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Inhaltsverzeichnis Einführung: Wesen & Aufbau des Rechts Allgemeine Vertragslehre Einzelne Vertragsverhältnisse Gesellschaftsrecht Schuldbetreibung und Konkurs Zivilgesetzbuch
Was bestimmt unser Verhalten? Wesen und Aufbau des Rechts Wesen des Rechts Was bestimmt unser Verhalten? Moral Sitte Recht Eigene Wert-vorstellungen, Gesinnung Inneres Verhalten Nicht erzwingbar Nicht geschrieben Regeln des Brauches und des Anstandes Äusseres Verhalten Nicht erzwingbar Teilweise geschrieben Ordnungsregeln, Verhaltensvor-schriften des Staates Äusseres Verhalten Erzwingbar Geschrieben
Aufbau der Rechtsordnung Wesen und Aufbau des Rechts Aufbau der Rechtsordnung Die Rechtsordnung teilt sich auf in: Öffentliches Recht (ÖR) Privates Recht (PR) Regelt Rechtsbeziehungen zwischen (übergeordnetem) Staat und (unter-geordnetem) Bürger Unterordnungsverhältnis Alle Vorschriften mit zwingendem Recht Regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichwertigen Privatpersonen Gleichordnungsverhältnis Vorschriften mit teils zwingenden, teils ergänzendem Charakter
Aufbau des öffentlichen Rechts Wesen und Aufbau des Rechts Aufbau des öffentlichen Rechts Rechtsgebiete und Gesetze des ÖR: Rechtsgebiet Beispiele von Gesetzen Staatsrecht Bundesverfassung (BV) Verwaltungsrecht Strassenverkehrsgesetz (SVG), Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Krankenversicherungsgesetz (KVG), Berufsbildungsgesetz (BBG) Strafrecht Strafgesetzbuch (StGB) Prozessrecht Strafprozessordnung (xxx) Schuldbetreibung und Konkurs Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Völkerrecht Europäische Menschenrechtskonventionen (EMRK)
Aufbau des privaten Rechts Wesen und Aufbau des Rechts Aufbau des privaten Rechts Zivilgesetzbuch (ZGB) Obligationen-recht (OR) Teile des ZGB: Einleitungsartikel Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Obligationenrecht Abteilungen des OR: Allgemeine Bestimmungen Die einzelnen Vertragsverhältnisse Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung Die Wertpapier Das OR ist ein eigenständiges Gesetz:
Rechtsgrundsätze (ZGB 1–10) Rechtsgrundsätze (Einleitungsartikel) Rechtsgrundsätze (ZGB 1–10) ZGB 1 Anwendung des Rechts ( Rechtsquellen) ZGB 2 Abs. 1 Handeln nach Treu und Glauben ZGB 2 Abs. 2 Verbot des Rechtsmissbrauchs ZGB 3 Guter Glaube ZGB 8 Beweislast
Rechtsquellen (ZGB 1) Geschriebenes Recht („Das Gesetz findet…“ Verfassung Gesetze Verordnungen Gewohnheitsrecht (vgl. Sitten) Richterrecht, gerichtliche Rechtsfindung Rechtswissenschaft („bewährter Lehre“) (Bundes-)Gerichtsentscheide („Überlieferung“) www.bger.ch
Rechtssubjekt und -objekte Personenrecht Rechtssubjekt und -objekte Rechtssubjekte (Personen) Rechtsobjekte (Güter) = Träger von Rechten und Pflichten (Personenrecht) Natürliche Personen (ZGB 11 ff.) Juristische Personen (ZGB 52 ff.) = Gegenstand, auf den sich ein Recht (Besitz, Eigentum) bezieht (Sachenrecht) Materielle Güter (Sachen) Bewegliche Sachen (Fahrniseigentum) Unbewegliche Sachen (Grundeigentum) Immaterielle Güter (Urheberrechte, Patente…) Immaterialgüterrecht
Natürliche/juristische Personen Personenrecht Natürliche/juristische Personen Natürliche Personen (ZGB 11 ff.) Juristische Personen (ZGB 52 ff.) = Menschen ZGB 31: Rechtsfähigkeit durch Geburt (evtl. vorzeitige Rechts-fähigkeit, ZGB 31 II) ZGB 13: Handlungs-fähigkeit mit Volljährigkeit = künstliche Rechtsgebilde (AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen) ZGB 52: Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister (HReg) ZGB 54: Handlungsfähigkeit, sobald Organe bestellt (gewählt; Vorstand, VR, GV)
Rechte natürlicher Personen I Personenrecht Rechte natürlicher Personen I Rechts- fähigkeit (ZGB 11) Handlungs-fähigkeit ZGB 12 ff.) Rechte und Pflichten haben (Rechtsfolge ZGB 11) Vollendete Geburt (Voraussetzungen/Tatbe-standsmerkmale ZGB 31; evtl. vorzeitige Rechts-fähigkeit, ZGB 31 II) Rechte und Pflichten begründen (Rechtsfolge ZGB 12) Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (Voraussetzungen/Tatbe-standsmerkmale ZGB 13)
Rechte natürlicher Personen II Personenrecht Rechte natürlicher Personen II Schutz der Persönlichkeit (ZGB 27) Recht auf Namen (ZGB 29) Körperlicher (physischer) Schutz Seelischer (psychischer) Schutz Schutz der Ehre (Schutz vor Ehrverletzung) Keine Anmassung eines fremden Namens Namensänderung möglich, sofern wichtige Gründe vorliegen
Handlungsfähigkeit – Voraussetzungen Personenrecht Handlungsfähigkeit – Voraussetzungen Volljährigkeit (ZGB 14) Urteilsfähigkeit (ZGB 16) 18. Lebensjahr vollendet Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Fehlt bei: Kindesalter (ab ca. 8–14 Jahren stetig zunehmend Geistiger Behinderung Psychische Störung Rausch oder ähnliche Zustände
Handlungsfähigkeit – Rechtsfolge Personenrecht Handlungsfähigkeit – Rechtsfolge Voraussetzungen 1. Volljährigkeit Ja Nein 2. Urteils-fähigkeit Handlungs-fähigkeit Beschränkte Handlungs-unfähigkeit (Volle) Handlungs-unfähigkeit
Begriff Obligation Allgemeine Vertragslehre Obligation (im rechtlichen Sinn): Verpflichtung Schuldverhältnis Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen Schuldner S gegenüber G die Verpflichtung, CHF 100.- zu bezahlen. Gläubiger G gegenüber G das Recht, CHF 100.- einzufordern. Obligation S schuldet G CHF 100.-
Allgemeine Vertragslehre Aufbau allgemeine Bestimmungen (1. Abteilung des OR): Entstehung der Obligationen Wirkung der Obligationen Erlöschen der Obligationen Besondere Verhältnisse bei Obligationen Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme
Entstehung einer Obligation Allgemeine Vertragslehre Entstehung einer Obligation durch: Vertrag Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung zweier oder mehreren Personen Antrag und Annahme (zweiseitiges Rechtsgeschäft) Widerrechtliches Zufügen eines Schadens Schadenersatz-pflicht Arten: Verschuldens-haftung Kausalhaftung Vermögens-zuwendung ohne rechtlichen Grund ( Rückerstattung)
Vertrag Beim Vertrag ist zu unterscheiden zwischen Vertrags-Entstehung Wesen und Aufbau des Rechts Vertrag Beim Vertrag ist zu unterscheiden zwischen Vertrags-Entstehung Vertrags-Erfüllung Verkäufer Antrag Annahme Käufer 2 Verkäufer Übergabe der Kaufsache Zahlung des Kaufpreises Käufer 1
Allgemeine Vertragslehre Vertragsentstehung Zur Entstehung eines Vertrags müssen die folgenden Punkte erfüllt sein: Antrag Annahme = 2 1 Vertrag Adskkjkkjlkfflakföl sjkjksslöfkjfölfkfö ^akjkjksflkasjfsölf Sdsd sdsds 3 4 Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (Antrag = Annahme [Konsens], OR 1 ff.) Vertragsfähigkeit der Parteien (ZGB 12 ff., 54 ff.) Formvorschriften (OR 11 ff.) Zulässiger Vertragsinhalt (OR 20 ff.)
Vertragsform Allgemeine Vertragslehre Antrag = Annahme 4 Adskkjkkjlkfflakföl sjkjksslöfkjfölfkfö ^akjkjksflkasjfsölf Sdsd sdsds 4 Wenn das Gesetz keine Form vorschreibt, sind Verträge formlos gültig (Grundsatz der Formlosigkeit, OR 11). Mögliche Formen: Formlosigkeit Bsp. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag Einfache Schriftlichkeit Konkurrenzverbot Arbeitsvertrag Qualifizierte Schriftlichkeit Lehrvertrag, Testament Öffentliche Beurkundung Erbvertrag, Ehevertrag Eintrag in ein öffentliches Register Grundstückkauf, Gründung AG (Handelsregister, Grundbuch)
Vertragsinhalt Allgemeine Vertragslehre Antrag = Annahme 4 Adskkjkkjlkfflakföl sjkjksslöfkjfölfkfö ^akjkjksflkasjfsölf Sdsd sdsds 4 Grundsätzlich ist der Inhalt eines Vertrags frei wählbar (OR 21). In den folgenden Fällen führt jedoch der Vertragsinhalt gemäss OR 20 zu einem nichtigen Vertrag (d.h. es besteht kein Vertrag): Unmöglicher Vertragsinhalt Widerrechtlicher Vertragsinhalt Unsittlicher Vertragsinhalt
Anfechtung eines Vertrags Allgemeine Vertragslehre Anfechtung eines Vertrags Liegt beim Vertragsabschluss ein Willensmangel vor, kann der Vertrag einseitig als unverbindlich werden. Antrag Annahme = Die vier Anfechtungsgründe: Übervorteilung OR 21 Wesentlicher Irrtum OR 23 ff. Absichtliche Täuschung OR 28 Furchterregung (Drohung) OR 29 f.
Wesentlicher Irrtum Allgemeine Vertragslehre Der Irrtum ist ein Wesentlicher: Erklärungsirrtum… … im Vertrag OR 24 I Ziff. 1 … in der Sache / Person OR 24 I Ziff. 2 … in der Menge OR 24 I Ziff. 3 Grundlagenirrtum OR 24 I Ziff. 4 Der Irrtum ist nicht wesentlich: Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund) OR 24 II Blosse Rechnungsfehler: Sind zu korrigieren; Vertrag bleibt bestehen OR 24 III
Allgemeine Vertragslehre Vertragserfüllung Bei der Vertragserfüllung sind vier Punkte zu beachten: Verkäufer Übergabe der Kaufsache Zahlung des Kaufpreises Käufer WER? (Erfüllende Person) OR 68 WAS? (Gegenstand) OR 69 ff. WO? (Erfüllungsort) OR 74 WANN? (Zeitpunkt) OR 75 ff.
Beim Erfüllungsort sind drei Sachverhalte zu unterscheiden: Allgemeine Vertragslehre Erfüllungsort Beim Erfüllungsort sind drei Sachverhalte zu unterscheiden: Geldschulden = Bringschulden Sitz des Gläubigers OR 74 II Ziff. 1 Warenschulden = Holschulden Speziesware: Ort der Sache bei Vertragsabschluss OR 74 II Ziff. 2 Gattungsware: Sitz des Schuldners OR 74 II Ziff. 3