ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen

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 Präsentation transkript:

ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest, Wildom

Grundbegriffe Kooperation: Konzentration (Zusammenschluss) : eine auf freiwilliger Basis geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen Konzentration (Zusammenschluss) : Dabei kommt es zum Verlust der wirtschaftlichen oder sogar rechtlichen Selbstständigkeit

Arten der Kooperation Tendenz der Zusammenschlüsse Horizontal: Unternehmen der selben Wertschöpfungsstufe (Branche) Vertikal: aufeinander folgende Produktions- und Handelsstufen z.B. SCM, JIT Diagonal: Unternehmen nicht verwandter Produkt-Markt-Bereiche Sonderformen: Mittelstandskooperation Strategische Allianzen Langfristiger Zusammenschluss großer, international tätiger Unternehmen (Global Payers) aus verschiedenen Ländern. Es stehen sich nicht mehr so sehr einzelne Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe als Wettbewerber gegenüber; vielmehr treten Netzwerke gegeneinander im Wettbewerb an. 4

Motive der Kooperation Zusammenarbeit von schwächeren Marktteilnehmern macht die Beteiligten insgesamt stärker. Gemeinsame Aktionen sind wirkungsvoller als Einzelaktionen. Kooperationen sind egoistisch motiviert: Ein Unternehmen ist nur dann bereit zu kooperieren, wenn es sich dadurch besser stellt. Anlage freier Mittel Externer Know-how-Erwerb Umgehung von Marktzutrittsbarrieren Ausschöpfung von Steuervorteilen Errichtung von Firmenimperien Insgesamt bessere Wettbewerbsfähigkeit, ABER kann auch den Wettbewerb mindern

Formen der Kooperation und Konzentration Kartell Rechtlich, wirtschaftlich selbständig Verbundene Unternehmen Rechtlich selbständig, wirtschaftlich eng verbunden Fusion (Trust) Rechtlich und wirtschaftlich unselbständig Konsortium Vertragliche Verbindung von Unternehmen zur Erfüllung einer bestimmter Aufgabe

Kartell Absprachen rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe (horizontale Kooperation). Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen soll beschränkt oder verfälscht werden. Rechtlich, wirtschaftlich selbständig Grundsätzlich verboten Ausnahmen (die den Wettbewerb fördern): Anmeldepflichtig: z.B. Konditionenkartell, Spezialisierungskartell Genehmigungspflichtig: z.B. Strukturkrisenkartell Ministererlaubnis Sonderfall: KMU Mittelstandsempfehlung – Unverbindlichkeit Mittelstandskartell – bindende Verträge, Anmeldung! Einkaufskartell

Kartellarten Straffste Form des Kartells, strenge Kontrolle Submissionskartell Konditionenkartell Mindestpreiskartell Einheitspreiskartell Quotenkartell (z.B. OPEC) Syndikat Straffste Form des Kartells, strenge Kontrolle Gebietskartell Exportkartell Importkartell Rationalisierungskartell Spezialisierungskartell Strukturkrisenkartell Mittelstandskooperation 4

Verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen sind bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit wirtschaftlich eng miteinander verflochten. Formen Mehrheitliche Beteiligung (MB) Herrschender Einfluss (z.B. personelle Verflechtungen) Einheitliche Leitung : Konzern Unterordnungskonzern Gleichordnungskonzern: einheitliche Leitung ohne, dass eines der Unternehmen einen herrschenden Einfluss ausüben kann Gegenseitig über 25 % beteiligt („Sperrminorität”) Unternehmensverträge (beide in einem Vertrag)

Arten von verbundenen Unternehmen § 16 AktG: Ein Unternehmen ist an einem anderen mit Mehrheit (d.h. über 50%) der Stimmrechte bzw. Kapitalanteile beteiligt. Eingegliedertes Unternehmen: Ein Unternehmen hat an einem anderen Unternehmen 100 % der Anteile. § 17 AktG: Ein Unternehmen kann auf ein anderes (abhängiges) Unternehmen einen herrschenden Einfluss ausüben. § 18 AktG: beide Unternehmen stehen unter einer einheitlichen Leitung. Unterordnungskonzern durch herrschenden Einfluss oder Gleichordnungskonzern. § 19 AktG: Beide Unternehmen sind gegenseitig mit mehr als 25 % (Sperrminorität) beteiligt. §§ 291, 292 AktG: Unternehmensverträge (z.B. Beherrschungsvertrag)

Leitlinien für Martkbeherrschung Überragende Marktstellung Z.B. Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten usw. Vermutet bei Martkanteil (MA) ab 33% Mehrere Unternehmen sind in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht Qualifizierte Oligopolvermutung: Drei oder weniger U: MA 50% oder mehr Fünf oder weniger U: MA 66% oder mehr

Fusion (Merger) Zusammenschluss (Verschmelzung, Merger), bei dem mindestens ein Unternehmen neben seiner wirtschaftlichen auch seine rechtliche Selbst-ständigkeit verliert. Die Fuson ist die extremste Form der Unternehmensübernahme. Formen: Fusion durch Aufnahme A übernimmt B B-Anteilseigner erhalten A-Aktien aus Kapitalerhöhung „angemessene” Barabfindung A kauft B-Aktien an der Börse Fusion durch Neubildung (merger of equals) A und B werden zu C A-Anteilseigner erhalten C-Aktien B-Anteilseigner erhalten C-Aktien Freie Minderheitsaktionäre haben besondere Informationsrechte „Freie Hand” haben A bzw. C erst bei Überwindung der Sperrminorität (75%) Anzeigenpflicht und Leitlinien Marktbeherrschung: vgl. verbundene Unternehmen

Feindliche Übernahme Charakter einer feindlichen Übernahme Sie kommt für den Vorstand der „Zielgesellschaft“ überraschend, Der Vorstand stuft es im Hinblick auf das strategische Konzept als unangemessen ein und versucht die Übernahme abzuwehren. Meist trifft der Übernahmeversuch auch bei den Mitarbeitern des „Opfers“ auf erbitterten Widerstand (Furcht vor Arbeitsplatzverlust). Abwehrmaßnahmen Suche nach einem „weißen Ritter“ (mindestens Sperrminorität), Wechselseitiger Erwerb der Sperrminorität durch Aktientausch, Rückkauf eigener Aktien, Stimmrechtsbeschränkungen (wenn nicht börsenotiert). Grundsatz: Vorstand soll neutral sein („ Goldener Handschlag”) Übernahmegesetz Kapitalerhöhung zwecks Aktientausch durch Hauptversammlung (Vorratsbeschluss für max. 18 Monate) Zuständigkeit an Aufsichtsrat (mitbestimmt) z.B. Suche nach weißem Ritter

3.4 Betriebswirtschaftliche Probleme von „Mergers“ und „Acquisitions“ Bewertung des aufzukaufenden Unternehmens Anteilserwerb über Direktverhandlungen mit einem Großaktionär oder durch ein öffentliches Aufkaufangebot an die Aktionäre. Unternehmensbewertung zur Bestimmung des Kaufpreises für die Kapitalanteile erfordert Prognosen. Finanzierung des Unternehmenskaufs aus dem Bestand liquider Mittel („Kriegskasse“), durch Aufnahme von frischem Kapital, durch Bezahlung mit eigenen Aktien. Integration des erworbenen Unternehmens Akzeptanzbarrieren der Mitarbeiter. Abstimmung von Arbeitsablaufstrukturen. möglicherweise Erfordernis von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen.

Problemfelder bei Kooperation und Konzentration Gegenstands- und Folgetheorie Aufeinander abgestimmtes und bewusstes Parallelverhalten § 1 GWB Kartellrechtsnovelle 1999 Bußgelder und Strafverfahren (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption: Submissionskartell) Kleine und mittlere Unternehmen Umsatz <0,5 Mrd. EURO bzw. 25 Mio. EURO, de minimis –Klausel:<10 Mio. EURO Bagatellmarktklausel: <15 Mio. EURO 25% Grenze bzw. bestimmender Einfluss („Kontrollerwerb”) Relevanter Markt Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen Ministererlaubnis/ Monopolkommission feindliche Übernahmen („hostile takeover”) Bankenbeteiligungen Bereichsausnahmen/ Liberalisierung EU- Fusionskontrollverordnung

3.6 Die rechtliche Bewertung von „Mergers“ und Akquisitions“ Ein Zusammenschluss liegt bereits vor, wenn 25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteil erreicht werden, bei einer noch geringeren Beteiligung ein bestimmender Einfluss ausgeübt werden kann, Ein solcher Zusammenschluss ist dem Kartellamt anzuzeigen, wenn beteiligte Unternehmen im Jahr vor dem Zusammenschluss weltweit Umsätze von mehr als einer halben Mrd. Euro aufweisen und mindestens ein Unternehmen in Deutschland Umsätze von mehr als 25 Mill. Euro erwirtschaftet. Das Kartellamt muss den Zusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

Prüfung der Marktbeherrschung Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, eine überragende Marktstellung einnimmt. Tatbestand der Marktbeherrschung wird widerlegbar vermutet, bei einem Marktanteil von mindestens 33 Prozent. Mehrere Unternehmen sind in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb herrscht und sie auch keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind. Qualifizierte Oligopolvermutung: Tatbestand der Marktbeherrschung wird vermutet, wenn drei oder weniger Unternehmen es auf mindestens 50 Prozent Marktanteil, fünf oder weniger Unternehmen auf mindestens 66 Prozent Marktanteil bringen.

Problem der Prüfung der Marktbeherrschung Abgrenzung des relevanten Marktes Je weiter der Markt definiert wird, desto geringer ist die Gefahr, dass ein Unternehmenszusammenschluss als marktbeherrschend gilt. Bedarfsmarktkonzept. Marktbeherrschung liegt nicht vor, wenn es einen starken Konkurrenten gibt (Oligopol). Ausnahmeregelungen „Kleine“ Unternehmenszusammenschlüsse müssen nicht angemeldet werden (§ 35 GWB). Der Bundesminister für Wirtschaft kann gemäß § 42 GWB einen Zusammenschluss unter Berücksichtigung von gesamtwirtschaftlicher oder überragender allgemeiner Interessen genehmigen (Vorbereitung der Entscheidung durch die Monopolkommission).