XIII. Arbeitgeberpflichten

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die richtige Gestaltung von Stelleninseraten
Advertisements

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft und Grundzüge des Gleichbehandlungsgesetzes Birgit Gutschlhofer
Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung
Qualifizierung während Kurzarbeit
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Die Bedeutung des AGG im HR
Was kann der Unternehmer tun,
Chancen und Risiken für Geschlechtergerechtigkeit
Kündigung als Disziplinierungs- und Rationalisierungsmittel I. Einleitung 1. (Praktische Relevanz des Themas) Kündigungen und Kündigungsschutzprozesse.
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Eckpunkte für neues Salzburger Laufbahnmodell für wissenschaftl. Personal Informationsveranstaltung des Betriebsrates und der Mittelbauvertretung Salzburg,
Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Das EG-Recht zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen Key legal concepts (direct/indirect discrimination, (sexual) harassment): definitions and limitations.
XIII. Arbeitgeberpflichten
Aktuelles aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG)
EGZ-Förderungsmöglichkeiten
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm.
Wie setze ich meine Weiterbildungsrechte durch?
Bundesgleichbehandlungs-G /2. Teil: Antidiskriminierung
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung
Entgelt AGH mit Erwerb der Mobilität
Benachteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund
XIII. Arbeitgeberpflichten
WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schadenersatz im Anwendungsbereich des DNHG alle AN (auch Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche.
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Austrittstatbestände des § 82a GewO Gefährdung der Gesundheit §
VIII. Kollektivvertrag
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XII. Arbeitnehmerpflichten
Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Dr Klaus Mayr LL.M. Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz.
Gleichbehandlungsgesetz
5 Themen zum Arbeitsgesetz
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Bildung eines Europäischen Betriebsrates
Befristete TV-H Verträge
Menschen mit Behinderungen und das Recht auf Arbeit Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.
Diversity Mangagement vom Nutzen der Vielfalt …. Diversity Management, ein aus den USA kommendes Konzept zur bewussten Integration von Vielfalt (Geschlecht,
Arbeitsrecht.
Arbeitsrecht LV2 Diese Präsentation veranschaulicht die neuen Fähigkeiten von PowerPoint. Betrachten Sie sie am besten als Diashow. Diese Folien sollen.
DISKRIMINIERUNG.
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
Pflichtübung aus Europarecht 17. Dezember 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Mindestlohn Mindestlohn Gesetzliche Neuregelung:
Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Der ANDERE Dialog. Gleichstellung: Wer behindert wen? 12. Dezember 2011 in Wien.
Arbeitsverträge.
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle Mag. a Ulrike Salinger Gleichbehandlungsanwaltschaft.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz -
Das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.
Individualarbeitsrecht Vertragsrecht. 2 Problemfelder Anbahnungsverhältnis »Auswahlverfahren („Fragerecht“ des AG) »Auswahlentscheidung (Diskriminierungsverbot!)
Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung - RSO) vom 25. November 1994  § 1 Geltungsbereich.
VO Arbeits- und Sozialrecht Teil 1 - Kollektives Arbeitsrecht Freie BV, Betriebsübung, Gleichbehandlung ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak.
Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht.
Institutionen des Gleichbehandlungsrechts Ingrid Nikolay-Leitner.
Das Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Union.
Das Allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz (AGG)
Altersteilzeit Altersvoraussetzung Jahr Frauen Männer
 Präsentation transkript:

XIII. Arbeitgeberpflichten Freistellung von de Arbeit unter Entfall des Entgeltanspruchs Karenzierunsvereinbarungen und Aussetzungsverträge vertragliche Karenzierung: Ruhen der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis besteht bei der Karenzierung formell weiter  keine Arbeitslosigkeit beim Aussetzungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet (Arbeitslosigkeit) der AN erhält eine Wiedereinstellungszusage WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Bildungskarenz und Karenz mit Einstellung einer Ersatzarbeitskraft AG und AN können eine Bildungskarenz für die Dauer von 3-12 Monaten vereinbaren (bei min. 3 jähriger Beschäftigung)  Entfall des Arbeitsentgelts trotz Karenzierung werden Leistungen aus der AlV gewährt  Weiterbildungsgeld in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes wird bei Freistellung eines AN für die Dauer von 6-12 Monaten bei Entfall des Entgelts eine Ersatzarbeitskraft eingestellt, die zuvor Arbeitslosengel/Notstandshilfe bezogen hat, hat der karenzierte AN auch Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Familienhospizkarenz AN kann eine Änderung der Normalarbeitszeit, deren Herabsetzung oder Freistellung gegen Entfall des Entgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen verlangen Gesamtdauer max. 6 Monate AG kann Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme erheben Elternkarenz Freistellung von der Dienstleitung gegen Entfall des Entgelts §§ 15 MSchG, 2 VKG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahr des Kindes ist der AN auf Verlangen freizustellen karenzierte Eltern erhalten staatliche Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIV. Gleichbehandlung im Arbeitsrecht primär aus der Fürsorgepflicht des AG abgeleitet AG ist bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen dem arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz unterworfen  einer Minderheit darf ggü. der Mehrheit aus sachfremden Gründen nicht schlechter gestellt werden bei den zu vergleichenden AN müssen nur im Wesentlichen die gleichen Vorraussetzungen vorliegen willkürliche Bevorzugung einzelner AN aber möglich WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIV. Gleichbehandlung im Arbeitsrecht sachliche Differenzierungen: Dauer der Arbeitszeit/Zeit des Arbeitseintritt (Stichtagregelung) Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten im Betrieb Beschäftigte und bereits ausgeschiedene AN Gleichbehandlung nach dem GleichBG erfasst Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und der sexuellen Orientierung geprägt durch europarechtliche Vorgaben (Gleichberechtigungs,- Antidiskriminierungsrichtlinien) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIV. Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bereits im Anbahnungsstadium Diskriminierungsschutz  geschlechterneutrale Ausschreibung § 9 GleichBG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen sind verboten § 5 GleichBG unmittelbare Diskriminierung: wenn das Geschlecht (ethnische Gruppe etc) als Unterscheidungskriterium direkt herangezogen wird mittelbare Diskriminierung: wenn Kriterien/Verfahren angewandt werden, die überwiegend ein gewisses Geschlecht (ethnische Gruppe etc.) erfüllt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt eine Diskriminierung dar § 6 GleichBG  AG muss Abhilfe schaffen WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIV. Gleichbehandlung im Arbeitsrecht erleichterte Beweisführung: die Diskriminierung ist lediglich glaubhaft zu machen zur erleichterten Rechtsdurchsetzung bzw. einen erweiterten Rechtschutz wurden die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft eingerichtet WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold