Zustandekommen eines Kaufvertrages - Angebotserstellung

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Zustandekommen eines Kaufvertrages - Angebotserstellung Zustandekommen von Rechtsgeschäften & Störungen im Beschaffungs- und Leistungsprozess Zustandekommen eines Kaufvertrages - Angebotserstellung

Grundbegriffe Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine rechtlich wirk- same Äußerung durch die eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll (§§ 105, 130, 133) ( mündlich, schriftlich, konkludentes Handeln). Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt bei natürlichen Personen mit der Geburt (§ 1 BGB)/Rechtsfähigkeit juristischer Personen mit Eintragung in Handelsregister. Dozent: Oliver Ziegler

Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig abschließen zu können. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: Natürliche Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschränkte Geschäftsfähigkeit : Natürliche Personen zwischen dem vollendeten 7. und 18. Lebensjahr (§ 106 ff BGB). Geschäftsunfähig: Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und dauerhaft Geisteskranke Personen (§ 104 BGB). Dozent: Oliver Ziegler

Angebot (Antrag) §145 BGB Der Kaufvertrag kommt zustande bei zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots heißt Anfrage. Die unaufgeforderte Abgabe eines Angebots an die Allgemeinheit heißt Anpreisung. Anfragen sind unverbindlich und an keine Form gebunden. Bindung und Annahmefristen des Antrags § 145 ff BGB siehe insbesondere § 362 HGB. Eine Willenserklärung ist eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete menschliche Willensäußerung, z.B. Angebot des Verkäufers. Vgl. Buch Seite 238 ff. Dozent: Oliver Ziegler

Annahmefristen von Angeboten Gültigkeit gegenüber Anwesenden – solange das Gespräch / Telefonat / so. dauert. Gültigkeit gegenüber Abwesenden - Angebot per Brief/Postweg ca. 5-7 Tage - Angebot per Mail/Fax ca. 1-2 Tage. Fristsetzung begrenzt die Gültigkeit bis zu einem genannten Termin. Begrenzung mit Hilfe eine Freizeichnungs- klausel z.B. „solange Vorrat reicht“; ohne Gewähr. Vgl. hierzu: § 147 Abs.2 BGB Dozent: Oliver Ziegler

Mindestbestandteile des schriftlichen Angebots Anschrift und Adresse des (Ver-) & Käufers. Die Menge der angeboten Güter. Die Art und Qualität der angebotenen Güter (Gattungskauf 243 BGB, 360 HGB). Der Preis der angebotenen Güter. Sonstige Bestandteile (optional): Angebotsnummer, Datum, Hinweise auf Liefer- und Zahlungsbedingungen, AGBs. Dozent: Oliver Ziegler

Gattungs-/ Stückkauf Gattungswaren sind Sachen die vertretbar sind, d.h. die Sachen sind beweglich und austauschbar (§ 90 Sachen i.V.m §243 BGB, §360 HGB - Gattungsschuld). Wird keine bestimmte Qualität vereinbart gilt bei Gattungsschuld „mittlere Art u. Qualität.“ Beim Stückkauf handelt es sich nicht um vertretbare – nicht austauschbare Sachen. z.B. Originalgemälde, Antiquität, o.a.. Dozent: Oliver Ziegler

Lieferbedingungen (INCOTERMS) Gesetzliche Variante § 269 & 448 BGB „Leistungsort; Waren sind Holschulden.“ Beim Versendungskauf (Kunde & Verkäufer haben ihren Sitz an unterschiedlichen Orten) übernimmt der Verkäufer ggf. das Rollgeld 1; „unfrei“. Beim Platzkauf (Kunde & Verkäufer haben ihren Sitz am gleichen Orten) trägt der Kunde sämtliche Kosten – „ab Fabrik, ab Werk.“ Schutzverpackung bezahlt der Verkäufer, die Versandverpackung der Kunde. Dozent: Oliver Ziegler

Lieferbedingungen (beim Versendungskauf) Dozent: Oliver Ziegler

Internationale Lieferbedingungen Dozent: Oliver Ziegler

Liefertermin § 271BGB Leistungszeit für die Ware – vom gesetzlichen Grundsatz – „sofort“ § 271 (1). Bei Terminvereinbarung für die Ware auch vor dem Termin bereits möglich § 271(2). Lieferprobleme führen zu Kundenverlust! Deshalb häufige Lagerbestandskontrolle/ Inventuren erforderlich, auch Reservierungen. Ständiger Kontakt zu Lieferanten! Dozent: Oliver Ziegler

Zahlungsbedingungen (gesetzliche / vertragliche Regelungen) Geldschulden sind Schick- oder Bringschulden § 270 (1) BGB (Zahlungsort). Zahlungszeitpunkt ist gemäß § 271 (1) BGB „sofort.“ andere Zahlungsbedingungen können sein: Vorkasse, Barzahlung, Nachnahme, Zahlungsziel (Valuta) mit/ohne Skonto, Anzahlung, Teilzahlung Dozent: Oliver Ziegler

Kaufvertragsarten Unterscheidung nach: Dem Kaufgegenstand (Stückkauf, Gattungskauf) Den Zahlungsbedingungen (Barkauf, Zielkauf, Ratenkauf, Kommissionskauf) Der Lieferzeit (Sofortkauf, Kauf auf Abruf, Terminkauf, Fixkauf, Rahmenvertrag) Der rechtlichen Stellung (Bürgerlicher-, ein-, zweiseitiger Handelskauf) Der Art des Vertrages (Kauf- auf, nach, zur Probe, Spezifikationskauf) Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) §§305 ff (z.B. kürzen der Gewährleistung auf 1 Jahr bei B2B Verträgen § 309 Nr. 8b) Dozent: Oliver Ziegler

Kaufvertragsarten (nach Form oder Zahlungsweise) Mündlich (bewegliche Sachen) Konkludentes Handeln Schriftform/elektronische Form § 126 BGB Schweigen §§ 362, 377 HGB (Beglaubigung § 129 BGB) (nicht bei Kaufverträgen)* Notarielle Beurkundung § 128 BGB (unbewegliche Sachen) oder: Barkauf Kauf gegen Vorauszahlung (Vorkasse) Ziel- /Kreditkauf; Ratenkauf * z.B. Bei Urkunden, Zeugnissen, Testament, Vollmacht Dozent: Oliver Ziegler

Serviceverträge (IT-Leistungen) Für Beratung, Planung, Ausführung Einweisung, Schulung. Zum Stundenverrechnungssatz o. Festpreis. Gefahr d. Budgetüberschreitung bei Festpreis, (wie Ausschreibungsverfahren). Deshalb standardisierte Wartungs-/Support- verträge. SLA oder Service Level Agreements Service wird messbar festgelegt, häufig auch mit Bonus- oder Malusvereinbarung. Dozent: Oliver Ziegler

Grundlegendes und Leasingarten

Grundsätzliches Der Begriff Leasing läßt sich ableiten aus dem englischen Wort „to lease“ (mieten / pachten). Leasing bedeutet die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes (Mobilien / Immobilien) auf Zeit. Unterschiedliche Vertragsarten führen zu der Frage nach der Bilanzierung des Leasinggutes (Vgl. Erlasse des Bundesfinanzministeriums, sowie § 39 AO). Buch S. 247 bzw. 276

Leasingverträge (S.276) Leasing (engl. „to lease“ – mieten, pachten) Direktes leasing (Herstellerleasing). Indirektes Leasing (Leasinggesellschaft). Vollamortisationsleasing (d.h. die Investitionskosten des Leasinggebers werden während des Leasingzeitraum vollständig durch die Leasingteilzahlungen gedeckt). Teilamortisationsleasing(d.h. die Investitionskosten des Leasinggebers werden während des Leasingzeitraum nur teilweise durch die Leasingteilzahlungen gedeckt). Operating Leasing (Gebrauchsleasing) Leasingverträge mit kurzfristiger Laufzeit (bis 1Jahr), nach Ablauf der Grundmietzeit häufig jederzeit kündbar. Financial Leasing (Finanzierungsleasing) längere Vertragszeiten (von der Nutzungsdauer).

Leasingverträge mit Vollamortisation Vollamortisation bedeutet, die Leasingraten fließen während der Vertragslaufzeit vollständig an den Leasinggeber zurück. Das Leasinggut wird dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn die Leasingdauer zwischen 40% und 90 % der gewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, d.h. Abschreibung u. Bilanzierung erfolgen beim Leasingnehmer.

Teilamortisation Teilamortisationsleasing wird auch als Restwertleasing bezeichnet, d.h. die investierten Mittel des Leasinggebers fließen während der Leasingdauer nicht in vollem Umfang zurück. Wird der Leasingnehmer per Andienungsrecht verpflichtet, nach Ablauf der Leasingdauer eine Rest-Rate zu bezahlen, so wird das Leasinggut von Anfang an dem Leasingnehmer zugerechnet (vgl. §39 AO).

Direktes Leasing (Herstellerleasing) Hersteller des Leasinggutes ist selbst Leasinggeber. Indirektes Leasing Eine Leasinggesellschaft wird eingeschaltet. Auch beim Sale-and-lease-back-Verfahren

Bilanzierung beim Leasinggeber Vertragslaufzeit zwischen 40% und 90 % gewöhnliche Nutzungsdauer. Keine Kauf- oder Verlängerungsoption. Bei Kaufoptionen mit höherem Kaufpreis als nach linearer Afa ermittelter Buchwert. Bei Verlängerungsoption muß Leasinggebühr (Anschlußzeit) mind. Afa entsprechen. Ohne Vereinbarung eines Andienungsrechts* (Teilamortisationsverträge) des Leasinggebers. https://www.wiwiweb.de/steuerbilanzen/betrieb.sverm/zurechnung/leasingzurec.html Andienungsrecht, d.h. Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit mit einer Restrate zu übernehmen (zu kaufen).

Bilanzierung beim Leasingnehmer Laufzeit < 40% gewöhnliche Nutzungsdauer bei Vollamortisation: wie Ratenkauf. Laufzeit > 90% gewöhnliche Nutzungsdauer vgl.§39 AO „tatsächliche Herrschaft.“ Grundsätzlich ist eine allgemeine Zuordnung des Leasinggutes einer bestimmten Person als Eigentümer nicht möglich. Sie wird bestimmt von den Eigenarten des konkreten Leasing- vertrages.

Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB) Zur allgemeinen Ausgestaltung grundsätzliche Vertragsbestandteile für Einzelvereinbarungen. Zur Erleichterung der Auftragsabwicklung / Vertragsgestaltung. Gültig, wenn Kunde davon Kenntnis erlangen konnte bzw. zugestimmt hat (bei B2B gilt Schweigen als Zustimmung). Dann gültig wenn nicht nach §§ 307 ff BGB verboten. Dozent: Oliver Ziegler

Inhalt des Kaufvertrags Art, Beschaffenheit u. Güte der Ware (siehe hierzu § 243 BGB Gattungsschuld) Menge, Preis (Bruttopreis), Preisabzüge (Rabatt, Skonto) Lieferbedingungen z.B. Versandkosten, Frachtkosten,. Leistungsort § 269 BGB Zahlungsbedingungen/Zahlungsort § 270 BGB Liefertermin/Leistungszeit § 271 BGB Gerichtsstand ergibt sich aus dem vertragliche oder gesetzlichen Erfüllungsort § 269 (3) BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AGBs §§ 305 ff BGB regeln näheres hierzu Gesetzlicher Erfüllungsort für die Lieferung ist am Ort des Verkäufers. Gesetzlicher Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Käufers. Aus den Lieferbedingungen darf nicht auf den Erfüllungsort/Gerichtsstand geschlossen werden. Dozent: Oliver Ziegler

Erfüllungsort und Gerichtsstand Ein Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss. Dagegen ist der Erfolgsort der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten muss. Das Gesetz bezeichnet den Leistungsort manchmal auch als Erfüllungsort (z.B.§§ 447, 644 (2) BGB). Da unter „Erfüllung“ die Herbeiführung des Leistungs- erfolgs zu verstehen ist, ist dies jedoch mis- sverständlich. (Quelle: www.mubk.de) Gefahrenübergang § 447 BGB „.. nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort…“ Dozent: Oliver Ziegler

Pflichten und Störungen aus der Erfüllung des KV Käufer § 433 (2) Verkäufer § 433 (1) Rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises 3.) Zahlungsverzug Rechtzeitige Übergabe mangelfreier Ware 2.) Schlecht- (mangel- hafte-) Lieferung Abnahme der Ware 4.) Annahmeverzug Rechtzeitige Übertragung d. Eigentums i.V.m § 929 1.) Liefererverzug Dozent: Oliver Ziegler

Lieferungsverzug/ nicht rechtzeitige Lieferung Lieferfrist (kalendarisch bestimmbar – ohne zusätzliche Mahnung) muss überschritten sein Mahnung / Nachfrist war erfolglos Mahnung ist auch nicht erforderlich wenn: § 286 BGB (2) - Fixkauf § 323 (2) Nr.2 BGB - Lieferer die Lieferung endgültig verweigert Es muss Verschulden des Lieferers § 276 BGB oder auch des Handlungsgehilfen § 278 BGB vorliegen Dozent: Oliver Ziegler

Rechte des Gläubigers bei Liefererverzug Unter der Voraussetzung des § 286 BGB (Verzug) und Vorliegen einer Pflichtverletzung Schadenersatz wegen Verzögerung d. Leistung (auch Ersatz zusätzlicher Aufwendungen) §§ 280, 284 BGB) Schadenersatz statt der Leistung § 281 BGB (nach gesetzter Nachfrist – beim Fixkauf & § 323(2) Nr. 2 und bei endgültiger Verweigerung § 281 (2) entbehrlich – Ersatz zusätzlicher Aufwendungen, Teillieferung muss zurückgegeben werden) Konventionalstrafen regeln solche Mängel im Vorhinein §§ 339, 340 BGB Dozent: Oliver Ziegler

Mangelhafte Lieferung Mangelarten: Sach-, Rechtsmängel §§ 434, 435 BGB Offener-, versteckter Mangel Mängel in der Güte, Qualität, Beschaffenheit Falsche Lieferung (Artmangel) Manko- (Fehlmengen) Lieferung Dozent: Oliver Ziegler

Mängelarten Artmangel Nach Erkennbarkeit Nach dem Ausmaß Mängel -behebbar -nicht behebbar -erheblich -geringfügig Mängel -offen -versteckte -arglistig verschwiegene Sachmangel § 434 BGB Rechtsmangel §435 BGB Dritte machen Rechte über den Vertrag hinaus geltend Blaues Buch S.275 Qualitätsmangel Quantitätsmangel Artmangel - Vereinbarte Beschaffenheit fehlt - Beschaffenheit dient nicht dem Zweck - auch fehlerhafte Montage oder Montageanleitung - Vereinbarte Menge wurde nicht geliefert - Eine andere Sache wurde geliefert

Rechte des Kunden bei mangelhafter Lieferung Vorrangiges Recht auf: Nacherfüllung §§ 437 (1), 439 i.V.m. § 309 Nr.8bb (Nachbesserung § 440 BGB, Neulieferung, Umtausch) aber!!! § 439 (3) Nachrangiges Recht auf: Rücktritt §§323 ff, 440 BGB (Ausnahme vgl. § 323 (5)) Minderung des Kaufpreises § 441 Schadensersatz §§ 280, 281 Ersatz der Aufwendungen § 478 Zusammengefasst Gewährleistungshaftung (Haftung für Sachmängel an Produkten) Dozent: Oliver Ziegler

Voraussetzung für Geltend-machung der Rechte (B2B) Käufer muss gelieferte Ware sofort unter- suchen § 377 (1) HGB Mangel muss unverzüglich angezeigt werden § 377 (2) HGB Bei großen Mengen genügt angemessene Stichprobe Versteckte Mängel unverzüglich nach Entdecken anzeigen § 377 (3) HGB Dozent: Oliver Ziegler

Voraussetzung für Geltend-machung der Rechte (B2C) Verbraucher muss nicht unverzüglich anzeigen Innerhalb von 6 Monaten Beweislastumkehr § 476 BGB Gesetzliche Gewährleistung innerhalb von 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen ggf. 1 Jahr §§ 438, 475 BGB Gefahrenübergang: mit Übergabe an Käufer § 446 i.V.m § 474 BGB Dozent: Oliver Ziegler

Zahlungsverzug § 286 HGB Voraussetzung für Zahlungsverzug ist das Überschreiten der Zahlungsfrist Der Gläubiger muss den Schuldner nach § 286 (1) mahnen Fristüberschreitung ohne Mahnung 1. Zahlungstermin ist kalendarisch bestimmbar 2. Schuldner verweigert Zahlung endgültig (Abs.2 Nr.3.) 3. Automatischer Zahlungsverzug 30Tage nach Fälligkeit (wenn kalendermäßig bestimmbar) (Abs.3) Es muss außerdem Verschulden des Schuldners vorliegen (Abs. 4) § 276 BGB, § 286 (4) i.V.m 347 HGB Dozent: Oliver Ziegler

Rechte des Gläubigers bei Zahlungsverzug Ohne neue Fristsetzung - Erfüllung des Kaufvertrages - Schadenersatz wegen Pflichtverletzung § 280 (2) i.V.m 286 BGB Mit neuer Fristsetzung - Rücktritt vom Vertrag (Kunde muss Leistung zurückgeben) §323 BGB - Schadenersatz statt Zahlung §281 BGB Verzugszinsen § 288 BGB 5% B2C; 8% B2B über Basiszins Berechnung der Tage nach Eurozinsmethode §§ 187, 188 BGB (auch zusätzliche Kosten z.B. für Kommunikation) Dozent: Oliver Ziegler

Annahmeverzug nach § 293 BGB Voraussetzung: Käufer nimmt die ordnungs- gemäß gelieferte Ware zur rechten Zeit nicht ab Nicht hingegen bei vorübergehender Abwesenheit § 299 BGB bei genau bestimmter Lieferzeit Lieferer muss Lieferung eine angemessene Zeit vorher ankündigen Kunde verweigert die Annahme endgültig Dozent: Oliver Ziegler

Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug Erfüllung des Vertrags § 433 BGB Klage auf Abnahme; Hinterlegung der Ware auf Kosten des Käufers §§ 372,373, 374 BGB bei B2B alle Gegenstände, B2C nur Vermögensgegenstände Selbsthilfeverkauf § 383-385 BGB, muss wenn zeitlich möglich vorher bekannt gemacht werden Kostenerstattung Mehrkosten § 303 BGB Rücktritt vom Vertrag nach Fristsetzung Haftung geht auf Käufer über § 300 BGB Dozent: Oliver Ziegler

Wann greift Gewährleistungs- Haftung nicht ? Verkäufer haftet nicht, wenn der Kunde den Mangel kannte oder kennen mußte. Der Fehler aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt bleibt § 442 BGB lesen!!! Außer: Fehler wurde arglistig verschwiegen oder, Fehlerfreiheit wurde zugesagt (auch § 444 wichtig!). Beweislastumkehr: Fehler wird erst nach 6 Monaten nach Gefahrenübergang beanstandet § 476 BGB. Unverhältnismäßigkeit § 439 (3) schränkt die Art der Nacherfüllung für den Kunden ein. Dozent: Oliver Ziegler

Verjährungsfristen aus Gewährleistungsansprüchen Nach § 438 BGB gelten folgende Fristen 30 Jahre bei im Grundbuch eingetragenen Rechten (ab Ereignis, Übergabe, Fälligkeit, Kenntnis) 10 Jahre bei Rechten aus einem Grundstück (ab Entstehung des Anspruchs) 5 Jahre bei Bauwerken (ab Übergabe des Werks) 3 Jahre Regelverjährung (mit Schluß des Jahres, indem Anspruch entstanden ist und Gläubiger Kenntnis vom Anspruch/vom Schuldner erlangte) 2 Jahre Verjährung bei (Sach-)mängeln (mit Ablieferung der Sache) Dozent: Oliver Ziegler

Verkürzung der Gewährleistung (mit Hilfe der AGBs/Einzelvertraglich) Dozent: Oliver Ziegler

Weitere Verjährungsfristen Verjährungsfrist darf nicht auf weniger als 2 Jahre (ggf. § 309 Nr. 8b Punkt ff), bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als 1 Jahr verkürzt werden (Handelskauf) § 475 BGB. Bei Privatkäufen stellt sich die Sachlage komplizierter dar. Insbesondere zu beachten sich die §§ 305 (1-2), 305(1) S.3, 307, 309 Nr. 8b ff BGB sowie „eBay-Urteil“ des BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 96/12). Die Rechtsprechung sieht vor, daß bei 3-5-maliger formularmäßiger Beschränkung Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB) vorliegen. Ist dies der Fall ist der Ausschluß der Gewährleistung unwirksam. Nur die Verjährungsfrist kann dann noch auf 1 Jahr reduziert werden. Dozent: Oliver Ziegler

Hemmung der Verjährung Dozent: Oliver Ziegler