Trends und Perspektiven

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Trends und Perspektiven BA-Anerkennungsstelle Ohne Anerkennung von Bildungsträgern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung keine Zukunft

Bildungsgutschein Bildungsgutschein Agentur für Arbeit Teilnehmer Kostenerstattung Zulassung reduziert sich nicht nur auf die Prüfung, ob ein Qualitätssicherungs und –entwicklungssystem vorhanden ist, sondern geht weit darüber hinaus: §§ 84, 85 SGB III Bildungsträger, -maßn. mit Zulassung Bildungsgutschein

Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) Rechtsgrundlage Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV)

AZWV Erster Abschnitt (§§ 1 – 6) regelt das Anerkennungsverfahren = Aufgabengebiet Anerkennungsstelle / Anerkennungsbeirat Zweiter Abschnitt (§§ 7 – 14) regelt das Zulassungsverfahren (Zertifizierungsverf.) = Aufgabengebiet Fachkundige Stellen / Anerkennungsbeirat

Anerkennungs- und Zulassungsverfahren nach AZWV Anerkennungsstelle Anerkennung („Akkreditierung“) Fachkundige Stelle Zulassung („Zertifizierung“) Bildungsträger, -maßnahme

Aufgaben der Anerkennungsstelle Gewinnung von externen Sachverständigen für die Begutachtungen Durchführung des Antragsverfahrens Organisation der Begutachtung durch die Sachverständigen Ausstellen von Anerkennungsbescheiden Führen eines Verzeichnisses der Fachkundigen Stellen Unterstützung des Anerkennungsbeirats

Anerkennungsbeirat 9 Mitglieder: Vertreter der Länder Vertreter der Arbeitnehmer Vertreter der Arbeitgeber Vertreter der Bildungsverbände Vertreter des BMWA Vertreter des BMBF drei unabhängige Experten

Aufgaben des Anerkennungsbeirats Empfehlungen zum Anerkennungsverfahren Empfehlungen zum Zulassungsverfahren Anerkennungsstelle Fachkundige Stelle

Zulassungsvoraussetzungen Träger § 84 SGB III: Träger besitzt erforderliche Leistungsfähigkeit Träger ist in der Lage, durch eigene Vermitt-lungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen Träger stellt sicher, dass adäquate Qualifizierung sowie Berufserfahrung bei Leiter und Lehrkräften vorliegen Träger wendet ein System zur Sicherung der Qualität an

Zulassungsvoraussetzungen Maßnahmen § 85 SGB III: methodisch und inhaltlich effektiv gestaltet und für aktuelle Arbeitsmarktlage zweckmäßig angemessene Teilnahmebedingungen Abschluss mit aussagekräftigem Zeugnis wirtschaftlich und sparsam geplant und durchgeführt und angemessen hinsichtlich Kosten und Dauer

Beispiel für mögl. Empfehlung zum Zulassungsverfahren: Qualitätssicherungs-, -entwicklungssystem § 8 Abs. 4 AZWV: „… ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung …“ Begründung zu § 8 Abs. 4 AZWV: … anerkannte Methoden, wie z.B. … ISO 9001:2000 … EFQM … „lernerorientierten Qualitätstestierung“

Beispiel für mögl. Empfehlung zum Zulassungsverfahren: Frage der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit § 9 Abs. 1 Nr. 6 AZWV: die Kostensätze den Grundsätzen der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden

Übergangsregelung Qualitätskriterien § 15 Abs. 2 AZWV: „Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruf-lichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung.“ >> Qualitätsanforderungskatalog ist damit vorläufiger Prüfleitfaden für die Auditoren der FKS

Übergangsregelungen Verfahren ab Juli 2004 erfolgt eine Anerkennung durch die AA nur noch, soweit keine FKS tätig sind, längstens bis Ende 2005 die vor dem 1. Juli 2004 von den AA erteilten Anerkennungen bleiben unberührt

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit