TVA-Revision Stand der Arbeiten Cercle Déchets 29. Oktober 2013

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TVA-Revision Stand der Arbeiten Cercle Déchets 29. Oktober 2013 Abteilung Abfall und Rohstoffe TVA-Revision Stand der Arbeiten Cercle Déchets 29. Oktober 2013

Abfallwirtschaft Schweiz > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision > Zeitplan > Themen Leitbild 1986 Ziele und Grundsätze Wirksamkeitsanalyse der Abfallpolitik des Bundes 2006 TVA Stand 2013 Gut funktionierendes Gesamtsystem Bedeutende Verbesserungen in der Abfallentsorgung Gesellschaftliche Akzeptanz ist hoch Kosten für die Abfallbewirtschaftung tiefer als vor 10 Jahren

USG-Änderung (1) USGneu > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision > Zeitplan > Themen USGneu Die Bewilligungspflicht für Abfallanlagen soll nicht auf Deponien beschränkt bleiben TVA Anpassung erst mit USG-Inkraftsetzung möglich Erlass von technischen und organisatorischen Vorschriften für Abfallanlagen Konkretisierung sind vorgesehen, wie allgemeine Vorschriften an Abfallanlagen mit Betriebsreglement, Materialbuchhaltung, Energienutzung etc.

USG-Änderung (2) USGneu > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision > Zeitplan > Themen USGneu Stoffliche und energetische Verwertung von Abfällen wird gestärkt TVA Konkretisierungen sind vorgesehen bei Verbrennungs-rückständen, biogenen Abfällen, phosphorreichen Abfällen, Bauabfällen insbesondere Aushub- und Ausbruchmaterial, sowie verwertbaren Anteilen des Siedlungsabfalls

Ziel > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel > Zeitplan > Themen Mit der Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) sollen die Anforderungen an die nachhaltige Entsorgung von Abfällen in der Schweiz definiert und damit dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel Rechnung getragen werden. Die Regelungen sollen derart ausgestaltet sein, dass sie einer modernen Abfallpolitik gerecht werden. Dabei soll auch die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen berücksichtigt werden. Die Stoffkreisläufe sind, wenn möglich und sinnvoll, zu schliessen. Mit der TVA-Revision will der Bund der sich in den letzten 20 Jahren signifikant geänderten Abfallwirtschaft Schweiz und den kommenden, sich schon teilweise heute abzeichnenden Entwicklungen (z.B. im Bereich der Technik) Rechnung tragen.

Fakten 52 Artikel 6 Anhänge 1 Vollzugshilfe > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen 52 Artikel 6 Anhänge 1 Vollzugshilfe Die Arbeiten sind auf Kurs !

Zeitplan heute: Vollversammlung Cercle Déchets > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen heute: Vollversammlung Cercle Déchets Ende November 2013: Präsentation der neuen TVA bei der Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Schweiz (KVU) Februar/März 2014: 1. Ämterkonsultation Juli 2014: Eröffnung der Anhörung Ab Dezember 2014: Auswertung der Stellungnahmen Sommer 2015: 2. Ämterkonsultation Ende 2015: Inkraftsetzung

Zweck > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Die TVA soll: Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden; die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen; durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen als Ersatzrohstoffe eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe fördern.

Aufbau der TVA > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau

Grundsätze Kreisläufe sind zu schliessen – Schadstoffe sind aus dem > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Kreisläufe sind zu schliessen – Schadstoffe sind aus dem Kreislauf auszuschleusen Abfälle sind stofflich und energetisch sinnvoll zu nutzen Abfälle sind vor der Ablagerung zu behandeln Abfälle sind von der Nahrungskette fernzuhalten Siedlungsabfälle sind, wenn es ökologisch angezeigt ist, separat zu sammeln und zu verwerten

Schliessen von Kreisläufen > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze

Berichterstattung > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Die Kantone erstellen jährlich ein Verzeichnis der Abfall- Mengen zuhanden des BAFU Format, Aufbereitung und Gliederung der Daten erfolgt nach den Vorgaben des BAFU (Vollzugshilfe) DARWIS – gemeinsamer Standard von Kantonen und BAFU für Abfalldaten

Ausbildung Die Kantone sorgen für Aus- und Weiterbildung von Personen, > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Die Kantone sorgen für Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen ausüben. Die Aus- und Weiterbildung muss den technologiespezifische Stand der Technik bei der Entsorgung von Abfällen vermitteln. OdA- Umwelt

Verwertungspflicht > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Abfälle sind nach dem Stand der Technik stofflich und energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung möglich ist.

Siedlungsabfälle > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle und Textilien sind soweit wie möglich getrennt zu sammeln und stofflich zu verwerten. Sonderabfälle aus Haushalten und Unternehmungen mit bis zu 10 Vollzeitstellen sind getrennt zu sammeln und zu ent- sorgen. Die Kantone sorgen für notwendige Infrastruktur. Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit mindestens 10 Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile von Abfällen ver- gleichbarer Zusammensetzung getrennt sammeln und stoff- lich verwerten. Motion Fluri ?

Biogene Abfälle > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Biogene Abfälle sind als Dünger stofflich zu verwerten, wenn sie sich dafür unter Berücksichtigung ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte eignen. Biogene Abfälle, die sich nicht für die Verwertung eignen, sind soweit möglich und sinnvoll als Ersatzbrennstoff zu verwerten oder thermisch zu behandeln. Der Energiegehalt ist nach dem Stand der Technik zu nutzen. Das Anhang 4 legt für die verschiedenen Arten von Anlagen ge- eignete Abfälle in einer Liste fest.

Phosphorreiche Abfälle > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Aus kommunalem Abwasser, Klärschlamm zentraler Abwasser- reinigungsanlagen oder aus der Asche aus der Verbrennung von solchem Klärschlamm ist Phosphor nach dem Stand der Technik zurückzugewinnen und zu verwerten. Soll der phosphorhaltige Rückstand als Dünger verwendet werden, sind bei der Rückgewinnung des Phosphors auch Schadstoffe soweit zu entfernen, dass der Dünger die Anforderungen von Anhang 2.6 ChemRRV einhält. Aus Tier- und Knochenmehl ist Phosphor nach dem Stand der Technik zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten. Stand der Technik wird in der Vollzughilfe zur TVA definiert – Anforderungen umfassen mindestens: Schadstoffentfrachtung, Düngerwirkung, Wirkungsgrad und Machbarkeit der Verfahren sowie die Wirtschaftlichkeit.

Bauabfälle Entsorgungskonzept > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Entsorgungskonzept Ermittlungspflicht für umwelt- oder gesundheitsgefährdende Schadstoffe Entsorgungsnachweis Trennung von Bauabfällen Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial Verwertung von abgetragenen Ober- und Unterboden Entsorgung von Ausbauasphalt

Regelungsvorschlag Ausbauasphalt > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle - Ausbauasphalt Recycling gestattet In Mischanlage nach dem Stand der Technik, so dass das Produkt max. 250 mg/kg PAK enthält (= 5‘000 mg PAK pro kg Bindemittel) Direkter Heisseinbau nicht gestattet Kalteinbau mit Auflagen (Kataster, chem. Analyse) analog Kt. AG Asphaltgranulat kann heiss und kalt eingebaut werden Übergangslösung 1 (Variante Kt. AG) Recycling nicht gestattet Thermische Entsorgung Ablagerung auf einer Reaktordeponie Übergangslösung 2 (BAFU-Richtlinie) ZIEL: Entfernung aus dem Kreislauf Asphaltgranulat mit mehr als 250 mg/kg PAK muss thermisch entsorgt werden Regelung TVA Übergangs- frist 250 mg PAK pro kg Ausbauasphalt (= 5‘000 mg PAK pro kg Bindemittel) 1‘000 mg PAK pro kg Ausbauasphalt (= 20‘000 mg PAK pro kg Bindemittel) Übergangslösung künftige Lösung

Kunststofffolien > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Kunststofffolien aus Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben sind nach dem Stand der Technik stofflich zu verwerten.

Schredderleichtfraktion > TVA - Revision Ziel Fakten USG-Änderung > Zeitplan > Themen Zweck Berichterstattung Ausbildung Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schrederleichtfraktion Aus der Leichtfraktion, die bei der Zerkleinerung von metallischen Abfällen u.a. anfällt, sind Metallstücke ab einer Grösse von 20 mm vor der thermischen Behandlung zu ent- fernen und stofflich zu verwerten.

Elektroofenschlacke EOS > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke EOS kann ohne Analysen auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden. EOS darf nur im Rahmen von Tiefbauarbeiten verwertet werden, wenn Mindestanforderungen eingehalten sind.

Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton als Rohmaterial: wenn Grenzwerte nach Anhang 2 eingehalten sind als Brennstoff: Altreifen, Altöl, organische Lösungsmittel, Alt- holz, sortenreine Separatsammlungen, wenn eine stoffliche Verwertung nicht möglich ist und Klärschlamm, wenn Phosphor vorgängig zurückgewonnen wurde. als Zumahl- und Zuschlagsstoff: Gips, Steinkohleflugasche, Hochofenschlacke und andere Abfälle, wenn die Grenzwerte nach Anhang 1 eingehalten sind.

Abfallanlagen Allg. Anforderungen an den Betrieb > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Abfallanlage muss sicherstellen: Personalausbildung Annahme von geeigneten Abfällen Erstellen einer Materialbuchhaltung Umweltverträgliche Rückstandsentsorgung Erstellen eines Betriebsreglements Effiziente Nutzung der Energie aus Abfällen Einhalten der Anforderungen an Umwelt- und Gewässer- schutzgesetzgebung …

Zwischenlager Befestigter Platz notwendig > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Befestigter Platz notwendig 2 m Abstand vom höchstmöglichen Grundwasserspiegel Gär- und fäulnisfähige Abfälle dürfen nicht zwischenge- lagert werden (Behörde kann Ausnahme für höchstens 3 Monate geben) Abfälle dürfen höchstens 5 Jahre zwischengelagert werden

Thermische Anlagen zugelassene Abfälle > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen zugelassene Abfälle in thermischen Abfällen dürfen Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, brennbare Bauabfälle und andere brennbare Abfälle behandelt werden werden Sonderabfälle zusammen mit anderen Abfällen behandelt - Auflagen zu organisch-halogenierten Verbindungen Errichtung und Betrieb keine Abgase und Rückbrände die anfallende Wärme wird nach dem Stand der Technik genutzt Energiegehalt von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung wird zu 65 % genutzt Schlacke enthält höchstens 2 Gew.% unverbrannte Anteile Metalle werden aus der Filterasche zurückgewonnen …

Kompostierungs- und Vergärungsanlagen > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen Kompostieren + Vergären In diesen Analgen dürfen nur biogene Abfälle behandelt werden, die sich für das entsprechende Verfahren eignen Anhang 4 enthält eine entsprechende Liste befestigter Platz (ausgenommen Feldrandkompostierung) Abwasser muss gesammelt und nötigenfalls behandelt werden Emissionen von klimawirksamen Gasen sind zu verhindern Lagerkapazität für Gärgut und Kompost von 3 Monaten

Mobile Abfallanlagen > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen Kompostieren + Vergären Mobile Abfallanlagen In mobilen Abfallanlagen dürfen nur die am jeweiligen Einsatzort anfallenden Abfälle behandelt werden.

Allgemeines zu Deponien > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen Kompostieren + Vergären Mobile Abfallanlagen Deponien allgemein Inertstoffdeponie Reststoffdeponie Reaktordeponie unverschmutztes Aushubmaterial übrige Inertstoffe Reststoffe Schlacke Reaktorstoffe Triage: Grenzwerte und Anforderungen an Abfälle (Anh. 3 TVA) A B C D E TVA 2010 ≥50‘000m3 ≥ 100‘000m3 ≥ 300‘000m3 Die Kantone können mit Zustimmung des BAFU die Errichtung von Deponien mit geringerem Volumen bewilligen. TVA 1990 TVA 2015 Betriebsbewilligungen sind auf 5 Jahre zu beschränken. Für die unterirdische Errichtung einer Deponie der Typen A, B und C bedarf es der Zustimmung des BAFU.

Standortanforderungen Der Untergrund der Aufstandfläche sowie des Randbereichs von Deponien B - E soll aufgrund geringer Durchlässigkeit, Mächtigkeit, Homogenität sowie Schadstoffrückhalte-vermögen die Schadstoffausbreitung möglichst unterbinden. Systemteil Beschreibung A U-Aushub B Inertstoffe C Reststoffe D Schlacke E Reaktorstoffe Entwässerung Mineralische Ent-wässerungsschicht Nach Bedarf d ≥ 0.5 m Abdichtung Basis- und Flankenabdichtung -- Gemäss Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 3 TVA Untergrund Vervollständigung der geol. Mindestbarriere (Ersatz bei ISD) kf ≤ 1x10-7 d ≥ 0.6 m** oder kf ≤ 1x10-9 d ≥ 0.6 m kf ≤ 1x10-9 d ≥ 0.6m Natürliche geol. Mindestbarriere * kf ≤ 1x10-7 d ≥ 2 m** kf ≤ 1x10-7 d ≥ 2 m Standort über nutzbaren unter- irdischen Gewässern JA NEIN in deren Randgebiete Bei Deponietypen C und D kann von Regel abgewichen werden, falls trotz mittlerem kf ≤ 1x10-7 keine durchgehende Schicht (kf ≤ 1x10-7 ) nachgewiesen werden kann. Bedingungen: 1. nicht im Karst, 2. keine wasserleitende Klüfte sowie 3. Risikobewertung, dass keine konkrete Gefahr für Verunreinigung des Grundwassers resp. oberirdischer Gewässer bestehen wird. * Nachweismethode erforderlich: für durchgehende Deckschicht respektive für dichtes, nicht wasserleitendes Festgestein. ** Nur falls im Randgebiet von nutzbarem unterirdischem Gewässer

Nachsorge von Deponien (1) > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen Kompostieren + Vergären Mobile Abfallanlagen Deponien allgemein Deponiestandort Deponienachsorge Überprüfung der nach 1996 abgeschlossenen sowie der in Betrieb stehenden Deponien innerhalb von 5 Jahren hinsichtlich Nachsorge und Gefährdung. Vollzugshilfe für einheitliche Überprüfung. Vorgabe für einheitliches Monitoring ab in Krafttreten der neuen TVA.

Nachsorge von Deponien (2) > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen Kompostieren + Vergären Mobile Abfallanlagen Deponien allgemein Deponiestandort Deponienachsorge

Nachsorge von Deponien (3) > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen Kompostieren + Vergären Mobile Abfallanlagen Deponien allgemein Deponiestandort Deponienachsorge Nachsorgezeit ist max. 50 Jahre

Änderung bisherigen Rechts > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen Kompostieren + Vergären Mobile Abfallanlagen Deponien allgemein Deponiestandort Deponienachsorge Änderung bisherigen Rechts Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Für Zementwerke werden die Regelungen an gepasst Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Export von Siedlungsabfall (Definition) Altlasten-Verordnung (AltlV) Umgang mit Abfälle im Rahmen von Sanierungen Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) Abgabesatz, Verwertung von Abfällen auf Deponien Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Anhang 2.6 – Fremdstoffanteil in Recyclingdünger Verordnung über die Belastung des Bodens (VBBo) Definition Bodenmaterial – Verwertung von Boden

Vollzugshilfe zur TVA 1 Vollzugshilfe > Abfallwirtschaft CH Übersicht > USG-Revision > TVA - Revision Ziel Fakten > Zeitplan > Themen Zweck Aufbau Grundsätze Berichterstattung Ausbildung Verwertungspflicht Siedlungsabfälle Biogene Abfälle Phosphorreiche Abfälle Bauabfälle allgemein Bauabfälle – Ausbauasphalt Kunststofffolien Schredderleichtfraktion Elektroofenschlacke Abfälle für Zement + Beton Abfallanlagen allgemein Zwischenlager Thermische Anlagen Kompostieren + Vergären Mobile Abfallanlagen Deponien allgemein Deponiestandort Deponienachsorge Änderung bisherigen Rechts Vollzugshilfe zur TVA 1 Vollzugshilfe Verschiedene Module, wie z.B. biogene Abfälle, Bauabfälle, thermische Anlagen, Deponien, EOS etc.