1 Jahr neues Kooperationsmodell - Erfahrungen und Herausforderungen -

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1 Jahr neues Kooperationsmodell - Erfahrungen und Herausforderungen - 25. August 2009 in Verden Dr.-Ing. Torsten Birkholz Dipl.-Ing. Dörte Burg

Gliederung Zur Erinnerung A. Hinweise zu den Einzugsgebietsgrenzen B. ELER-kofinanzierte WZB C. Rahmenvertrag WVU/ Land D. Weitere Punkte Fazit

Zur Erinnerung 2003: Start der Diskussionen mit und in den Verbänden 2005: (Februar)Erste Sitzung des Beirates, Vorstellung Konzept MU 2005: (April) Informationsveranstaltung für Mitgliedsunternehmen 2005/2006: diverse Gespräche, Ministerschreiben, Positionspapiere  Übergangsregelung bis 2012 2006: NWG-Novelle  Verordnungsermächtigung zur Abwicklung  Verbandsanhörung  Anhörung vor dem Umweltausschuss Hinweis Änderung Beirat

Zur Erinnerung 2006/2007: Verbandsanhörung zur Verordnung 2007: (September) KoopVO veröffentlicht  Musterertrag WVU-WVU durch WVT/BDEW/INTWA  Mustervertrag WVU-Land 2008: Start des neuen Kooperationsmodells …Und jetzt???

A. Einzugsgebietsgrenzen (I) Hydrogeologisches Einzugsgebiet in Wasserrechtsverfahren Hauptzweck = Ermittlung der Auswirkungen Basis = definierte Fördermengen oder mittlere Entnahmemenge im Gesamtgebiet Ergebnis: Bewilligungsbescheid Hydrogeologisches Einzugsgebiet in WSG-Verfahren Hauptzweck = Schutz des Grundwassers Basis = zusätzliche Sicherheitszuschläge, weitere Kriterien Ergebnis: Verordnung Fazit: keine zwingende Deckungsgleichheit der hydrogeologischen Einzugsgebietsgrenzen beider Verfahren!

A. Einzugsgebietsgrenzen (II) Problem: Bemessungsgrundlage für Prioritätenprogramm? Laut TGG-Erlass Einzugsgebiet WR-Verfahren, aber… WVU müssen geänderte Einzugsgebietsgrenzen fristgerecht melden Erhebliche Anwendungsprobleme beim Erlass Lösung: Definition Klarstellung Flexible Anwendung / Flexible Reaktion auf neue Erkenntnisse Was gilt als Bemessungsgrundlage? Neues WR-Gebiet „schlägt“ altes WSG-Gebiet (Erlass von 2007) wie verfahren, wenn neues WR noch nicht festgesetzt? Wie verfahren, wenn modelltechnisch sehr viel kleiner als das zu erwartende WSG? Wie geht man mit Flächen um, die offiziell noch im WSG sind, von denen aber schon bekannt ist, dass sie nicht zum neuen WSG gehören werden? WSG-VO baut auf WR auf; WSG meist größer als WR-Einzugsgebiet. Wie kann man dies in der Übergangszeit bis zur Ausweisung des neuen WSG berücksichtigen? Erlass 2007: wenn WR mit größerem EG rechtskräftig  Meldefrist 1.09., dann neue Förderkulisse? Wie verfahren, wenn WR noch nicht rechtskräftig? Umgekehrt kann lt. Erlass auch eine Verkleinerung wirksam werden, bevor das neue WR rechtskräftig ist

B. ELER-kofinanzierte Wasserschutzberatung Sehr hohe Regelungsdichte durch umfassende „Besondere Nebenbestimmungen“ und ergänzendes NLWKN-Merkblatt 2009: Änderungsvorschläge durch Zusatzberater 8/ 2009: Teilvereinfachungen durch Änderungsbescheide umgesetzt: Wegfall der Pflicht zur Mittelübertragung Wegfall von Zwischenberichtspflichten Mehr Flexibilität bei jahresübergreifender Mittelverausgabung NLWKN-Merkblatt zur ELER-WZB Problem: Teilweise Regelungen über die Zuw.bescheide hinaus NLWKN neigt zur Übertragung umfassender Verwaltungsvorschriften auf WVU/WZB Verteilung an alle WVU nicht sichergestellt. Merkblatt nicht auf aktuellstem Stand (vgl. neue Bes. Nebenbestimmungen) Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein „Merkblatt“?? Lösung: Keine zusätzlichen Regelungen Vereinfachung und rechtzeitige Aktualisierung der Verwaltungsvorschriften Einheitliche und lückenlose Verbreitung an alle WVU / WZB

B1. Mittelumwidmung Problem: Mittelumwidmung im Standard-LV der ELER-FRL Umwidmungen zwischen Leistungsblöcken nur nach schriftlicher Genehmigung durch NLWKN möglich Kein Beginn vor der schriftlichen Genehmigung Aufwendige Bürokratie! Lösung: Flexiblere und unbürokratischere Gestaltung! Sicherstellung der zeitnahen Rücksendung der Genehmigungsbescheide durch NLWKN (spätestens 2-4 Wochen nach Antrag!)

B2. Arbeitsprogramm mit Kostenplänen Problem: Arbeitsprogramme mit Kostenplänen werden bis zum 31.10. eingereicht Zustimmungsbescheide NLWKN z.T. erst Febr./März Arbeit darf erst nach Erhalt des Bescheides beginnen  Zwangspause für die Leistungen! Lösung: Bearbeitung bis 31.12. Leistungserbringung (Standardleistungen) auch ohne Bescheid schon möglich Flexiblere Gestaltung!

B3. Standard-LV der ELER-FRL Problem: Mangelnde Anpassungsflexibilität Defizite im Standard-LV können nicht behoben werden, da über die ELER-FRL festgeschrieben Anpassungsbedarf inhaltlich (insbes. Block I) und preislich Lösung: Anpassungen ermöglichen Vorab Anpassungsvorschläge bei WVU und WZB erfragen Block I allgemeiner fassen

C1. Rahmenvertrag WVU / Land Problem: Hohe Regelungsdichte Alle Verpflichtungen gem. KoopVO (insbes. Geschäftsführung) Konzept- und Berichtspflichten (Schutzkonzept, Erfolgsbericht) Informationspflichten Abwicklungs-, Kontroll- und Sanktionspflichten zu FV Datenlieferpflichten (insbes. DIWA-Shuttle) Meldepflichten …  Kosten! Insbesondere Probleme bei Prüf-, Kontroll- und Datenlieferpflichten !

C2. Datenlieferung, Prüf-und Kontrollpflichten Problem: Hinweisblätter NLWKN Zwei separate NLWKN-Hinweisblätter zu FV A. Hinweisblatt „zur Abwicklung der FV für WVU“ B. Hinweisblatt „zur Zuständigkeit bei FV nach Abschluss Rahmenvertrag“ Verteilung an alle WVU nicht sichergestellt Lösung: Gemeinsames Hinweisblatt und einheitliche Verteilung

C3. Datenlieferpflichten zu FV Problem: Abgleich Doppelförderung Zunehmender Aufwand 2008: nur Pflicht Lieferung einer Betriebsliste 2009: jetzt Pflicht einer Schlagliste mit weiteren Daten aus GNN 2010: Was kommt auf die WVU noch zu? Lösung: ??? GNN = Gesamtflächen-Nuntzungs-Nachweis aus Agrarantrag der Landwirte) Detailproblem: Schlagliste weicht ggf. von Prüfgrundlagen des SLA ab (Anm: FV werden auf Basis des zurückliegenden GNN abgeschlossen, die Prüfung des SLA erst im kommenden Jahr auf Basis des dann aktuellen GNN)

C4. Prüf- und Kontrollpflichten Problem: Kürzungen bei Verstößen zur „Guten fachlichen Praxis“ WVU erhält i. d. Regel keine Kenntnis, Meldung nur durch NLWKN oder Selbstanzeige des Landwirtes Kann WVU bei EU-Prüfung ggf. selbst sanktioniert werden, wenn es GfP-Verstöße wegen mangelnder Kenntnis nicht sanktioniert hat? Lösung: Ggf. Meldepflicht der Prüfbehörde LWK an WVU einführen?

C5. Prüf- und Kontrollpflichten Problem: Vor-Ort-Kontrollen der FV Sichere Prüfgrundlagen fehlen, z.B. Herbst-Maßnahmen (z.B. 2009/2010) können nicht über GNN 2009 geprüft werden, sondern nur über GNN 2010, der aber im Prüfjahr 2009 nicht vorliegt Lösung: Zwei Prüfschritte (Erstprüfung, z.B. 2009 und Zweitprüfung anhand GNN 2010) Noch besser: Nur eine Prüfung anhand abschließender GNN Oder ggf. Vermessen …aber: Hoher Aufwand!

C6. Prüf- und Kontrollpflichten Problem: Abschluss der FV Unklare Aussagen im NLWKN-Hinweisblatt „Zuständigkeit bei FV nach Abschluss RV“ zur Notwendigkeit der FV-Prüfung auf Basis des GNN Sehr unterschiedliche Auslegung / Handhabung WVU hat keinen Zugang zu digitalen GNN-Daten der Landwirte Dem WVU fehlen sichere Prüfgrundlagen! Lösung: Klären, ob Erfüllungspflicht tatsächlich besteht bzw. notwendig ist. Wenn ja, muss das Land digitalen Datenzugriff sicherstellen und belastbaren Prüfprozess entwickeln Reicht ggf. Selbstverpflichtung des Landwirtes zur GNN-gemäßen Angabe aus? Hinweisblatt: (Forderung oder nur Empfehlung?). Zu fehlenden Prüfgrundlagen: Bei Maßnahmenabschluss liegen maximal „veraltete analoge GNN-Daten“ des Landwirtes vor

D1. Politische Gesamtlage Problem: Diskrepanz bei den Interessen WVU versucht Maßnahmen vorrangig auf prioritären Flächen einzusetzen Landwirtschaft wünscht eher gleichmäßige Berücksichtigung aller Flächen Konkurrenz (Biogasanlagen, Entwicklung Landwirtschaft) … Was bringt die Zukunft?

D2. Informationswege (I) Problem: Unterschiedliche Verbreitung von Informationen Informationen zur Abwicklung zentral NLWKN-Direktion Weiterleitung an Betriebsstellen Und dann?  Weiterleitung an WVU 1:1, nur Ausschnitte, mit oder ohne betriebsstelleneigener Interpretation, keine Weiterleitung… Lösung: Einheitliche Informationswege festlegen Ggfs. Unterstützung durch Internet …Und: Wesentliche Informationen einfach und verständlich darstellen; Checklisten statt Verlaufstexte, weniger Abkürzungen,… Alle Genehmigungen an WVU (zu Anträgen Mittelumwidmungen, Detailkostenplänen und Arbeistprogrammen, Änderungsbescheide etc.) grundsätzlich durch NLWKN auch Cc an WZB schicken WVU erhalten Info oft zuletzt, WZB ebenfalls, bdew/wvt keine Infos (nur ü. Mitglieder) z.B. einseitige Änderung Rahmenvertrag

D2. Informationswege (II) Problem: fehlende Plattform für Erfahrungsaustausch Früher: NLÖ-Grundwasserworkshop mit praxisnahen Vorträgen, kostengünstig  Austausch-Plattform für Behörden, WVU, Beratungsträger und Landwirte Heute: praxisferne Präsentationsveranstaltung, teuer  Rückzug der Beteiligten des Kooperationsmodells Lösung: Einführung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches ähnlich dem früheren GW-Workshop NLWKN in der Pflicht , erster Aufschlag bdew/wvt

D3. Umsetzung der Regeln Problem: Uneinheitliche Regel-Anwendung/-Auslegung durch NLWKN Vorschriften, Vorgaben, Handreichungen von MU / NLWKN-Direktion werden durch 11 NLWKN-Betriebsstellen „sehr“ unterschiedlich umgesetzt. Geringe bis hohe Ermessensspielräume je nach Betriebsstelle Großer Anpassungsaufwand für überregional agierende WVU u. Beratungsträger Lösung: Für gleiche Regeln/Vorgänge landesweit einheitliche, gleichförmige Umsetzung sicherstellen Sicherstellung ähnlicher Ermessensspielräume Seite 20

Fazit Problem: Das System ist kompliziert geworden Viele bürokratische Baustellen Regelungsdichte Informationswege und Umsetzung nicht einheitlich Was ist, wenn juristisch mal etwas „schief läuft“? Lösung: Entbürokratisieren und verschlanken! Aufhören, immer weiter zu regeln! Vorhandene Regeln vereinfachen! Einheitliche Informationswege und Umsetzung, Gemeinsame Plattform für Erfahrungsaustausch aller! …Was bringt die Zukunft? Seite 21

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit