Bundestagswahl am 22. September 2013
Wahlrechtsgrundsätze / Wahlsystem (Info) Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 GG) allgemein alle müssen das Wahlrecht ausüben können, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen gleich jede Stimme muss den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben unmittelbar direkte Wahl ohne Vorschaltung von Wahlmännern frei Ausübung des Wahlrechts darf nicht behindert werden geheim Stimmabgabe darf nicht kontrolliert werden geheim - Verstoß immer ein Wahlanfechtungsgrund
Wahlsystem (Info) Personalisiertes Verhältniswahlsystem Mehrheitswahl (Erststimme 299 Abgeordnete in den Wahlkreisen) Verhältniswahl (Zweitstimme 299 Abgeordnete über die Landeslisten) Sitzverteilung: Sainte-Laguë/Schepers Hans Schepers deutsche Physiker André Sainte-Laguë französischen Mathematiker Sperrklausel (Ausnahme: Parteien nationaler Minderheiten §6 (6) BWG) - mind. 5% der Zweitstimmen - 3 Direktmandate in Wahlkreisen (Beispiel PDS) Überhangmandate Partei gewinnt mehr Direktsitze als ihr nach der Verhältniswahl zustehen
Wahlvorsteher als Vors., Wahlvorstände (§§ 9 und 10 BWG - §§ 6 bis 8 BWO) Besetzung Tagesbesetzung ständig 3 Mitglieder darunter Vors., Schriftführer oder Vertreter Nach 18.00 Uhr volle Besetzung mindestens 5 Mitglieder Wahlvorsteher als Vors., Stellvertreter und weitere 3 - 7 Beisitzer Berufungsgrundsätze Nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde / des Wahlbezirks die im Bezirk vertretenen Parteien berücksichtigen alle Wahlberechtigten – außer Wahlbewerber, Vertrauenspersonen Behördenpassus - § 9 Abs. 4 BWG (Personen bezogene Datenspeicherung) Wahlhelferdatei - § 9 Abs. 3 BWG (nur in einem Wahlorgan tätig) Berufung kein Verwaltungsakt Ordnungswidrigkeit nach § 49a BWG (Ahndung durch Kreiswahlleiter) Berufungsgrundsätze Alle Wahlberechtigten auch Richter, Staatsanwälte (Richterproblematik - Haltung der Länder) Mit Rücksicht auf OVG-Entscheidung im KW und LW ausdrücklich geregelt, dass Berufung kein VA Ablehnung nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispielhafte Aufzählung in § 9 BWO Anders als bei KW darf niemand in mehr als einem Wahlorgan tätig sein (§ 9 Abs. 3 BWG) Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch KWL nicht Gemeinde wie bei LW Unterscheidung - Ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlorgan - Einsatz als Hilfskraft (nur unterstützende keine entscheidende Funktion)
(nicht im WV eingetragen) Wahlscheine und Briefwahl (Info) Unselbständige Wahlscheine (im WV eingetragen) Selbständige Wahlscheine (nicht im WV eingetragen) Unselbständige Wahlscheine (§ 25 Abs. 1 BWO) NEU: „Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.“ Keine Antragsbegründung mehr erforderlich 1. Formelle Wahlrechtsvoraussetzung Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Nach den Voraussetzungen werden unterschieden: Unselbständige und Selbständige Wahlscheine Unterscheidung hat praktische Auswirkungen auf Art des Nachweises bei der Antragstellung getrennte Registrierung im Wahlscheinverzeichnis 3. Wahlscheine für kommandierte Soldaten
Wahlscheine und Briefwahl (Info) Selbständige Wahlscheine (§ 25 Abs. 2 BWO) Wer nachweist, dass er ohne Verschulden Antragsfrist auf Eintragung oder Einspruchsfrist gegen WV versäumt hat Wenn das Wahlrecht erst nach Ablauf der Fristen entstanden ist Wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeinde zur Kenntnis gelangt. uu
Wahlscheine und Briefwahl (Info) Antrag (§ 27 BWO) Anträge grundsätzlich bis 2. Tag vor der Wahl 20.09.2013 18.00 Uhr Selbständige Wahlscheine und 22.09.2013 plötzliche Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr Ausnahme gegenüber LW und KW Glaubhafte Versicherung Wahlschein nicht 21.09.2013 zugegangen neuer Wahlschein bis 12.00 Uhr 1. Wahlscheinanträge grundsätzlich jederzeit möglich (Auslandsdeutsche) in aller Regel nach Aufstellung der Wählerverzeichnisse grundsätzlich nur bis 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr. danach nur noch „selbständige Wahlscheine“ und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr. 2. Grundsätzlich trägt der Briefwähler das Risiko, wenn ihm die beantragten Unterlagen nicht rechtzeitig zugehen. Gemeinden sollten aber Vorkehrungen treffen, die belegen, dass die angeforderten Unterlagen ausgestellt und abgesandt worden sind. Im Gegensatz zur LW und KW lässt § 27 Abs. 10 EuWO zu, dass neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt werden kann, wenn der Wahlberechtigte glaubhaft versichert, dass im der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist. 3. Erreichbarkeit der Gemeinde am Freitag und Samstag sicherstellen
Wahlscheine und Briefwahl (Info) Registrierung (§ 28 Abs Wahlscheine und Briefwahl (Info) Registrierung (§ 28 Abs. 6, 8 und 9 BWO) Bis Abschluss des Wählerverzeichnisses im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im besonderen Wahlscheinverzeichnis (in 2-facher Ausfertigung) Mehrausfertigung des Verzeichnisses erhält Wahlvorsteher des Wahlbezirks am Wahltag zur Korrektur seines Wählerverzeichnisses Problematik des Sperrvermerks gem. § 29 EuWO erläutern. Wähler kommt mit Wahlschein ins Wahllokal. Hat er einen Stimmzettel übersandt bekommen oder nicht?
Wahlscheine und Briefwahl (Info) Registrierung (§ 28 Abs Wahlscheine und Briefwahl (Info) Registrierung (§ 28 Abs. 6, 8 und 9 BWO) Negativverzeichnis (für ungültig erklärte Wahlscheine) Ausgestellter Wahlschein wird für ungültig erklärt Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen Nach Abschluss des WV Übersendung des Verzeichnisses an KWL bis spätesten am Vormittag des Wahltages. KWL unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlkreises Sperrvermerk im Wählerverzeichnis (§ 30 BWO) Vermerke „Wahlschein“ oder „W“ Problematik des Sperrvermerks gem. § 29 EuWO erläutern. Wähler kommt mit Wahlschein ins Wahllokal. Hat er einen Stimmzettel übersandt bekommen oder nicht?
Wahlbekanntmachung der Gemeinde (§ 48 BWO) Spätestens am 6. Tag vor der Wahl 16.09.2013 mit den in § 48 BWO im Einzelnen aufgeführten Angaben Muster in Anlage 27 zur BWO Öffentliche Bekanntmachung über Beginn und Ende der Wahlzeit Benennung der Wahlbezirke und Wahlräume das Wahlverfahren (Erst- und Zweitstimme) Inhalt und Kennzeichnung des Stimmzettels in welcher Weise mit Wahlschein oder durch Briefwahl gewählt werden kann dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann § 107 a Abs. 1 und 3 StGB; - wer unbefugt wählt - das Wahlergebnis verfälscht oder ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe
Wahlräume (§ 46 BWO) möglichst zentral im Wahlbezirk Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum möglichst zentral im Wahlbezirk möglichst in öffentlichen Gebäuden möglichst behindertengerechter Zugang freier Zugang zum Wahllokal auch Sonderwahlbezirk muss geeigneten Wahlraum haben deutliche Ausschilderung, wenn in einem Gebäude mehrere Wahlräume eingerichtet sind Wahlräume - möglichst zentral im Wahlbezirk (im Wahlbezirk nicht zwingend) - möglichst in öffentlichen Einrichtungen (siehe Problem mit Gastwirtschaften bei LW und EW; Feierlichkeiten, Verlegungen usw.) Problemfall in kirchlichen Einrichtungen (Fall Hambühren - Beschwerde der Freien Humanisten Niedersachsen - Fall Hildesheim - Kruzifix an den Wänden - freier Zugang zum Wahllokal (s. Wahleinspruch private Streitigkeit - Fall Sohrauer die Gemeinde muss sich darum kümmern Artikel 2 Gleichstellungsgesetz vom (BGBl. I S. ) - Ergänzung des § 46 BWO -: Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlber., insbesondere behinderten und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Weiterer Punkt:: Wahlschablonen wird später bei Stimmabgabe behandelt. Mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum möglich, dann Festlegung, wer für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat
Ausstattung der Wahlräume Wahlzelle mit Tisch (§ 50 BWO) Schreibstifte (Empfehlung nicht radierfähig) verschließbare Wahlurne (§ 51 BWO) 90 cm H x 35 cm T, Spalt nicht weiter als 2 cm Wahltisch für Wahlvorstand KEIN Spendenteller Wahlräume - möglichst zentral im Wahlbezirk (im Wahlbezirk nicht zwingend) - möglichst in öffentlichen Einrichtungen (siehe Problem mit Gastwirtschaften bei LW und EW; Feierlichkeiten, Verlegungen usw.) Problemfall in kirchlichen Einrichtungen (Fall Hambühren - Beschwerde der Freien Humanisten Niedersachsen - Fall Hildesheim - Kruzifix an den Wänden - freier Zugang zum Wahllokal (s. Wahleinspruch private Streitigkeit - Fall Sohrauer die Gemeinde muss sich darum kümmern Artikel 2 Gleichstellungsgesetz vom (BGBl. I S. ) - Ergänzung des § 46 BWO -: Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlber., insbesondere behinderten und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Weiterer Punkt:: Wahlschablonen wird später bei Stimmabgabe behandelt. Mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum möglich, dann Festlegung, wer für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat
Wahlwerbung und -forschung Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung (§ 32 BWG) am Wahltag in und an dem Wahlraumgebäude im unmittelbaren Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild Wahlwerbung der Parteien RdErl. d. MW vom 19.02.2009 zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen (Nds. MBl. 2009, S. 306) Tätigkeit von Wahlforschungsinstituten (§ 4 EuWG i. V. m. § 32 Abs. 2 BWG) Befragung erst nach Stimmabgabe, außerhalb des Wahlraumes Veröffentlichung erst nach 18.00 Uhr Am Wahltag Jede Agitation oder Diskussion im Besonderen die Verteilung von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten und das sichtbare Mitführen von Werbematerial unzulässig. Eine Abgrenzung des Bereichs „unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude“ lässt sich nicht generell vornehmen; es wird stets auf die örtlichen Gegebenheiten ankommen. Entscheidend ist, dass allen Wahlberechtigten ihr politisches Grundrecht zu wählen ungehindert gewährleistet sein muss. Es gibt keine generelle „Bannmeile“ um das Wahllokal Schulhoffall Ein Einschreiten bei Verletzungen dieser Vorschrift sollte nicht durch den Wahlvorstand, sondern durch die Gemeinde bzw. im Bedarfsfall durch die Polizei erfolgen. Wahlwerbung der Parteien allgemein RdErl. d. MW vom 15.12.1995 zur Lautsprecher- und Plakatwerbung (Nds. MBL. 1996, S. 132). 2 Monate vor der Wahl so auch OVG-Beschluss vom 12.12.1997 - Az.: 12 M 5286/97 (Aufstellung von Plakattafeln)
Wahlbenachrichtigung (§ 19 BWO) (Info) Spätestens 21. Tag vor der Wahl, Sonntag 01.09.2013 Danach nur WB, die im Wählerverzeichnis nachgetragen werden Muster Anlage 3 zur BWO 1. Tag vor der Bereithaltung der WV zur Einsichtnahme (Sonntag) 2. Wenn Versand mit Post als Infopost-Standard Gestaltung (z.B. Codierzone usw.) beachten Laufzeiten bis zu 5 Tagen - Versand mit Post nicht zwingend Vorausverfügungen 3. Allgemeines Geburtsdatum darf nicht auf WBK (Fall Göttingen zur KW) Zusatz 2. Vorname, sen. oder jun. evtl. auch Geburtsjahr 4. Wahlscheinantrag Auf der Rückseite der WBK aufnehmen (§ 18 Abs. 2 EuWO) 5. Änderungen oder Abweichungen vom Muster Die ändernde Stelle trägt die volle Verantwortung. Keine offiziellen Genehmigungen durch den LWL (jeder hat Sonderwünsche) 6. Häufige Fehler keine oder unzureichende Codierzone Trennungsbalken neben Anschrift fehlt Papiergewicht zu gering Schriftgröße im Anschriftenfeld kleiner als 2,5 mm zusätzliche Angaben z. B. „Gemeinde“ vor dem Ortsnamen verhindert Abgleich von PLZ und Ortsname durch den Anschriftenleser
Stimmzettel (§ 30 BWG, § 45 BWO) Reihenfolge der Landesliste auf der rechten Seite - im blauen Druck - entscheidend. Neue Regelung (§ 30 Abs. 3 BWO): es kommt nicht mehr darauf an, ob im Bundestag vertreten. Reihenfolge richtet sich danach, welche Zweitstimmen die Partei bei der letzten BW-Wahl im Land erreicht hat. Alle übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Reihenfolge wird vom LWL festgesetzt und öffentlich für alle verbindlich bekannt gemacht. Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge auf der linken Seite schwarzer Druck Reihenfolge zunächst nach der Reihenfolge der Landeslisten Sonstige Kreiswahlvorschläge und Kreiswahlvorschläge, die keiner Landesliste zugeordnet werden, schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Wahlvorschläge an. Leerfelder auf der gegenüberliegenden Seite keine leeren Blöcke
Stimmzettelgestaltung (§ 45 BWO) mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) weiß oder weißliches Papier nach Kennzeichnung und Faltung nicht einsehbar Prüfung vor Andruck, ob fehlerfrei gesetzt Angabe für die Wahlkreisbewerber nach gleichen Grundsätzen z. B. mehre Vornamen oder Berufe Anschriften, entweder postalische Bezeichnung oder Nennung von Ortsteilen Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteher zahlenmäßig nachzuweisen Vorfaltung der Stimmzettel kann problematisch sein, also keine Vorfaltung Die Papierqualität muss ein Durchscheinen der Kennzeichnung verhindern (wohl kaum möglich, kann nur durch Faltung verhindert werden) Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Vorfaltung der Stimmzettel sinnvoll ist (in wahlen@domeus.des) hat eine Stadt zur Papierstärke die Auffassung vertreten, mindestens 110 g/m2 . Für Kennzeichnung keine Filzstifte Damit Grundsatz geheime Wahl eingehalten wird § 56 Abs. 2 Satz 1 BWO Stimmzettel ist in der Wahlzelle so zu falten, dass Stimmabgabe nicht erkennbar wird. Faltung außerhalb der Wahlzelle, Zurückweisung Vorfaltung bei LW 94 SPD - Fall
Briefwahl (§ 36 BWG, § 66 BWO) Wahlschein (§ 25 BWO) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Papierqualität muss ein Durchscheinen der Kennzeichnung verhindern (wohl kaum möglich, kann nur durch Faltung verhindert werden) Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Vorfaltung der Stimmzettel sinnvoll ist (in wahlen@domeus.des) hat eine Stadt zur Papierstärke die Auffassung vertreten, mindestens 110 g/m2 . Für Kennzeichnung keine Filzstifte Damit Grundsatz geheime Wahl eingehalten wird § 56 Abs. 2 Satz 1 BWO Stimmzettel ist in der Wahlzelle so zu falten, dass Stimmabgabe nicht erkennbar wird. Faltung außerhalb der Wahlzelle, Zurückweisung Vorfaltung bei LW 94 SPD - Fall 17
Stimmzettelumschlag (blau) 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) Muster Anlage 10 Briefwahl Umschläge (§ 45 Abs. 3 und 4 BWO) Stimmzettelumschlag (blau) 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) Muster Anlage 10 Wahlbriefumschlag (hellrot - z.B. HKS N 21 - maschinenlesbar) Norm der Post für Versandart 12 x 17,6 cm Muster Anlage 11 Versand der Briefwahlunterlagen an die Briefwähler Portokosten durch die Gemeinde zu entrichten Rücksendung durch die Briefwähler im Inland unfrei bei besonderer Versendungsform muss Kosten der Briefwähler tragen Entgeltabrechnung erfolgt zwischen Bund und der Post AG Einzelheiten hierzu, (wie Erfassung der Anzahl, Nachweise) werden noch mitgeteilt Fall bei der BW 2002 (Auslandsdeutsches Ehepaar) Bei Versand in außereuropäische Gebiete sind die Briefwahlunterlagen mit Luftpost zu versenden (§ 27 Abs. 4 Satz 4 EuWO). Luftpost muss auf Brief vermerkt sein; nur dann zwingende Beförderung. Im vorliegenden Fall war dies unterblieben. Irgend jemand hat dann auf dem Brief „Land economique“ vermerkt. Dieser Vermerk bedeutet in der französischen Amtssprache der Weltpost „Land- oder Seeweg- beförderung“. Dadurch 6 Wochen Laufzeit und keine Wahlteilnahme mehr möglich. Umschläge durch Klebung verschließbar Vereinbarung mit der Post AG über unfreie Einlieferung durch die Briefwähler
Stimmabgabe im Wahllokal (§ 59 BWO) Briefwahl Stimmabgabe im Wahllokal (§ 59 BWO) Wähler ist im Wählerverzeichnis als Briefwähler gekennzeichnet Wahlvorsteher prüft den Wahlschein Bei Zweifeln am Wahlschein versucht der Wahlvorstand nach seinen Möglichkeiten dieses zu klären und beschließt über Zulassung oder Zurückweisung. Der Vorgang ist kurz niederzuschreiben und wird in der Wahlniederschrift (2.6.) vermerkt. Der Wahlschein wird in jedem Fall einbehalten. Ist alles i.O. kann der Wähler wählen. Wahlscheine bitte als Anlage zur Wahlniederschrift ! Versand der Briefwahlunterlagen an die Briefwähler Portokosten durch die Gemeinde zu entrichten Rücksendung durch die Briefwähler im Inland unfrei bei besonderer Versendungsform muss Kosten der Briefwähler tragen Entgeltabrechnung erfolgt zwischen Bund und der Post AG Einzelheiten hierzu, (wie Erfassung der Anzahl, Nachweise) werden noch mitgeteilt Fall bei der BW 2002 (Auslandsdeutsches Ehepaar) Bei Versand in außereuropäische Gebiete sind die Briefwahlunterlagen mit Luftpost zu versenden Luftpost muss auf Brief vermerkt sein; nur dann zwingende Beförderung. Im vorliegenden Fall war dies unterblieben. Irgend jemand hat dann auf dem Brief „Land economique“ vermerkt. Dieser Vermerk bedeutet in der französischen Amtssprache der Weltpost „Land- oder Seeweg- beförderung“. Dadurch 6 Wochen Laufzeit und keine Wahlteilnahme mehr möglich. 19
Ausstattung des Wahlvorstandes (§ 49 BWO) das abgeschlossene Wählerverzeichnis das besondere Wahlscheinverzeichnis der nach Abschluss des WV ausgestellten Wahlscheine (für Berichtigung des Wählerverzeichnisses durch Wahlvorsteher) amtliche Stimmzettel in genügender Zahl (Überprüfung vorgeben) Vordruck der Wahlniederschrift Vordruck der Schnellmeldung Abdruck/Kopie Wahlbekanntmachung am oder im Eingang des Wahllokals auszuhängen Musterstimmzettel, mit Wahlbekanntmachung auszuhängen Abdruck BWG und BWO (vom BWL zur Verfügung gestellt) Schloss oder Siegelmarke für Wahlurne Schreibstift für Stimmzettelkennzeichnung Sonstige Materialien (Stifte, Papier, Büroklammern, Packpapier usw.)
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO) Einweisung Absprache Wahlvorsteher/Stv. Besprechungspunkte Erscheinen im Wahllokal, morgens Alle zum Aufbau und zur Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder durch den Wahlvorsteher Ausstattung des Wahllokals (Wahlkabinen, Schreibstifte) Grundsatz der geheimen Wahl Ablöseregelung Mindestbesetzung beachten (drei Personen, Wahlvorsteher, Schriftführer, oder Stellvertreter) Im weitesten Sinne zur Wahlhandlung - Vorbereitung und Durchführung der Wahl - gehört die Einweisung der Wahlvorstandsmitglieder Schriftführer kommt zentrale Bedeutung bei der Erstellung der Wahlniederschrift zu. Einweisung Erscheinen halbe Stunde vor Wahlzeit Zugangsmöglichkeit zum Wahllokal prüfen (Schlüsseldienst, Erreichbarkeit angeben, damit die Wahlvorstände nicht allein gelassen werden).
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO) Verhalten bei Störungen Wahlvorstand übt Sitzungsgewalt aus Gravierende Störungen Samtgemeinde oder Polizei (Information über die Arbeit der Wahlforschungsinstitute) Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlpropaganda Parteivertreter zugelassen aber keine Wahlwerbung durch Parteiabzeichen (oder ähnliche Werbung – z.B. Wahlslogan) Ablauf anhand der Wahlniederschrift durchgehen = Checkliste, die keine Fehler des Wahlvorstandes zulässt Artikel 2 Gleichstellungsgesetz vom (BGBl. I S. ) - Einsatz von Wahlschablonen für Blinde und Sehbehinderte Wahlniederschrift ist eine Urkunde Vorlage der WBK: Bei Zweifel, ob der Vorlegende auch der Berechtigte ist: Frage nach Geburtsdatum aber nicht so laut, dass andere im Wahllokal das mithören.
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO) Stimmabgabe (§ 56 BWO) abschließende Regelung ohne Wahlbenachrichtigungskarte (WBK), wenn Wähler sich ausweist oder persönlich bekannt und im Wählerverzeichnis eingetragen ist Zurückweisung, wenn Kennzeichnung oder Faltung des Stimmzettels außerhalb der Wahlzelle Kennzeichnung nach Faltung erkennbar Stimmabgabe behinderter Wähler (§ 50 EuWO) Hilfsperson Einsatz von Wahlschablonen für Blinde und Sehbehinderte Wahlvorsteher hatte die Stimmzettel vergessen Falsch Stimmzettel vom Wahlvorstand ausgegeben worden Nicht genügend Stimmzettel im Wahllokal vorhanden
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO) die Übergabe der Wahlunterlagen erfolgt am Samstag vor der Wahl um 10:00 Uhr im Rathaus, Bahnhofstraße 36 in Brome Überprüfung der Stimmzettel vorgeben (Probleme bei den letzten Wahlen Wahlwiederholungen) Hinweis auf Spendenteller Wahlvorsteher hatte die Stimmzettel vergessen Falsch Stimmzettel vom Wahlvorstand ausgegeben worden Nicht genügend Stimmzettel im Wahllokal vorhanden
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO) Wahlvorsteher gibt um 18.00 Uhr Ende der Wahlhandlung bekannt Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (§ 6 Abs. 9 BWO) mindestens 5 Mitglieder darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Vertreter Auszählung ist wie die Wahlhandlung öffentlich Ergibt auch die neue Auszählung keine Übereinstimmung, so ist dieses Ergebnis in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit es geht zu erläutern.
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO) Erster Schritt Zählung der Wähler Unbenutzte Stimmzettel entfernen Stimmzettel aus Wahlurne werden gezählt Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und eingenommene Wahlscheine Zweiter Schritt Zählung und Feststellung der abgegebenen Stimmen (§ 39 BWG, § 69 BWO) Übereinstimmung nein neue Zählung Ergibt auch die neue Auszählung keine Übereinstimmung, so ist dieses Ergebnis in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit es geht zu erläutern.
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO) Ungültige Stimmen (§ 39 BWG) (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung enthält, für einen anderen Wahlkreis gültig ist, den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. …… Zusatz oder Vorbehalt Der Wille des Wählers ist entscheidend: dann beide Stimmen ungültig, wenn - über die zulässige Markierung oder Bezeichnung der Erststimme oder der Landesliste hinaus Meinungsäußerung zum Ausdruck gebracht wird. Z.B. Belobigungen, Beleidigungen, demonstrative Erklärungen - je nach Inhalt und Platzierung auf eine oder beide Stimmen Auswirkung. z. B. dann nicht ungültig, wenn mehrere Kreuze bei einem Bewerber oder einer Landesliste - keine weitere Meinungsäußerung, sondern eine Wiederholung oder Häufung der eindeutigen Meinungsäußerung Entscheidung des WV (§ 40 BWG) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. Entschiedenen Stimmzettel = Anlage der Wahlniederschrift !
Auszählung – theoretische Grundlagen Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO) Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen - Stapelbildung Stapel 1: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für die gleiche Partei Stapel 2: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien, oder eine der beiden Stimmen nicht abgegeben Stapel 3: Leere, ungekennzeichnete Stimmzettel (ungültige) Stapel 4: Stimmzettel mit zweifelhaften Stimmabgaben, über die der Wahlvorstand einzeln beschließen muss Zusatz oder Vorbehalt Der Wille des Wählers ist entscheidend: dann beide Stimmen ungültig, wenn - über die zulässige Markierung oder Bezeichnung der Erststimme oder der Landesliste hinaus Meinungsäußerung zum Ausdruck gebracht wird. Z.B. Belobigungen, Beleidigungen, demonstrative Erklärungen - je nach Inhalt und Platzierung auf eine oder beide Stimmen Auswirkung. z. B. dann nicht ungültig, wenn mehrere Kreuze bei einem Bewerber oder einer Landesliste - keine weitere Meinungsäußerung, sondern eine Wiederholung oder Häufung der eindeutigen Meinungsäußerung 28
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 Stimmzettel sortieren, je ein Haufen für jede Partei Haufen A Haufen B Haufen C und so weiter...
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 in ZS 1 4. Wahlergebnis jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen A
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 in ZS 1 4. Wahlergebnis jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen B
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 in ZS 1 4. Wahlergebnis jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen und so weiter...
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 Erste Sortierung nach Zweitstimmen Je ein Haufen für jede Partei und einen für Stimmzettel ohne Zweitstimme . . . . Haufen A Haufen B Haufen ohne
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen A
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen B
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen und so weiter...
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen ohne Zweitstimme
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 Zweite Sortierung nach Erststimmen Je ein Haufen für jede Partei und einen für Stimmzettel ohne Erststimme . . . . Haufen A Haufen B Haufen ohne
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Zweite Sortierung nach Erststimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen A
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Zweite Sortierung nach Erststimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen B
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Zweite Sortierung nach Erststimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen und so weiter...
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 in ZS 2 4. Wahlergebnis Zweite Sortierung nach Erststimmen jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen ohne Erststimme
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 3 in ZS 1 4. Wahlergebnis Anzahl in Niederschrift übertragen Leere Stimmzettel
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 4 Beschlussstimmzettel Über jeden Stimmzettel und jede Stimme einzeln beschließen Vorschlag: Wahlvorsteher hält Stimmzettel hoch nennt seine Einschätzung ggf. nach kurzer Diskussion erfolgt Abstimmung bei Stimmengleichheit gibt Stimme des WV den Ausschlag Abstimmungsergebnis auf der Rückseite vermerken ggf. Strichliste führen Stimmzettel als Anlage zur Niederschrift !
Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 4 in ZS 3 4. Wahlergebnis Beschlussstimmzettel Übertrag in Niederschrift die ungültigen nicht vergessen
Auszählung – theoretische Grundlagen Rechnen 4. Wahlergebnis erst zeilenweise zusammenzählen; auch bei den Zweitstimmen. Dann die gültigen Stimmen spaltenweise; auch bei den Erststimmen.
Auszählung – theoretische Grundlagen Kontrollieren 4. Wahlergebnis 1. Summe der Spalte „Insgesamt“ = Summe der Zeile „gültige Stimmen“ Erststimme: 50+50+28+15+7 = 150 75+60+15 = 150 Zweitstimme: 42+30+...+5+2 = 155 75+69+11 = 155
Auszählung – theoretische Grundlagen Kontrollieren 4. Wahlergebnis 2. Erststimmen je Spalte = Zweitstimmen je Spalte Spalte 2 (ZSII): 60+10 = 70 69+1 = 70 Spalte 3 (ZSIII): 15+5 = 20 11+9 = 20
Auszählung – theoretische Grundlagen Kontrollieren 4. Wahlergebnis 3. Erststimmen insgesamt D+C = Zweitstimmen insgesamt F+E = Anzahl der Wähler B 150+20 = 170 155+15 = 170 B-Wert = 170
Abschließende Arbeiten des Wahlvorstandes 1. 2. 3. Wahlniederschrift Wahlvorsteher gibt Ergebnis mündlich bekannt Schnellmeldung an Gemeinde 2. Mündliche Bekanntgabe, wenn Zuschauer, Presse anwesend sind Schnellmeldung Bei Übermittlung der Schnellmeldungen an die Gemeinde sollte sofort geprüft werden: - Abgleich Zahl der Wahlberechtigten; es sind alle Wahlberechtigten zu erfassen, auch die mit dem Vermerk „W“. - sind bei den großen Parteien Stimmen angegeben (Fall Hannover, bei CDU waren 0 Stimmen eingetragen oder in Hamburg bei der BW 2002, wo für die CDU nur 2 Stimmen verzeichnet worden sind). Anlagen zur Wahlniederschrift: Niederschriften über besondere Vorfälle Stimmzettel und Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat. Dazu gehören auch die zweifelsfrei ungültigen (ungekennzeichneten) Stimmzettel Wahlniederschrift fertigen (§ 72 BWO) 3. Anlagen Stimmzettel über die besonders beschlossen wurde und Wahlscheine
4. Verpacken und Übergabe der Wahlunterlagen an Samtgemeinde 1. 2. 3. Wahlniederschrift mit Anlagen (Stimmzettel über die gesondert beschlossen wurde + Wahlscheine) 1. 2. Stimmzettel geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern 3. Stimmzettel auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist 4. Ungekennzeichnete Stimmzettel 5. (evtl. eingenommene Wahlscheine; s. 1. sind Anlage der Niederschrift) 6. Wählerverzeichnis und eingenommenen Wahlbenachrichtigungen 7. Unbenutzte Stimmzettel
Endgültiges Wahlergebnis (Info) KWL prüft am Tag nach der Wahl die Wahlniederschriften und die Stimmzettel über die besonders beschlossen worden ist und bereitet die Beschlussfassung durch den KWA vor Sitzung der KWA spätestens am 26.09.2013 Vormittag sofortige Übermittlung per Eilzustellung KWL gibt das Ergebnis im Anschluss an die Feststellung des KWA mündlich bekannt Hauptzusammenstellungen Hinweise auf dem Vordruck und dem gesonderten Schnellbrief beachten Gemeindezwischensummen auch für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
Noch Fragen?