Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP

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Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Grad der Unterdeckung Massnahmen Auswirkungen der Massnahmen Interventionskonzept Geschätzte Damen und Herren Es freut mich, Ihnen die durch den Bundesrat nun in Vernehmlassung gegebenen Massnahmen bei Unterdeckung, gemäss Art. 65 b + c BVG vorstellen zu können. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Definition Unterdeckung (Art. 65 b) BVG / Art. 44 BVV2) - wenn das nach anerkannten Grundsätzen versicherungstechnisch benötigte Vorsorgekapital (Spar- und Deckungskapital, versicherungstechnische Reserven) nach Auflösung der Wertschwankungsreserven nicht durch Vermögenswerte gedeckt ist > Berechnung nach Aufsichtsbehörde Kt. Zürich; d.h. auch festverzinsliche Wertschriften zu Marktwert Lassen Sie mich jedoch nochmals kurz wiederholen, wann überhaupt von einer Unterdeckung gesprochen wird. Es ist dies, wenn der Deckungsgrad - und zwar berechnet nach einer neu in Art. 44 BVV2 festgelegten Methode unter 100 % fällt. Eine blosse Verminderung oder eine Auflösung der Wertschwankungsreserven löst noch keine Unterdeckung aus und die nacherwähnten Massnahmen dürfen demzufolge nicht ergriffen werden, da die Grundlage fehlt. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Grad der Unterdeckung (Richtwerte) a) Schwankungsreserven verloren > Deckungsgrad bei/um 100% b) Deckungsgrad noch über 90% > geringe Unterdeckung c) Deckungsgrad unter 90%> erhebliche Unterdeckung Gemäss Art. 65b, Ziffer 2 BVG müssen die Massnahmen dem Grad der Unterdeckung angemessen sein. Wenn der Deckungsgrad bei oder leicht über 100% liegt, besteht somit keine Unterdeckung Liegt der Deckungsgrad noch über 90% spricht man von geringer Unterdeckung, liegt er unter 90% dann besteht eine erhebliche Unterdeckung ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Zu a), vor einer Unterdeckung Stiftungsrat muss Situation laufend prüfen!! Bereits allfällige Abklärungen treffen und Interventionskonzept erstellen Der Stiftungsrat hat die Pflicht als kontinuierliche Führungsaufgabe die finanzielle Situation im Auge zu behalten. Ist ein Grossteil der Schwankungsreserven verloren empfiehlt es sich, über ein Interventionskonzept zu entscheiden. Ein paar der möglichen Punkte werde ich anschliessend erwähnen. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Zu b), bei geringer Unterdeckung - Art. 65 a) BVG lässt eine zeitlich begrenzte Unterdeckung zu, wenn die VE Massnahmen ergreift, diese in angemessener Frist zu beheben Stiftungsrat muss - Unterdeckung an Aufsichtsbehörde melden - über Art und Weise der allenfalls zu ergreifenden Massnahmen entscheiden Art. 65 a BVG lässt eine zeitlich begrenzte Unterdeckung zu. Jedoch hat eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu erfolgen und es muss auch über die Massnahmen unterrichtet werden. Bei geringer Unterdeckung kann eine Massnahme darin bestehen, vorderhand abzuwarten und gleichzeitig Vorbereitungen für weitergehende Massnahmen zu treffen. Für umhüllende Beitragsprimatkassen ist eine Minder-oder Nullverzinsung auf dem überobligatorischen Teil hier jedoch eine wirksame Methode um schnell wieder eine volle Deckung zu erlangen. Eine Unterdeckung von ein paar %-Punkten ist durchaus tolerierbar. Es ist jedoch empfehlenswert die Deckungslücke zu verzinsen (analog öffentlich-rechtlicher Kassen). ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Zu c), bei erheblicher Unterdeckung - Art. 65 b) BVG erwähnt Massnahmen wie - zeitlich befristete Beiträge, paritätisch in dieser „Beitragsart“ - Unterschreitung des Mindestzinses BVG zur Behebung einer Unterdeckung Stiftungsrat muss sofort - Aufsichtsbehörde informieren - Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung umsetzen Bei erheblicher Unterdeckung greifen die im BVG vorgeschlagenen Massnahmen. Bei zeitlich befristeten Beiträgen, muss dabei der Beitrag des AG mindestens gleich hoch sein wie derjenige des AN. Es ist nicht zulässig, eben wegen der zeitlichen Befristung, global den gleich hohen Betrag wie die AN zu leisten, d.h. einen höheren Beitragsanteil am ordentlichen Beitrag anzurechnen. Die Unterschreitung des Mindestzinses nach BVG oder eine Nullrunde - in reinen BVG-Kassen - dürfte die einfachste, effizienteste und schnellste Methode darstellen den Deckungsgrad wieder in Richtung 100% zu bewegen. Diese Massnahme hat nichts mit der bereits in einigen umhüllenden Kassen durchgeführten Null - oder Minderverzinsung zu tun. Diese basieren auf dem Anrechnungsprinzip und im Freizügigkeitsfall muss die bis zum Austritt verzinste Austrittsleistung mitgegeben werden. Lediglich der überobligatorische Teil würde geschmälert. Leider hat sich in den Weisungen an die Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Unkorrektheit eingeschlichen, denn Ziffer 331 sieht vor, dass nach dem Anrechnungsprinzip nur gehandelt werden darf solange eine Unterdeckung besteht. Dies würde die bestehende Praxis untergraben und in die Gestaltungsfreiheit im überobligatorischen Bereich eingreifen. Die BVG-Kommission hat das BSV darauf aufmerksam gemacht. Die Weisung sollte vor Inkrafttreten richtig gestellt werden. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Zu c), also bei erheblicher Unterdeckung - Art. 65 b) BVG erwähnt Massnahmen wie - Beitragserhebung bei Rentenbezügern - Art. 65 c) BVG - Einlage des Arbeitgebers für Rentendeckungskapital Bei Rentnerlastigen Kassen oder ausschliesslichen Rentnerbeständen kann auch ein Beitrag auf deren Renten erhoben werden. Hier ist jedoch grosse Zurückhaltung angebracht. Auf jeden Fall muss eine solche Möglichkeit im Reglement vorgesehen sein und die Betroffenen sollten vorgängig angehört werden. Keinesfalls darf durch die Erhebung eines solchen Beitrags, bzw.. eines Abzugs an der Rente, die erstmals ausbezahlte BVG-Minimalrente unterschritten werden. Der Beitrag kann also somit nicht höher ausfallen als die seit Pensionierung aufgelaufenen Rentenerhöhungen. Als weitere Massnahme sieht der Gesetzgeber vor, dass der Arbeitgeber eine Einlage zu Gunsten den Rentendeckungskapitals leisten kann. Diese Einlage kann, sobald der Deckungsgrad wieder auf 100% angelangt ist, die nötigen Schwankungsreserven wieder aufgebaut sind und allfällige freie Mittel bestehen in eine Arbeitgeberreserve umgewandelt werden. Dazu muss jedoch eine Vereinbarung zwischen der PK und dem Arbeitgeber ausgearbeitet werden, deren Einzelheiten noch durch den Bundesrat zu definiert werden. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Auswirkungen der Massnahmen > Deckungsgrad soll innert angemessener Frist wieder auf 100% steigen Anpassung von Art. 17 FZG - Sanierungsbeiträge werden NICHT mit Austrittsleistung mitgegeben Anpassung von Art. 6 WEFV - WEF-Vorbezug-Auszahlung kann bis auf 12 Monate hinausgeschoben werden All diese erwähnten Massnahmen sollen dazu dienen den Deckungsgrad innert nützlicher Frist wieder auf 100% zu bringen. Damit dies mit den befristeten Beiträgen geschehen kann ist es nötig, dass diese auch bei einem Austritt eines Versicherten in der Vorsorgeeinrichtung bleiben. Entsprechend wird Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes geändert. Um Missbräuchen vorzubeugen, d.h. um zu vermeiden, dass Kassen in Unterdeckung noch zusätzlich unnötig belastet werden oder gar "ausgehöhlt" werden, kann ein WEF-Vorbezug neu bis auf 12 Monate hinausgeschoben werden. Diese Bestimmung soll jedoch nur auf Amortisationen von Hypotheken angewendet werden und nicht bei Erwerb von Wohneigentum. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Interventionskonzept Ab welchem Deckungsgrad sollen welche Schritte eingeleitet werden? Sicherstellung, dass jederzeit der aktuelle Deckungsgrad ermittelt werden kann - Aktivseite: mit Asset Managern, Global Custodian, Fonds- Managern besprechen - Passivseite:mit anerkannten Experten besprechen für Leistungsprimat nach einer einfachen Möglichkeit für jederzeitige Berechnung suchen dynamische Rechnungen erstellen lassen Überprüfung der Altersstruktur des Bestandes Die aufgeführten Punkte stellen einen Versuch für ein Interventionskonzept dar. Es soll, nicht abschliessend, aufzeigen welche Punkte bei Unterdeckung oder einer drohenden Unterdeckung zu beachten sind. Wichtig scheint mir persönlich, die Massnahmen auch mit dynamischen Berechnungen zu plausibilisieren. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Interventionskonzept (2) Bestandesaufnahme allfälliger in der Vergangenheit verteilter Gewinne und der dann begünstigten Gruppen Feststellung der Höhe des Sanierungsbedarfs in CHF (statisch und dynamisch) Festlegung des Zeitraums um Deckungsgrad von 100% wieder zu erreichen Feststellung, welche Gruppen im Sanierungsprogramm mit einbezogen werden Gerade bei der Einführung eines Beitrages für die Rentnergruppen, sollte vorgängig unbedingt festgestellt werden in welchem Ausmass sie an allfälligen früheren Überschüssen beteiligt wurden. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Interventionskonzept (3) Feststellung, ob Arbeitgeberfirma fortgeführt wird (Personalpolitik und Finanzkraft) Feststellung, ob Arbeitgeberbeitragsreserve zur Sanierung eingesetzt werden darf Feststellung, ob noch patronaler Fonds existiert Manchmal besteht die Möglichkeit die Unterdeckung in den Griff zu bekommen ohne die vorerwähnten Massnahmen zu ergreifen, insbesondere dann, wenn noch patronale Fonds oder dergleichen vorhanden sind. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP Interventionskonzept (4) kurzfristig zu realisierende Massnahmen - Senkung der garantierten Verzinsung längerfristig zu realisierende Massnahmen - Einführung von Sanierungsbeiträgen - Anpassung des Leistungsplans Einführung einer generellen Sanierungsklausel im Reglement Informationskonzept für Versicherte und Rentner erstellen Eine Senkung der garantieren Verzinsung lässt sich schnell umsetzen. Bei der Anpassung des Leistungsplanes, also der Veränderung von anwartschaftlichen Leistungen, müssen Reglementsbestimmungen vorhanden sein. Grundsätzlich ist es empfehlenswert in jedem Reglement entsprechende Sanierungsklauseln einzuführen, nicht zuletzt aus Transparenzgründen. Ich bin der Überzeugung, dass mit dem durch den Gesetzgeber vorgeschlagenen Massnahmenkatalog genügend Möglichkeiten bestehen die Problematik der Unterdeckung zu lösen und damit die Stabilität unseres 3-Säulen Systems und insbesondere der 2. Säule zu beweisen. Ich danke Ihnen bestens für Ihre Aufmerksamkeit. ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -

Dringliche Massnahmen zur Unterdeckung ASIP ASIP GV 27.5.2003 - Brigitte Schmid -