Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...

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 Präsentation transkript:

Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... Rechtsformen Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... a) Vertragsverhältnis in Form einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR. b) Eine einfache Gesellschaft ist keine Handelsgesellschaft. Kein HR-Eintrag möglich, Firma (= Name) kann nicht geschützt werden. c) Art. 533 OR: Falls nichts vereinbart, gleiche Anteile am Gewinn (und Verlust). Eine einfachen Gesellschaft («bidag») ist keine juristische Person und kann deshalb nicht (selber) betrieben werden. Die Garage muss direkt Urs (oder Markus) betreiben; die Gesellschafter Markus und Urs haften für die Schulden der einfachen Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch (Art. 544 Abs. 3 OR). Kollektivgesellschaft, GmbH oder AG (grundsätzlich auch Verein oder Genossenschaft möglich), für eine AG sind mindestens 3 Personen, für eine Genossenschaft 7 Personen nötig.

Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... Rechtsformen Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... Kollektivgesellschaft, weil beide die Unternehmung gemeinsam leiten wollen (GmbH auch möglich). Sehr wahrscheinlich wenig Grundkapital vorhanden, einfacheres Gründungs- verfahren als AG. – Alig & Biedermann – Alig & Co. – Biedermann & Alig – Biedermann & Co. Anspruch auf Zinsen gemäss Vertrag, mangels Abrede 4%, auch im Falle von Verlusten. Zinsen und Honorare (= Gehälter) dürfen bereits im Laufe des Jahres bezogen werden; Gewinne erst «nach Feststellung der Bilanz», d.h. Ende Jahr. Gesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann unter ihrer Firma verklagt werden. Die Garage muss die Kollektivgesellschaft betreiben, Haftung analog wie in der einfachen Gesellschaft: M. Biedermann und U. Alig haften für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, d.h. auch mit dem Privatvermögen.

Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... Rechtsformen Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... 1. Argument: Stimmt. Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich Art. 620 Abs. 1 und 2 OR: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 2. Argument: Kollektivgesellschaft ( Personengesellschaft) Die Gesellschafter bringen neben Kapital auch ihre Arbeitskraft in die Unternehmung ein, sie arbeiten leitend in der Unternehmung mit, zudem ist in einer Kollektivgesellschaft bei jedem Eintritt/Austritt eines Gesellschafters ein Änderung/Anpassung des Gesellschafts- vertrages nötig. Aktiengesellschaft ( Kapitalgesellschaft) Weitere Personen, die nicht aktiv im Geschäft mitarbeiten wollen/können, sondern sich (lediglich) mit einer Kapitalbeteiligung engagieren, können in einer AG anonym im Hintergrund bleiben. Die Aufteilung von Aktien (durch Verkauf) auf neue Gesell- schafter (Aktionäre) ist zudem relativ einfach möglich. Voraussetzungen zur Gründung: Art. 625 OR: bei der Gründung wenigstens 3 Aktionäre Kapital: – Art. 621 OR: Mindestkapital CHF 100‘000.- – Art. 632 OR: Mindesteinlage 20% des Nennwertes pro Aktie, mindestens aber CHF 50‘000.-

Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... Rechtsformen Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... In der Kollektivgesellschaft haften die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (auch mit dem Privatvermögen). In einer AG gibt es keine persönliche Haftung der Aktionäre. Durch die Solidarbürgschaft kann die Bank direkt auf die Privatvermögen von M. Biedermann oder U. Alig greifen ( Solidarbürgschaft führt zu einer persönliche Haftung in einer AG). Art. 698 ff. OR: Oberstes Organ = Generalversammlung der Aktionäre Art. 707 ff. OR: Verwaltungsrat; bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen Art. 727 ff. OR: Revisionsstelle, bestehend aus einem oder mehreren Revisoren, die befähigt sein müssen, ihre Aufgabe zu erfüllen Aufgabe und Ausgestaltung des VR:  Art. 718 OR:  Vertretung der Gesellschaft gegen aussen – steht jedem VR-Mitglied zu – kann einem oder mehreren VR-Mitgliedern übertragen werden (= Delegierte des VR) – kann an Dritte (= Direktoren) übertragen werden

Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... Rechtsformen Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ... – Einfacheres Gründungsverfahren – nicht so viel Kapital nötig – keine Kontrollstelle – trotzdem Risikobegrenzung 1. Gründer Art. 772 OR: Zwei oder mehrere Personen oder Handelsgesell- schaften; Die Delta Security Service AG könnte damit Gesellschafterin der GmbH sein. 2. Kapitalvorschriften Art. 773 OR: Stammkapital mindestens CHF 20'000.– und nicht mehr als 2 Mio. Franken Art. 774 OR: Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter mindestens Fr. 1'000.– oder ein Vielfaches davon, muss bei der Gründung zu mindestens 50% einbezahlt sein (Minimumkapital Fr. 10'000.–) 3. Haftung: Art. 802 OR: Haftung wie in der Kollektivgesellschaft, solidarisch bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals Art. 781 OR: HR-Eintrag Enthält Name, Wohnort und Staatszugehörigkeit jedes Gesellschafters.