Sozialleistungen © Landratsamt Bodenseekreis.

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Sozialleistungen © Landratsamt Bodenseekreis

Das SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende Fördern und Fordern (Kapitel 1 - §§ 1 bis 6c) Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende Stärkung Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Dazu beitragen, dass diese ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln bestreiten können Unterstützung bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit Sicherung Lebensunterhalt Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende: (Wieder-)Eingliederung in Arbeit (aktive Leistungen) Sicherung des Lebensunterhaltes (passive Leistungen)

Aktive Leistungen  Betreuung und Beratung durch Fallmanager  Vermittlung in Maßnahmen (z. B. Bewerbertraining, Qualifizierungen, Sprachkurse, Arbeitsgelegenheiten, ...) Ziel: Vermittlungsfähigkeit wieder her zu stellen  Vermittlung in Arbeit durch Arbeitsvermittler  Gewährung von Zuschüssen (z. B. Lohnkosten- oder Beschäftigungszuschüsse, Vermittlungsgutscheine, Praktika, ...) Ziel: Vermittlung auf dem 1. Arbeitsmarkt Rechtsgrundlagen: §§ 14 - 18 a SGB II sowie SGB III

Passive Leistungen monatlicher Lebensunterhalt  Regelbedarf Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, kostenaufwändige Ernährung, Warmwasser)  Kosten der Unterkunft und Heizung (Angemessenheit)  Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Einmalige Beihilfen Erstausstattung Bekleidung und Wohnung, Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen)

Grundsatz: Fördern und Fordern  § 1 Abs. 2, § 2, § 4 Abs. 1 Fördern durch … Fordern bedeutet insbesondere … Leistungen zur Beendigung / Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit Erwerbsfähige Hilfebedürftige und Mitglieder ihrer Bedarfs- gemeinschaft müssen zur Beseitigung der Hilfebedürf- tigkeit aktiv bei ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken eigene Mittel und Kräfte einsetzen Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der Erwerbsfähige soll nicht abwarten dürfen, dass die Agentur ihm eine Arbeitsstelle vermittelt, sondern er muss sich eigenständig um seine berufliche Eingliederung bemühen. Zu den Pflichten zählt u.a. auch das Erscheinen zu einem Meldetermin.

Anspruchsberechtigte  § 7 Abs. 1, 2 Erwerbsfähige Hilfebedürftige Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben  Vollendung des 15.Lebensjahres bis Altersgrenze nach § 7 a SGB Erwerbsfähigkeit Hilfebedürftigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Anmerkungen zu den Anspruchsvoraussetzungen: Erwerbsfähigkeit im Folgenden abschließend behandelt Hilfebedürftigkeit wird im Folgenden nur allgemein dargestellt – Vertiefung bei „Einkommen und Vermögen“ „Gewöhnlicher Aufenthalt“ – Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I Wohnsitz (Wohnung innehaben …) wird für Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht verlangt

Anspruchsvoraussetzungen Altersgrenze § 7 a SGB II Einhaltung der Altersgrenze 15 - 65 Jahre plus x Monate Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II Nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande, i. d. R. mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten Beschäftigung muss erlaubt sein (ausländerrechtliche Bestimmungen) Hilfebedürftigkeit § 9 SGB II Wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann Insbesondere nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen Das Einkommen und Vermögen der Partner und Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sind ebenfalls zu berücksichtigen

Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 SGB II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes bis zum 24. Lebensjahr Der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner Person mit „wechselseitigem Wille, füreinander einzustehen“ Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen © Landratsamt Bodenseekreis

Das SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende Berechnung des Hilfeanspruchs + Regelbedarf § 20 SGB II + Kosten der Unterkunft und Heizung § 22 SGB II + Ggf. Mehrbedarfe § 21 SGB II = Bedarf Einkommen und Vermögen + Freibeträge = Leistungsanspruch Zzgl. ggf. Sozialversicherungsbeiträge

Regelbedarf § 20 SGB II umfasst insbesondere Ernährung Kleidung Körperpflege Hausrat Haushaltsenergie (ohne Heizungsanteile) Bedarfe des täglichen Lebens Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben Grundlage ist eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. (Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten, Lebenshaltungskosten, Grundlage: tats. Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen) © Landratsamt Bodenseekreis

Regelbedarfsstufen Stand 01.01.2014 391,- € (Alleinstehende und Alleinerziehende)  Stufe 1 353,- € (Ehegatten, Lebenspartner, ...)  Stufe 2 313,- € (Erwachsene ohne eigenen Haushalt)  Stufe 3 296,- € (Kinder von 14 bis unter 18 Jahren)  Stufe 4 261,- € (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren)  Stufe 5 229,- € (Kinder von 0 bis unter 6 Jahren)  Stufe 6 © Landratsamt Bodenseekreis

Mehrbedarfe § 21 SGB II Schwangerschaft Alleinerziehung Behinderung kostenaufwendige Ernährung © Landratsamt Bodenseekreis

Unterkunftskosten § 22 SGB II werden in tatsächlicher Höhe nur erbracht, soweit sie angemessen sind bei Unangemessenheit, innerhalb von 6 Monaten Kostensenkungs- bemühungen nachweisen (danach Mietobergrenze) Bei Umzug Zusicherung durch bisherigen Träger erforderlich. Der ggf. neue Träger ist zu beteiligen. Umzug nur möglich, wenn erforderlich und Kosten angemessen sind Übernahme Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten Zahlung der Kosten direkt an den Vermieter darlehensweise Mietschuldenübernahme bei drohender Wohnungslosigkeit © Landratsamt Bodenseekreis

Einkommen Zu berücksichtigendes Einkommen: §§ 11, 11a und 11b SGB II Grundsätzlich alle Einnahmen, die in Geld zu bewerten sind. Anrechnung in dem Monat, in dem Sie tatsächlich zufließen. Vom Einkommen abzusetzen sind:  Steuer und Sozialversicherungsbeiträge (also Nettobetrag anrechnen) Geförderte Altersvorsorge (Riesterrente) Notwendige Ausgaben (z.B. Fahrtkosten über den Grundfreibetrag hinweg) Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen © Landratsamt Bodenseekreis

Einkommen Anrechnungsfrei zweckbestimmte Einnahmen, Zuwendungen der freien Wohlfahrt zu einem anderen Zweck (z.B. Zuschuss für ein Auto von der Caritas), Schadensersatzgeld, Schmerzensgeld, Teilbeträge für Pflegekinder, Teilbetrag Elterngeld Absetzung Freibeträge bei Erwerbstätigkeit: § 11b Abs. II und III SGB II © Landratsamt Bodenseekreis

Vermögen §12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände nicht zu berücksichtigen/abzusetzen 150 € pro Lebensjahr zuzüglich einmalig 750 € pro Person Auto im Wert von 7500 € angemessene selbstbewohnte Immobilie Altersvorsorge © Landratsamt Bodenseekreis

ALG II – Antragserfordernis § 37 SGB II Antrag erforderlich, § 37 SGB II Leistungen werden bezahlt rückwirkend ab Ersten des jeweiligen Monats der Antragstellung Antragsformular, s. Vorlage © Landratsamt Bodenseekreis

Mitwirkungspflichten § 60 ff. SGB I Vorlage von angeforderten Unterlagen Geltendmachung anderer und vorrangiger Ansprüche, z.B. Unterhaltsvorschüsse etc. Mitteilung von Änderungen der pers. und wirtsch. Verhältnissen z.B. Umzüge, Arbeitsaufnahme, Krankheit, Einkommen/Vermögen usw. Persönliches Erscheinen zu Terminen Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ev. Ablehnung/Versagung ALG II (§ 66 SGB I), Sanktionen (§§ 31, 32 SGB II) © Landratsamt Bodenseekreis