Aktuelles aus der Praxis der Stiftungsbehörde

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 Präsentation transkript:

Aktuelles aus der Praxis der Stiftungsbehörde Köln, 27. Oktober 2012

Stiftungsbehörde Bezirksregierung Köln Beratung von Stiftern Anerkennung von Stiftungen Änderungen der Stiftungssatzung Jährliche Übersendung des Jahresabschlusses

Anerkennung einer Stiftung Mindestvermögen einer Stiftung mindestens 50.000 € Verbrauchsstiftung zulässig? grundsätzlich nein

Unselbstständige Stiftung Wie wird eine unselbstständige Stiftung selbstständig? - Errichtung einer rechtlich selbstständigen Stiftung - Einbringen des Vermögens der unselbstständigen Stiftung

Die Rolle des Stifters Das Vermögen der Stiftung gehört nicht mehr dem Stifter! Rechte des Stifters in der Stiftungssatzung regeln Stiftungen zu Lebzeiten Stiftungen von Todes wegen

Änderungen nach Anerkennung Änderungen des Stiftungszwecks - nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, z.B. hohe Zustiftung - Genehmigung durch die Stiftungsbehörde Zusammenschluss von Stiftungen? besser: gemeinsame Verwaltung

Jahresabschluss Vorlage innerhalb von 12 Monaten Erhaltung des Stiftungskapitals nominal oder real? Bildung von Rücklagen

Umgang mit der Finanzkrise Nicht alles auf eine Karte setzen! Keine Chance ohne Risiko! Vorsicht vor hohen Renditen

Ausgleich von Kursverlusten Fallbeispiel 10.000 € Unterschreitung Stiftungsvermögen 3.000 € Überschuss im Folgejahr 2.000 € Ausgaben für Stiftungszweck? Keine Verrechnung der Kursverluste mit laufenden Erträgen „Ergebnisse aus Vermögensumschichtung“

Aufgliederung des Eigenkapitals zu erhaltendes Stiftungsvermögen (Anfangsvermögen zuzüglich Zustiftungen) Ergebnisse aus Vermögensumschichtung freie Rücklage etwaige Projektrücklage Mittelvortrag der zeitnah zu verwendenden Mittel / Verlustvortrag

Bitte beachten Sie auch: Nachvollziehbarkeit der satzungsgemäßen Aufwendungen

Verwaltungsaufwand Fallbeispiel: 10.000 € Zinserträge 3.000 € Aufwand Vermögensverwaltung 1.000 € Aufwand Buchführung 1.000 € Aufwand Vorstandssitzungen 2.000 € Aufwand Wirtschaftsprüfer 3.000 € Rest für Förderungen gemäß Satzung Ist das in Ordnung?

Verwaltungsaufwand Höhe des Verwaltungsaufwandes sollte 30 – 35 % der ordentlichen Erträge nicht überschreiten (einschließlich Vermögensverwaltung)

Besonderheiten bei Immobilien ggf. Abschreibungen auf Gebäude Rücklage für Instandhaltungsmaßnahmen

Danke Danke an Sie alle, die Sie sich für und in Stiftungen engagieren. Sie leisten damit Ihren Beitrag dazu, dass die Stiftungen viel Gutes tun.

Regional denken. Praktisch entscheiden. Günter Bernsdorf -- Bezirksregierung Köln Dezernat 21 50606 Köln Dienstgebäude: Zeughausstraße 2 – 10, 50667 Köln Telefon: + 49 (0) 221 - 147 - 3358 Telefax: + 49 (0) 221 - 147 - 2305 eMail: guenter.bernsdorf@bezreg-koeln.nrw.de Internet: www.bezreg-koeln.nrw.de