Eigenwasserversorgung Grundlagen GR DI Lamers. 11. 11. 2008 Infoveranstaltung Wasser GR Beschluss zum Verkauf des Wasserleitungsnetzes GR Antrag von Bürgermeister.

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 Präsentation transkript:

Eigenwasserversorgung Grundlagen GR DI Lamers

Infoveranstaltung Wasser GR Beschluss zum Verkauf des Wasserleitungsnetzes GR Antrag von Bürgermeister Jelinek: Nach Prüfung aller möglichen Varianten hat sich Gablitz nun dafür entschieden, den Kostenanteil zur Errichtung der neuen Versorgungsleitung durch den Verkauf der bestehenden Wasserleitungsanlage an die EVN zu finanzieren. Um das erreichen zu können, empfehle ich dem Gemeinderat, nachfolgendes Übereinkommen und den Gegenbrief mit der EVN abzuschließen.

Infoveranstaltung Wasser Übereinkommen und Gegenbrief Alle Änderungen die die Gemeinde wünscht (also auch Verlegungen aufgrund anderer Einbauten, Drucksteigerungen etc.) sind von der Gemeinde zu bezahlen. Die Gemeinde tritt alle Rechte an die EVN ab, das bedeutet, dass die Servitute auf Grundstücken der BürgerInnen alle auf die EVN übergehen. Damit sind nicht mehr nur Beschäftigte der Gemeindeverwaltung zutrittsberechtigt, sondern alle Auftragnehmer der EVN. Arbeiten der EVN an den Rohrleitungen in öffentlichem Gut (Straßen) ist mit der Gemeinde nur hinsichtlich ihrer Lage abzustimmen. Den Zeitpunkt (gemeinsame Verlegung mit anderen Leitungen) kann die Gemeinde nicht mehr beeinflussen. Das Wiederkaufsrecht orientiert sich ausschließlich an Kriterien der EVN (neue Rechtsform oder Absicht des Weiterverkaufs) Das Wiederkaufsrecht schließt eine Willensbildung innerhalb der Gemeinde aus (selbst wenn wir die Mittel hätten, können wir das Netz nicht zurückkaufen).

Infoveranstaltung Wasser Konsequenz für die Gemeinde Einnahmenentfall Arbeitszeit der GemeindearbeiterInnen sowie Anlagen (z. B. Baugeräte, LKW etc.) wurden auf die verschiedenen Aufgabengebiete aufgeteilt (Wasser, Kanal, Abfall) Der Wegfall eines wichtigen Budgetkapitels bedeutet die Aufteilung der Kosten auf die restlichen Aufgabengebiete Verteuerung der verbleibenden Aufgaben der Gemeinde (Kanal, Abfall) Mangelnder Gestaltungsspielraum Ausgleich des Budget durch kurzfristige Verschiebungen ist nicht mehr möglich.

Infoveranstaltung Wasser Konsequenz für alle BürgerInnen Eigener Versorgungsvertrag

Infoveranstaltung Wasser Konsequenz für alle BürgerInnen Eigener Versorgungsvertrag Einheitsvertrag für alle BürgerInnen Ohne Unterschrift kein Wasser! Kein Versorgungsauftrag mehr sondern Geschäft. Kein Klagsrecht für Gemeinde

Infoveranstaltung Wasser Konsequenz für alle BürgerInnen Preise Wassertarif:2,035 /m³ Gebrauchsabgabe:0,055 /m³ Bereitstellungsgebühr für 3m³71,94 /a Alle Angaben inkl. 10 % Ust. Wassertarif und Bereitstellungsgebühr sind Inflationsangepasst (Verbraucherpreisindex) Wenn mehr als 31 Tage kein Wiener Wasser fließt, Reduktion des Wassertarifs um 22,37 %. Für Leitungen und Geräte ist kalkhaltiges Wasser schlecht, aber noch schlechter ist, wenn wechselweise Wasser unterschiedlicher Härte gepumpt wird.

Infoveranstaltung Wasser Konsequenz für alle BürgerInnen NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz § 1 Anschlusszwang (1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlusszwang). (2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen. Die EVN Wasser ist nicht gemeinnützig. Auch nach Bestätigung des Landes gilt daher das Gesetz nicht mehr und damit ist auch der Anschlusszwang nicht mehr gegeben.

Infoveranstaltung Wasser Konsequenz für alle BürgerInnen NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz § 2 Nichtbestehen des Anschlusszwanges (2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlusszwang nicht besteht. (3) In den Fällen … hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt …, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht. (4) Wird das Nichtbestehen des Anschlusszwanges gemäß … rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen. Es gibt keine Behörde mehr. Es ist kein Nachweis über die Gesundheitstauglichkeit des Wassers beizubringen (obwohl es im Eigeninteresse natürlich zu empfehlen ist)

Infoveranstaltung Wasser Konsequenz für alle BürgerInnen Vorteile der Eigenwasserversorgung Kosten Eigenwasserversorgung erspart den Wassertarif und die Bereitstellungsgebühr Die Demontage des Wasserzählers kostet nichts, die Neuinstallierung nur den Jahresbetrag Ökologie Das Gablitzer Grundwasser ist – zumeist – in ausreichender Menge und zufriedenstellender Qualität vorhanden. Der Nutzung des eigenen Brunnenwassers steht nichts mehr entgegen.