© 2009, Bundesministerium für Justiz. Änderungen durch das RÄG §Anhebung der untern.rechtl. Buchführungsgrenzen §Angleichung der Unternehmens- und der.

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 Präsentation transkript:

© 2009, Bundesministerium für Justiz

Änderungen durch das RÄG §Anhebung der untern.rechtl. Buchführungsgrenzen §Angleichung der Unternehmens- und der Steuerbilanz §Angleichung von Bewertungswahlrechten, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht genutzt werden können §Doppelgleisigkeiten zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz aufgeben Lernanlässe zum lebenslangen Lernen

RÄG:1. Anwendungsbereich § 189 alte Fassung § 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf: 1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesell- schaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, 2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die … jeweils mehr als Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. … § 189 ab 2010 § 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf: 1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesell- schaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, 2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die … jeweils mehr als Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. … 1. In § 189 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag durch den Betrag ersetzt. 2. In § 189 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr …

RÄG:2. Inhalt der Bilanz § 198 alte Fassung § 198 (3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten Anlagevermögen unter der Bezeichnung Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes auszuweisen. § 198 ab 2010 Kein Aktivierungs- wahlrecht für Ingangsetzungs- aufwendungen 3. § 198 Abs. 3 wird aufgehoben.

RÄG:3. Herstellungskosten § 203 alte Fassung § 203 …. (3) Herstellungskosten … Aufwendungen … für die Herstellung … Bei der Berechnung der Her- stellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Mate- rialgemeinkosten und der Fer- tigungsgemeinkosten einge- rechnet werden. … Unterbeschäftigung … Aufw. f. Sozialeinrichtungen …. Kosten der allgem. Verwaltung …. § 203 Abs. 3 zweiter Satz lautet: Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungs- gemeinkosten einzu- rechnen.

RÄG:4. Firmenwert § 203 alte Fassung (5) Als Geschäfts(Firmen)wert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der ein- zelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeit- punkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts- (Firmen)werts ist planmäßig längstens auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen. § 203 Abs. 5 lautet: (5) Als Geschäfts(Firmen)- wert ist der Unterschieds- betrag anzusetzen, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. …

RÄG: 5. UV: erweitertes Niederstwertprinzip § 207 alte Fassung (2) Außerdem dürfen Gegen- stände des Umlaufvermögens abgeschrieben werden, soweit dies nach vernünftiger unter- nehmerischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhin- dern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstands auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß. § 207 ab 2010 Keine Möglichkeit zur Abwertung auf einen niedrigeren Wert nach dem Bilanzstichtag. In § 207 werden die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2 aufgehoben.

RÄG:6. Wertaufholungen § 208 alte Fassung § 208. (1) Wird …. eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist … zuzuschreiben. (2) Von der Zuschreibung gemäß Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn … steuerrechtlichen Gewinnermittlung... § 208 ab 2010 Zuschreibungspflicht bei Werterhöhung nach außerplanmäßigen Abschreibungen des Avs und des Uvs bis zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten 7. § 208 Abs. 2 lautet: (2) Zuschreibungen, von denen unter Anwendung des § 208 Abs. 2 idF bis zum RLÄ-G abgesehen wurde, sind im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt, gemäß Abs. 1 nachzuholen.

lebenslanges Lernen – gesetzl. Änderungen im RW § 203 …. (3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden. Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen dürfen eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. § 203 Abs. 3 zweiter Satz lautet: Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungs- gemeinkosten einzu- rechnen.

Rechnungslegungsrechts-ÄnderungsG Zum ARGE – Protokoll Danke für die Aufmerksamkeit