Beschäftigungssicherung durch Kurzarbeit

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 Präsentation transkript:

Beschäftigungssicherung durch Kurzarbeit Nutzungshinweise zur Titelfolie: Version: „Mit Bild“ Alternativ zur Version „ohne Bild“ Textfeld oben links: Vertiefende Information zum Inhalt (nicht Überschrift) bis max. drei Zeilen. Text einfach überschreiben. Kann auch entfallen. Typografie (im Textrahmen bereits voreingestellt): Arial -- 20pt -- Weiß -- 1 bis 3 Zeilen, vertikal von oben beginnend -- Zeilenabstand: 0,9 -- linksbündig Textfeld „ Referent - Datum - Version“: Text einfach überschreiben. Kann auch entfallen. Achtung: Weiße Linie bleibt in jeden Fall stehen Typografie (im Textrahmen bereits voreingestellt): Arial -- 14pt -- Weiß -- 1 Zeile Grauer Block oben rechts: Bleibt leer; keine Beschriftung. Bildfeld (Mitte): Bild auf der Masterfolie einfügen [Menü > Ansicht > Master > Folienmaster]. Den grauen Platzhalter mit dem Text löschen. Bild importieren (einfügen) und in den Hintergrund stellen. Idealerweise hat das Bild - zumindest tendenziell - die geforderten Proportionen. Technische Bildmindestanforderung: Farbig (nicht bunt), Auflösung: 72 dpi bei 1024 Pixel in der Breite. Hinweis: Oben und unten ist eine (unsichtbare) weiße Maske als Hilfe eingefügt. Sie deckt überstehende Bildbereiche nach oben und unten ab. Vorraussetzung: Bild ist in den Hintergrund gestellt. Roter BA-Balken: Hier erscheint der Titel (die Schlagzeile) der Präsentation. Typografie (im Textrahmen bereits voreingestellt): Arial -- 31pt -- Weiß -- 1 bis 2 Zeilen, vertikal mittig -- Zeilenabstand: 0,9 -- rechtsbündig Breite des Balkens verbindlich. Logo: Größe und Stand nicht abänderbar. RGB-Wert BA-Rot: R226 G0 B26 Klaus Oks, 27.02.2009

Beschäftigungssicherung durch Kurzarbeit Vermeidung von Entlassungen eingearbeiteter Kräfte Erhalt der Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall Erhalt des funktionsfähigen Betriebs Ersatz des Entgeltausfalls Flexibilität bei Verbesserung der Auftragslage; geringere Ausfallzeiten als bei Entlassungen So unterstützen wir Betriebe, damit sie zukunftsfähig sind! So schützen wir Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit! Ziel

Voraussetzungen für Kug-Bezug – aktuelles Recht Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses,  der mit Entgeltausfall verbunden, unvermeidbar und vorübergehend ist  Im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten oder Entgeltausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgeltes pro Arbeitnehmer (Wahlmöglichkeit vom 01.02.2009 – 31.12.2010) Rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit,  Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen durch den jeweiligen Arbeitnehmer, im Wesentlichen Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis (auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis)

Leistungen und Verfahren Zur Bestimmung des Kug bedarf es der Ermittlung des im jeweiligen Kalendermonat (= Anspruchszeitraum) ohne Arbeitsausfall erzielbaren Bruttoentgelts (Soll-Entgelt) und des noch erzielten Bruttoentgelts (Ist-Entgelt). Bei Kurzarbeitern mit einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Kind beträgt das Kug 67% der sich aus den Bruttoentgelten ergebenden Nettoentgeltdifferenz, für die übrigen Arbeitnehmer 60% derselben. 

Leistungen und Verfahren Kug ist in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren zu gewähren: Die Anzeige über Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, zu erstatten. Die Gewährung des Kug setzt frühestens ab Beginn des Monats ein, in dem die Anzeige der zuständigen Arbeitsagentur zugeht. Das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen. Für jeden einzelnen Anspruchszeitraum bedarf es der listenmäßigen Abrechnung des Kug durch den Arbeitgeber. Dazu ist jeweils ein Antrag auf Kug innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums erforderlich.

Erweiterte Spielräume - das Konjunkturpaket II BA übernimmt die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge Flexibilisierung von Kurzarbeit – Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bei Qualifizierung werden die Sozialbeiträge vollständig übernommen Leichtere Zugangsvoraussetzungen

Beschäftigungssuchende Erweiterte Spielräume - das Konjunkturpaket II Beschäftigte Beschäftigungssuchende Während Kurzarbeit • Geringqualifizierten • Fachkräften Qualifizierung • Förderung beruflicher Weiterbildung • Betriebliche und schulische Trainingsmaßnahmen insb. für Geringqualifizierte Ohne Kurzarbeit „WeGeBAU“ für • An- und Ungelernte • Ältere

Komplexes System der Förderung der Qualifizierung Beschäftigter in Unternehmen muss vermittelt werden Arbeitnehmer in Beschäftigung (WeGebAU) Arbeitnehmer in Kurzarbeit Geringqualifizierte Weiterbildungs-kosten § 77 Abs. 2 Arbeitsentgeltzu-schuss § 235c Fachkräfte Weiterbildungs-kosten § 417 i.V.m § 421t Abs. 4. Geringqualifizierte Weiterbildungs-kosten § 77 Abs. 2 Fachkräfte Weiterbildungs-kosten ESF-Richtlinie Für Zeitarbeitnehmer bei Wiedereinstellung § 421t (5)

Qualifizierung von Kurzarbeitern SGB III-Förderung von gering qualifizierten Arbeitnehmern §§ 77 Abs. 1 und 2 SGB III i. V. m. § 79 SGB III  Förderung aus dem ESF-BA-Programm von Arbeitnehmern Förderrichtlinie des BMAS vom 18.12.2008 Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld   Die Förderung aus dem ESF-BA-Programm ist nachrangig!

Voraussetzungen SGB III Bezug von konjunkturellem oder saisonalem Kug Arbeitnehmer ist gering qualifiziert, d. h. verfügt nicht über einen nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren oder hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, übt aber seit mehr als 4 Jahren eine berufsfremde Beschäftigung aus, die an- oder ungelernter Tätigkeit entspricht Anwendung des Bildungsgutscheinverfahrens

Voraussetzungen SGB III (2) Träger und Maßnahme sind für die Weiterbildungsförderung zugelassen Weiterbildung vermittelt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse erworbene Kenntnisse sind bereits für sich allein auf allgemeinem Arbeitsmarkt verwertbar oder verbands-/branchenübergreifende Zertifikate werden erworben Maßnahmedauer soll die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten ggf. Anschlussförderung über WeGebAU möglich

Leistungen (SGB III – Förderung) Übernahme der Weiterbildungskosten: Nach AZWV* zugelassene Lehrgangskosten in voller Höhe Anspruchsberechtigter ist der Arbeitnehmer Lehrgangskosten werden i.d.R. an den Träger gezahlt Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte Ggf. Kinderbetreuungskosten Ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung * Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV)

Leistungen (ESF – Förderung) Gefördert werden ausschließlich Lehrgangskosten. Die Erstattung erfolgt an den Arbeitgeber. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Qualifizierungsmaßnahme, der Unternehmensgröße und dem geförderten Personenkreis (max. 80 % der zugelassenen Lehrgangskosten). Mögliche Fördersätze im Überblick: 1. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Zif. 1.6.3 ESF-RL) 2. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro (Zif. 1.6.4 ESF-RL) 3. Benachteiligte sind z. B. ältere Arbeitnehmer (ab 50 J.)

Benachteiligte /Behinderte Kleine Unternehmen1 Maßnahmeart Nicht Benachteiligte Benachteiligte /Behinderte Allgemeine Qualifizierungsmaßnahme 80% Spezifische Qualifizierungsmaßnahme 45% 55% Mittlere Unternehmen2 Maßnahmeart Nicht Benachteiligte Benachteiligte3 /Behinderte Allgemeine Qualifizierungsmaßnahme 70% 80% Spezifische Qualifizierungsmaßnahme 35% (25 + 10) 45% Große Unternehmen Maßnahmeart Nicht Benachteiligte Benachteiligte3 /Behinderte Allgemeine Qualifizierungsmaßnahme 60% 70% Spezifische Qualifizierungsmaßnahme 25% 35% Kapitel / 5

Zugangswege Arbeitgeber-Service über Ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service mit Durchwahl, per Mail oder persönlich, Die bundesweit einheitliche Servicerufnummer 01801/66 44 66 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend), Per Mail: Dienststelle.Arbeitgeberleistungen@arbeitsagentur.de (direkter Weg zu Ihrem Ansprechpartner für Kurzarbeitergeld); Dienststellenname.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de oder Dienststelle@arbeitsagentur.de