A U S S T A T T U N G S – R E C H T.

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A U S S T A T T U N G S – R E C H T

Was ist eine Ausstattung ? Eine Ausstattung iSd § 9 Abs 3 UWG ist jedes sinnlich wahrnehmbare Kennzeichen, das im Geschäftsbetrieb aufgrund seiner äußeren Gestaltung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren anerkannt ist.

Rechtsquellen und Gerichtsbarkeit § 9 Abs 3 UWG § 9 Abs 1 UWG § 43 ABGB, § 80 UrhG Landesgerichte HG Wien

Schutzvoraussetzungen Unterscheidungs-kraft Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen Verkehrsgeltung Bekanntheit unter den potentiellen Kunden Kein Freihalte- bedürfnis Nur ein relativer Hinderungsgrund !

Fallbeispiel: Farben und Farbkombinationen Eine Farbe kann nicht abstrakt, sondern nur in der konkreten Erscheinungsform geschützt werden, in der sie für eine Ware verwendet wird. Bei der Feststellung der Verkehrsgeltung ist mit Rücksicht darauf, dass Farben zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, ein strenger Maßstab anzulegen. Je höher das Freihaltebedürfnis und je geringer die Unterscheidungskraft, desto höher muss die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. Bei einem Zuordnungsgrad von mehr als 90% ist die erforderliche Verkehrsgeltung anzunehmen. OGH 25.2.1997, 4 Ob 28/97 i – „Manz-Rot“

Fallbeispiel: Werbesprüche und Werbeslogans Auch Werbeslogans können als Kennzeichen eines Unternehmens in Betracht kommen und – bei entsprechender Verkehrsgeltung – Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen. Vom Zeichenschutz absolut ausgeschlossen sind nur Gattungsbezeichnungen, die nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen. Ein Zuordnungsgrad von 57% reicht zur Annahme der Verkehrsgeltung des Slogans „Glanz ohne Kratzer“ und damit zur Bejahung des Schutzes dieser Wortfolge nach § 9 Abs 3 UWG in jedem Fall aus. OGH 29.9.1986, 4 Ob 370/86 – „Glanz ohne Kratzer“

Schutzdauer Entstehung mit Erlangung der Verkehrsgeltung Ende mit Verlust der Verkehrsgeltung Der Ausstattungsschutz ist – gleich dem Markenrecht – nicht absolut, sondern nur relativ zeitlich befristet !

Rechtsverletzung und Sanktionen Eine Rechtsverletzung begeht, wer im Geschäftsverkehr durch den unrechtmäßigen Gebrauch einer Ausstattung eine Verwechslungsgefahr hervorruft (§ 9 Abs 1 UWG) Zivilrechtliche Ansprüche ua auf Unterlassung, Beseitigung und uU Schadenersatz (§§ 14 ff UWG) Kein eigener Straftatbestand