braucht ein funktionierendes Institutionen übergreifendes sozialräumliches Kooperationsnetzwerk Jugendamt, EB, Gesundheitswesen und Dienste insbesondere KJP, Schulen und Polizei

Strukturelle Herausforderungen an JÄ – Träger – Kooperationen Vorhaltung eines bedarfsgerechten nach Zielgruppen ausdifferenzierten ION Angebotes (z.B. Bereitschaftspflege, ION – Gruppen und ION Plätzen in Einrichtungen, und niedrigschwelliger ION Angebote) Gesamt-verantwortung des öffentlichen JH – Trägers Sicherstellung eines „rund um die Uhr“ Zugangs zu ION- Angeboten Erreichbarkeit des Jugendamtes außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung zur Sicherstellung der ION – Entscheidung durch das Jugendamt (ausschließliche Befugnis) Zusammenarbeit mit der Polizei Beteiligung von Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung einzelner Aufgaben oder Übertragung der gesamte Aufgabe der ION „zur Ausführung“ (öffentlich - rechtliche Vereinbarung) Kooperation mit Familiengericht Kooperation mit Gesundheitswesen Frage der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für ION – Angebote in Einrichtungen

Literaturhinweis:

Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - Frage der Betriebserlaubnis Regionaler Hilfeverbund I 25.10.2017 St. Josef in Mannheim Kathrin Steinhilber KVJS - Landesjugendamt

Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - Frage der Betriebserlaubnis ION – Unterbringung bei geeigneter Person, geeigneter Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform Über die Eignung entscheidet das gem. § 87 SGB VIII örtlich zuständige Jugendamt (breiter einzelfallbezogener Ermessensspielraum) Die ION in einer geeigneten Einrichtung erfordert eine BE nach § 45 SGB VIII KVJS-Landesjugendamt Baden-Württemberg unterscheidet dabei drei mögliche Formen der aufsichtsrechtlichen Rahmung Inobhutnahmegruppe - eigene BE nach § 45 SGB VIII bezogen auf § 42 SGB VIII erforderlich vorgehaltene ION-Plätze angebunden an eine Wohngruppe: Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für die zusätzlichen ION Plätze bezogen auf § 42 SGB VIII erforderlich Möglichkeit innerhalb einer Wohngruppe auf einem freien Platz auch Aufnahmen i.R. der ION durchzuführen: Ausweisung der Anzahl der möglichen ION Aufnahmen in der BE der Wohngruppe Um eine solche Erlaubnis zu erhalten sind v. Träger die dafür erforderlichen konzeptionellen, personellen und räumlichen Voraussetzungen nachzuweisen

Kriterien für eine Betriebserlaubnis für ION – Angebote /- Plätze Konzeptionell z.B.: Vereinbarungsgrundlage zur Zusammenarbeit zwischen dem Einrichtungsträger mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (Klärung Aufgabenteilung Einrichtung - JA z.B. wer arbeitet mit dem Kind – wer mit den Eltern ?, Informationswege) Aufnahmezeiten, Bereitschaftsdienst, i.d. Einrichtung, einrichtungsinterne Entscheidungswege fachdienstliche Begleitung und Unterstützung der Wohngruppen – Fachkräfte Tagesstruktur ggf. Betreuung auf der Gruppe, Organisation des Schul- bzw. KITA Besuches Bei ION in Wohngruppen max. Platzzahl ION / HzE (max. 2 Plätze pro Gruppe) Zielgruppenbeschreibung: Alter, Geschlecht und Ausschlussgründe für bestimmte Zielgruppen (Suizidgefährdung, erkennbare Gewaltbereitschaft, psych. Erkrankungen) Räumlich z.B.: Ausweisung geeigneter Zimmer für die ION (i.d.R. Einzelzimmer) Lage des Nachtbereitschaftszimmers zur Sicherstellung Nachtaufsicht Personell: Personalqualität – Anforderungen an die Teamarbeit /- entwicklung Personalmenge Stellen(anteile) für ION (Rund um die Uhr Aufnahmen, Betreuungslücke am VM, zusätzlicher Betreuungsaufwand Sicherstellung des zusätzlich erforderlichen Personals (ständige Vorhaltung / flexible Lösungen)