Aufgaben der Feuerwehr

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 Präsentation transkript:

Aufgaben der Feuerwehr Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe Vorbeugender Brandschutz, Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen Mitarbeit im Katastrophenschutz Amtshilfe für andere Behörden 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Arten der Feuerwehren Öffentliche Feuerwehren Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Pflichtfeuerwehren Nichtöffentliche Feuerwehren Werkfeuerwehren 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Aufgaben der Gemeinde Bedarfs- und Entwicklungsplanung Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer den örtlichen Erfordernissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr Aus- und Fortbildung Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe Sorge für eine angemessene Löschwasserversorgung Einrichten von Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen, Funk-anlagen sowie die Warnung der Bevölkerung Sorge für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Leitung der Feuerwehr Gemeindebrandinspektorin/Gemeindebrandinspektor oder Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektor Leiterin/Leiter der Berufsfeuerwehr Leiterin/Leiter der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen Wehrführerin/Wehrführer als Leiterin/Leiter der Ortsteil- bzw. Stadtteilfeuerwehr Leiterin/Leiter der Werkfeuerwehr 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Rechte aktives und passives Wahlrecht Anhörungsrecht Recht auf Erstattung des Verdienstausfalls und soziale Fürsorge Recht auf Dienstaufwandsentschädigung Versicherungsschutz Anspruch auf Schadenersatz Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Pflichten unverzügliche Teilnahme an Einsätzen Übernahme von Brandsicherheitsdiensten regelmäßige und pünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen Beachtung der Dienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften Tragen der Dienstkleidung Befolgen von Anweisungen des zuständigen Vorgesetzten Verschwiegenheitspflicht Pflege der persönlichen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der sonstigen Einsatzmittel und der Feuerwehrhäuser kameradschaftliches Verhalten zu allen Feuerwehrangehörigen 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Pflichten der Bevölkerung Gefahrenmeldung Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie der Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken Duldungspflichten der Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie der Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken Hilfeleistungspflichten 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Rechtsgrundlagen Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) Feuerwehrsatzung (Ortssatzung) Unfallverhütungsvorschriften Feuerwehr-Dienstvorschriften besondere Erlasse und Dienstanweisungen 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Sonderrechte Bundeswehr Bundespolizei Katastrophenschutz Zolldienst Polizei Feuerwehr sind von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Blaues Blinklicht Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um bedeutende Sachwerte zu erhalten Menschenleben zu retten schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden flüchtige Personen zu verfolgen eine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Blaues Blinklicht Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden. Nur wenn Blaulicht und Einsatzhorn benutzt werden, besteht für andere Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung freie Bahn zu schaffen! 1.2 05/2013 Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)