Vertiefung Strafrecht

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Vertiefung Strafrecht 27.10.2017 Dr. Klaus Ellbogen

Landgericht Würzburg18 Monate auf Bewährung für Vater im Arnstein-Prozess Das Landgericht Würzburg hat sein Urteil im Prozess um das Unglück von Arnstein gefällt. Es verurteilt den Familienvater zu 18 Monaten auf Bewährung. Dem 52-Jährigen gehört die Gartenhütte, in der sechs Teenager bei einer Geburtstagsfeier ums Leben gekommen sind. Sie starben an einer Kohlenmonoxid-Vergiftung durch die Abgase eines fahrlässig installierten Stromgenerators. Der Angeklagte hat bei dem Unglück selber zwei Kinder verloren.

§ 60 Absehen von Strafe Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

5) A hat 2006 von V eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt gekauft und die Raten noch nicht völlig beglichen. V stirbt 2007. Infolge d e r schlampigen Buchführung d e s E übersehen seine Erben den Verkauf an A und fordern weder die restliche Zahlung noch die Maschine zurück. A freut sich: Er will die Maschine endgültig behalten, entfernt noch im Jahre 2007 eine auf der Maschine fest angebrachte Plakette („im Eigentum des V“) und nutzt die Maschine („deutsche Wertarbeit“) bis zur Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten im Jahre 2012 weiter; hierzu hatte der über die Vorgeschichte informierte Prokurist P geraten. Die Erben werden endlich auf ihn aufmerksam, verlangen vergeblich die Maschine heraus und stellen im Jahre 2013 Strafanzeige. Strafbarkeit von A und P nach § 246 I, II?

Fall nach BayObLG NJW 1992, 1777 = NStZ 1992, 284 Der A war bei der X-GmbH angestellt. Er durfte einen USB-Stick mit Firmendaten seines Arbeitgebers mit nach Hause nehmen, um damit ggf. während seiner Freizeit zu arbeiten, z.B. um Angebotsschreiben zu verbessern oder neue Arten von Angebotsschreiben für die X-GmbH zu entwerfen. Das Passwort zum Zugriff auf die Dateien wurde ihm mitgeteilt. Auf dem Stick waren in einer Datei auch Geschäftsunterlagen der X GmbH gespeichert, die nicht zur Kenntnis des A bestimmt waren. Als der Geschäftsführer G der X-GmbH bemerkte, dass A diese auf dem Stick gespeicherten Daten dazu nutzte, der X GmbH wirtschaftlich Konkurrenz zu machen, kündigte er dem A fristlos und forderte ihn auf, den Stick zurückzugeben. A geht gegen die Kündigung gerichtlich vor und kam der Aufforderung nicht nach, da er die Daten auf dem Stick weiternutzen wollte. Außerdem verbrauchte A ohne Zahlung eine Großpackung „Knuspermüsli“, die ihm unaufgefordert mit dem Hinweis zugesandt worden war, entweder 10 € („dann gehört dieser SuperSpaß- und Spar-Schmaus Ihnen!“) zu überweisen oder die Packung unaufgebrochen zurückzusenden.

Die O hat ihr Rennrad vor der Juristischen Fakultät - mit einem Stangenschloss gesichert - abgesichert. Während sie im GER/038 die Vorlesung Strafrecht - Vertiefung besucht, „knackt“ der A das Fahrradschloss und fährt mit ihrem Rennrad Richtung Neustadt davon. Beim Fortfahren vom Gerberbau war er entschlossen, das Rad am Nachmittag wieder vor der Fakultät abzustellen. Angesichts der für ihn neuen Rennrad-Erfahrung beschließt er aber am Mittag, das Rad nunmehr dauerhaft selbst zu nutzen

1) A entwendet Nachbarn N Goldhamster, um sich an ihm (Hamster) dauerhaft zu erfreuen; schon am nächsten Tag wird ihm das Tier von einem Spezialeinsatzkommando der Polizei wieder abgenommen. (2) A entwendet Nachbarn N Goldhamster, um das Tier auf Flohmarkt zu verkaufen. (3) A öffnet beim Nachbarn den Hamsterkäfig, um das Tier entlaufen zu lassen; wie in Kauf genommen, überlebt der Hamster in freier Wildbahn nicht.

(4) A entwendet Nachbarn N Goldhamster am Freitag, um diesem (dem Nachbarn) das Wochenende zu verderben; hierbei hat er vor, das Tier am Montag zurückzugeben. Über das Wochenende hat er sich aber derart an das Tier gewöhnt, dass er es nunmehr behält. (4a) Wie wäre zu entscheiden, wenn A da Tier hätte behalten wollen, sich am Montag aber eines Besseren besinnt?

(5) A entwendet Nachbarn N Goldhamster am Freitag, um diesem (dem Nachbarn) das Wochenende zu verderben. Er will das Tier am Montag zurückzugeben; wie von ihm befürchtet, frisst das Tier ihm über das Wochenende ein kräftiges Loch in die Haushaltskasse. Der ebenso rat- wie hamsterlose N kauft am Samstag noch schnell einen Ersatzhamster und lehnt am Montag die Rücknahme von Hamster 1 ab, um eine "Hamsterfarm" zu verhindern. (6) Wie (5), aber: A entwendet den Hamster auch deshalb vorübergehend, damit sein kleiner Neffe beim Wochenendbesuch einen Spielgefährten hat.

(7) Wie (6), aber: N benötigte - wie dem A bekannt - das Tier (sozusagen als Ersatzhase) seinerseits am Wochenende für den Besuch seines Kindes, das ihn gemäß Absprache mit seiner geschiedenen Frau halbjährlich besucht. Der verzweifelte N, der i Internet zwar Auto-, aber keine Hamstervermirtungen findet, muss deshalb am Samstag noch schnell einen Ersatzhamster kaufen.

(8) Wie oben (7), aber: Wie von Anfang an geplant, sucht A noch am Freitagabend den N auf, zeigt ihm hohnlächelnd die „Hamstergeisel“ und verkauft ihm gegen Zahlung eines Lösegeldes das Tier zurück. (9) A entwendet den Hamster und stiftet "sein" Tier für die Weihnachtsversteigerung beim Kirchenbasar. (10) A entwendet den Hamster und verkauft ihn beim Kirchenbasar zugunsten der Gemeinde im Namen des Wohltäters N, der leider nicht anwesend sein könne.

(11) N ist sein Hamster entlaufen; er (Hamster) wurde vom Nachbarn X entdeckt und eingefangen. Noch ehe X den von N ausgelobten Finderlohn kassieren kann, entwendet A dem X das Tier und kassiert von N den ausgelobten Betrag. (12) A entwendet N den Hamster, um das Tier dem N ("gut, dass man nette Nachbarn wie Sie hat, da braucht man doch gar keine Zoohandlung") gegen Zahlung des Normalpreises als Ersatz zu verkaufen. N zahlt und glaubt an Neuerwerb.

(13) A ist auf den Hamstergeschmack gekommen: Bei seinem nächsten Besuch in der Zoohandlung ersteht er nicht nur getrocknete Wasserflöhe für seinen bekiemten Liebling, sondern sieht auch ein mit Luftlöchern versehenes Päckchen. In einem unbeobachteten Moment bringt er die Schachtel mit dem Aufdruck „Achtung - Nicht werfen! Tiere! 2 Hamster für NN, wohnhaft etc.“ an sich und liefert sie dem NN als angeblicher Bote der Zoohandlung aus. Das Geld behält er.

§ 247 Haus- und Familiendiebstahl Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Begriff der häuslichen Gemeinschaft StGB §§ 247, 263 IV 1. Eine häusliche Gemeinschaft i.S. des § 247 StGB setzt den freien und ernstlichen Willen der Mitglieder zum Zusammenleben auf eine gewisse Dauer voraus. 2. Wer von vornherein ein Zusammenleben allein dazu ausnutzen will, um strafbare Handlungen gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft zu begehen, hat einen solchen Willen nicht. BGH, Urteil vom 12. 7. 1979 - 4 StR 204/79 (LG Landau)

A entwendet seiner Großmutter G - sie hatte ihre Wohnung vorübergehend verlassen, um sich benötigte Medikamente sowie die Apothekenrundschau zu besorgen - deren verstecktes Sparbuch und die die zugehörige Sicherungskarte. Beides legt er dem Bankangestellten B vor und hebt 300 € ab; anschließend legt er Sparbuch und Sicherungskarte wieder in die großmütterliche Zuckerdose zurück. Strafbar wegen Diebstahls?

Abwandlung: A entwendet seiner Großmutter G deren versteckte MaestroKarte, auf der diese die zugehörige PIN-Nummer vermerkt hatte. Wie von Anfang an geplant, hebt er am Bankautomaten 300 € ab und legt die EC-Karte wieder in die großmütterliche Zuckerdose zurück. G stellt keinen Strafantrag.

§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Polizeibeamter A verspürt während seines Dienstes Appetit auf etwas Süßes. Er durchquert daraufhin die Süßwarenabteilung eines Kaufhauses und lässt unauffällig einen Schoko-Riegel mitgehen, ohne diesen zu bezahlen. Während dieser Zeit trug er seine geladene und gesicherte Dienstpistole am Halfter, da ihm deren Zurücklassen auf dem Dienstfahrrad zu riskant erschien

Abwandlung: Wie oben, aber: A hat den Schokoriegel in einem Tante-Emma-Laden entwendet, dessen für alle(s) verständnisvolle Inhaberin keinen Strafantrag stellt.

NStZ 2007, 473 Beisichführen einer Waffe bei einem Polizeibeamten StGB § 244 I Nr. 1a Zu den Anforderungen an die Feststellungen, hinsichtlich des „Beisichführens” einer Waffe bei einem Polizeibeamten. OLG Hamm, Beschluß vom 2. 1. 2007 - 2 Ss 459/06

§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs StGB § 248b Auch die unbefugte Fortsetzung der zunächst befugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs kann den Tatbestand des § 248b StGB erfüllen (gegen AG München, NStZ 1986, 458 = NStE Nr. 1 zu § 248b StGB). OLG Schleswig, Beschluß vom 20.01.1989 - 1 Ss 527/88 NStZ 1990, 340

§ 248c Entziehung elektrischer Energie (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (4) 1Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.2Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) A und B beschließen, zukünftig gemeinsam systematisch die Kleider-Spinde in den Fakultäten der TUD zu plündern. Nach ihrer ersten Tat (Beute: Brieftasche mit 60 €) werden sie festgenommen. (2) Wie zu (1), aber: Verabredet haben sich A, B und C, die auch allesamt mitwirken. (3) Wie zu (2), aber: Die Tatbeute betrug 25 €.

(4) Wie zu (2), aber: Das Spind war nicht verschlossen (4) Wie zu (2), aber: Das Spind war nicht verschlossen. Die Beute betrug 10.000 €. Die bestohlene Studentin wollte nämlich ihre gesamten Ersparnisse zu den Heim-Kosten ihres Großvaters beisteuern. D es war den Tätern – sie kannten ihre Kommilitonin – bekannt. (5) A, B und C beschließen, zukünftig gemeinsam hochpreisige Kraftfahrzeuge zu entwenden, um sie zu verkaufen. A hat die Ideen und organisiert alles generalstabsmäßig. B besorgt den Original-Schlüssel des Fahrzeugs. C ist als einziger am Tatort anwesend und entwendet das durch eine elektronische Wegfahrsperre gesicherte Fahrzeug. Um den Absatz kümmert sich absprachegemäß der A. Nach dieser Tat werden sie festgenommen.

(6) Wie oben zu (5), aber: Die Wegnahme des Fahrzeugs wird durch den “angeheuerten“ und von A/B/C genau instruierten D, der nicht Mitglied der Bande ist, durchgeführt.